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Arbeitsrecht | 20.11.2019

Kündigung

Zugang der Kündigung: Wann gilt eine in den Briefkasten ein­geworfene Kündigung als zugestellt?

Örtliche Postzustell­zeiten für Kündigungs­zugang maßgeblich

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Sie sind Arbeit­nehmer und haben eine Kündigung erhalten? Vielleicht hat Ihr Arbeitgeber die Kündigungs­frist verpasst! Sicher wollen Sie hiergegen nach Möglichkeit rechtlich vorgehen und sich diese nicht gefallen lassen!

Das Bundes­arbeits­gericht hat jetzt entschieden, wann eine in Ihren Briefkasten ein­geworfene Kündigung als zustellt gilt.

Örtlichen Postzustellzeiten maßgebend

Hiernach gilt eine Kündigung als zugegangen, wenn der Arbeit­nehmer nach den gewöhnlichen Verhältnissen den Brief zur Kenntnis genommen hat, mithin seinen Briefkasten leert. Maßgebend hierfür sind die örtlichen Postzustell­zeiten. Es wird von der Rechtsprechung unterstellt, dass Brief­kästen zeitnah geleert werden.

Postzustellungszeiten bis 11 Uhr: Kündigung gilt nicht als taggleich zugestellt

Wird in Ihrem Gebiet die Post spätestens bis 11 Uhr vormittags ausgetragen, gelten später ausgetragene Schreiben nicht mehr als taggleich zugegangen, selbst wenn die Post noch am Nachmittag im Briefkasten landet und Sie die Kündigung abends lesen.

Diese Rechtsprechung ist nicht unbedingt plausibel in der heutigen Zeit, in denen es an vielen Orten eine Nachmittags- oder Abend­zustellung gibt und Arbeit­nehmer typischer­weise erst abends, nach Rückkehr von der Arbeit, die Post lesen/den Briefkasten leeren.

Generalisierende Betrachtungsweise geboten

In dem Urteil haben die Richter jedoch eine generalisierende Betrachtung abgelehnt und eine an den regionalen Verhältnissen angelehnte Einschätzung zum Maßstab gemacht.

Gerade Arbeitgeber sollten darauf achten, ein Kündigungs­schreiben am Vorabend des letzt­möglichen Zustell­tages beim Arbeit­nehmer einzuwerfen.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweite

Die Rechts­anwalts­kanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Arbeit­nehmer bundesweit im Rahmen von Kündigungs­schutz­klagen und anderweitigen Streitig­keiten um Ihr Arbeits­verhältnis.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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