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Bankrecht und Vertragsrecht | 18.01.2019

Lebens- und Renten­versicherung

Widerspruch statt Kündigung: Standard Life Lebens- und Renten­versicherungs­verträge wegen Brexit nicht mehr sicher

Verträge jetzt prüfen lassen und dann widersprechen statt kündigen

Die britische Versicherungs­gruppe Standard Life beabsichtigt, aufgrund des bevorstehenden Brexits, tausende Lebens­versicherungs­verträge in eine irische Tochter­gesellschaft zu transferieren. Damit aber entfällt der bisherige Insolvenz­schutz des britischen Entschädigungsfonds.

Mit dem Wechsel der Verträge nach Irland verlieren die Versicherungs­nehmer ihren Anspruch auf den Schutz dieses Entschädigungsfonds. Denn in Irland existiert laut Standard Life kein vergleich­barer Insolvenz­schutz.

Widerspruch wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung

Es lohnt sich daher darüber nachzudenken, den Vertrag mit der Standard Life zu kündigen. Noch lukrativer als eine Kündigung, bei der der Versicherte lediglich den Rück­kaufwert erhält, ist jedoch ein Widerspruch des Vertrages.

Erfahrungen zeigen, dass ungefähr 50 – 60 % der abgeschlossenen Lebens- und Renten­versicherungs­verträge fehlerhaft über die Möglichkeit des Wider­spruchs­rechts informieren. Dies hat zur Folge, dass auch heute noch ein Wider­spruchs­recht besteht.

Betroffen sind Verträge die zwischen 1994 bis 2007 abgeschlossen wurden

Dies gilt vor allem für Verträge, die in dem Zeitraum vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen worden sind. Da gab es nämlich die Besonderheit, dass ein Vertrag auch dann als abgeschlossen galt, wenn der Versicherer dem Versicherungs­nehmer den Versicherungs­schein, die Allgemeinen Versicherungs­bedingungen oder eine Verbraucher­information erst übersandte, nachdem der Kunde den Antrag gestellt hatte. Der Kunde hatte dann ein Wider­spruchs­recht von 14 Tagen – bei Lebens­versicherungen betrug die Wider­spruchs­zeit ab dem 8. Dezember 2004 sogar 30 Tage. Sie begann jedoch erst, wenn dem Versicherten die Vertrags­unterlagen vollständig vorlagen und er bei Aushändigung des Versicherungs­scheines schriftlich und deutlich über das Wider­spruchs­recht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war.

Typische Fehler sind

– in der Wider­spruchs­belehrung steht nicht, dass es ausreichend ist, den Widerspruch innerhalb der 30-Tage-Frist (14 Tage bei Verträgen mit Abschluss­datum vor dem 8. Dezember 2004) abzusenden.

– sofern der Vertrag 2002 oder später abgeschlossen wurde, muss in der Wider­spruchs­belehrung ausdrücklich auf die Textform, nicht auf die Schriftform bei einem Widerspruch hingewiesen werden

– die Wider­spruchs­belehrung muss sich deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht ohne Hervor­hebung in den Versicherungs­bedingungen stehen (BGH, Urteil vom 24.02.2016 – IV ZR 512/14)

Ihr Vorteil: Widerspruch bringt mehr Geld als Kündigung!

Der Vorteil des Wider­spruchs gegenüber einer Kündigung ist, dass Sie mehr Geld erzielen. Bei der Kündigung erhalten Sie lediglich den von der Versicherung angebotenen Rück­kaufs­wert. Der Rück­kaufs­wert liegt aber meistens deutlich unter den eingezahlten Beiträgen, weil die Versicherung die oftmals hohen Abschluss- und Vertriebs­kosten von dem Vertrags­guthaben abzieht. Bei der Rück­abwicklung durch den Widerspruch muss die Versicherung dagegen alle eingezahlten Beiträge zurück­zahlen – eben auch die Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungs­kosten. Dazu kommt eine Verzinsung, die zwischen 3 und 7 Prozent pro Jahr ausmacht und von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich ist. Das Einzige, was die Versicherungs­gesellschaft behalten darf, ist ein Bruchteil der Prämien, der auf den Berufs­unfähigkeits­risiko entfällt.

Ein Beispiel…

Eingezahlte Beiträge13.446,91 Euro
Rückkaufswert bei Kündigung14.201,00 Euro
Rückabwicklung durch Widerspruch17.401,00 Euro
Ihr Vorteil+ 3.200,00 Euro

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern

Lassen Sie Ihren Lebens- oder Renten­ver­sicherungs­vertrag von uns überprüfen. Wir sagen Ihnen, ob ein Widerspruch heute noch möglich ist und helfen Ihnen dabei, aus dem Lebens- oder Renten­vertrag bares Geld heraus­zuholen.

Unsere Kontakt­daten sind

Fachanwalt Hermann Kaufmann, Otto-Lilienthal-Str. 16, 28199 Bremen, Telefon: 0421 5975330, e- mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de

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