Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, wann eine in Ihren Briefkasten eingeworfene Kündigung als zustellt gilt.
Örtlichen Postzustellzeiten maßgebend
Hiernach gilt eine Kündigung als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer nach den gewöhnlichen Verhältnissen den Brief zur Kenntnis genommen hat, mithin seinen Briefkasten leert. Maßgebend hierfür sind die örtlichen Postzustellzeiten. Es wird von der Rechtsprechung unterstellt, dass Briefkästen zeitnah geleert werden.
Postzustellungszeiten bis 11 Uhr: Kündigung gilt nicht als taggleich zugestellt
Wird in Ihrem Gebiet die Post spätestens bis 11 Uhr vormittags ausgetragen, gelten später ausgetragene Schreiben nicht mehr als taggleich zugegangen, selbst wenn die Post noch am Nachmittag im Briefkasten landet und Sie die Kündigung abends lesen.
Diese Rechtsprechung ist nicht unbedingt plausibel in der heutigen Zeit, in denen es an vielen Orten eine Nachmittags- oder Abendzustellung gibt und Arbeitnehmer typischerweise erst abends, nach Rückkehr von der Arbeit, die Post lesen/den Briefkasten leeren.
Generalisierende Betrachtungsweise geboten
In dem Urteil haben die Richter jedoch eine generalisierende Betrachtung abgelehnt und eine an den regionalen Verhältnissen angelehnte Einschätzung zum Maßstab gemacht.
Gerade Arbeitgeber sollten darauf achten, ein Kündigungsschreiben am Vorabend des letztmöglichen Zustelltages beim Arbeitnehmer einzuwerfen.
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