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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 21.03.2016

Kredit­vertrag

„Widerrufs­joker“ bis zum 21. Juni 2016 ziehen - Jetzt Darlehen widerrufen

Nichts hält ewig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Beim Widerruf einer Immobilien­finanzierung galt bislang das „ewige Widerrufs­recht“, mit anderen Worten: wurde ein Vertrag mit einer falschen Widerrufs­belehrung versehen, konnte er widerrufen und rück­abgewickelt werden. Der Bundes­gerichts­hof hatte im November 2002 für solche „Alt­verträge“ ein „ewiges Wider­ruf­recht“ eingeräumt und damit das Startsignal für den „Widerrufs­joker“ gesetzt.

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Gesetzgeber bezieht in EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie auch Verträge ab November 2002 mit ein

Aber nichts hält ewig! Auf Druck der Bankenlobby hat der Gesetzgeber in das Verfahren zur Umsetzung der EU-Wohn­immobilien­kredit­richtlinie zum 21. März 2016 auch Verträge ab November 2002 einbezogen. Diese sind nach einer drei­monatigen Übergangs­frist nicht mehr widerrufbar. Das am 18. Februar 2016 in dritter Lesung abgeschlossene Gesetz­gebungs­verfahren hat den „Widerrufs­joker“ nach Meinung vieler Juristen ohne Not nachträglich zeitlich befristet. Schließlich hätten die Banken fehlerhafte Belehrungen auch nachbessern können – fürchteten aber wohl, damit „schlafende Hunde“ zu wecken.

So hat der Bundestag am 18. Februar 2016 über das ewige Widerrufs­recht für Darlehens­nehmer bei fehlerhafter Widerrufs­belehrung bei Immobilien­darlehens­verträgen entschieden. Betroffen sind Darlehen, die ab dem 22. März 2016 abgeschlossen werden – und Alt­verträge.

Widerruf muss bis zum 21. Juni 2016 vorliegen

Wer um sein Verbraucher­recht kämpfen möchte, dem stehen bis dahin aber noch alle Möglichkeiten offen – voraus­gesetzt, der Widerruf liegt bis zum 21. Juni bei der Bank vor. Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann: „Der bis dahin erklärte Widerruf verlängert die Lebensdauer des persönlichen Widerrufs­jokers erheblich, denn über die Rechtmäßigkeit der Widerrufs­belehrung kann nach erfolgtem Widerruf auch über den 21. Juni hinaus außer­gerichtlich und gerichtlich gestritten werden!“

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Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2002 bis 2010 sollten von einem Anwalt geprüft werden

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann (MPH Legal Services) empfiehlt, Widerrufs­belehrungen aus den Jahren 2002 bis 2010 von einem Anwalt kostenlos prüfen zu lassen und gegebenenfalls einen Widerruf an die Bank zu formulieren! Der Stuttgarter Jurist weiß: „Im Rahmen der Erst­prüfung entstehen keine Kosten und Bankkunden haben relative Sicherheit, auf Ansprüche nicht verzichten zu müssen.“

Ob und wie auf die häufig ablehnenden Stellung­nahmen der Banken reagiert wird, können Kunden dann immer noch entscheiden.

Mehr Informationen: http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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