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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 27.03.2017

Widerruf

Widerrufs­joker sticht weiter: Kreis­sparkasse Böblingen zur Rück­abwicklung eines Darlehens­vertrags vom 16.11.2010 verurteilt

Wider­rufs­information entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben

„Der Widerrufs­joker sticht weiter“ kommentiert der Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte ein aktuell von der Kanzlei erstrittenes Urteil des Land­gerichts Stuttgart.

Widerrufsinformation entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben

In dem Urteil vom 03. März 2017 - 14 O 18/16 - befasste sich das Landgericht Stuttgart mit einer Wider­rufs­information der Kreis­spar­kasse Böblingen zu einem Immobilien­darlehensvertrag vom 11. November 2010. Das Landgericht Stuttgart stellt fest, dass die Wider­rufs­information nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies wird damit begründet, dass der Klammer­zusatz Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und über die für die für die Sparkasse zuständige Aufsichts­behörde „Pflicht­angaben“ enthalte, die für den Immobiliar­darlehens­vertrag der Kläger nicht einschlägig seien. Dabei schließt sich das Gericht einem aktuellen BGH-Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15) - an, dessen schriftlicher Urteils­begründung seit Anfang März vorliegt.

Kreditinstitute können sich auch nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen

„Die Urteile des Land­gerichts Stuttgart bzw. des BGH lassen sich auf Wider­rufs­informationen von Immobiliar­darlehens­verträgen aus Mitte 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten Bundes­gebiet und zahlreiche Banken anwenden“, sagt Anwalt Hahn. Die Kredit­institute können sich auch nicht erfolgreich auf die Schutz­wirkung des Musters berufen. Weil mit der Wider­rufs­information nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Wider­rufs­frist erfüllt sind, können betroffene Darlehens­nehmer ihre Darlehens­verträge in der Regel noch wirksam widerrufen und rückabwickeln.

HAHN Rechtsanwälte bietet eine kostenfreie Erstprüfung an

„Auf die Sparkassen und zahlreiche Banken ist mittlerweile für die ab 2010 abgeschlossenen Immobilien­darlehens­verträge eine neue “Wider­rufs­welle„ zugekommen“, weiß Hahn. „Offen­sichtlich sind die Kredit­institute dieses Mal zum Teil auch außer­gerichtlich vergleichs­bereit“, verrät Hahn. HAHN Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die den Widerruf ihrer auf den Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung und eine anschließende Rück­abwicklung erwägen, eine kostenfreie Erst­prüfung der Fehler­haftigkeit der Wider­rufs­information und bei Wunsch anschließend eine qualifizierte Interessens­vertretung durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance zeitnah nutzen“, meint Hahn abschließend.

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