Auch in diesem Widerrufsfall entbehrte der Darlehensvertrag einer Sparkasse, wie in Tausenden anderen Fällen bundesweit, der Deklinierung der „Aufsichtsbehörde“ als angebliche Pflichtangabe i.S.v. § 492 Abs. 2 BGB.
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Kein Hinweis zur Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag
Die „Aufsichtsbehörde“ wurde weder im Darlehensvertrag noch – was, je nach Vertragssituation/ Inbezugnahme genügen kann/nicht muss – in den dazu gehörenden AGBs benannt.
Hinweis zur Aufsichtsbehörde in dem ESM
Ein Hinweis auf die Aufsichtsbehörde wurde lediglich in dem ESM (Europäischen Standardisierten Merkblatt), das nicht Bestandteil des Darlehensvertrages ist; dies schon gar nicht, wenn dieses Informationsblatt, den Darlehensnehmern, wie häufig der Fall, lediglich „ausgehändigt“ wurde. Das ESM wurde - auch nicht innerhalb des Darlehensvertrages (z.B. durch den Begriff Beiheftung o.ä. – so wie etwa die AGB, vgl. Ziff. 16 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages) - einvernehmlich/rechtsgeschäftlich entsprechend den Vorgaben des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Vertragsbestandteil gemacht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, u.a. Rdnr. 34
(„…und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB – hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung –…“);
sowie u.a. jüngst Landgericht Hamburg hat mit Urt. vom 14. Dezember 2017 - 319 O 157/17; LG Stuttgart, Urt. vom 14.10.2016 – 29 O 286/16..„).
MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Widerrufsfällen gegenüber Banken.
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