wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Allgemeines Zivilrecht und EU-Recht | 11.12.2015

Zustellung

Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken wurde durch die Europäische Zustellungsverordnung (EuZVO) vereinfacht und vereinheitlicht

Gerichte müssen auch außergerichtliche Schriftstücke im Rahmen der EuZVO zustellen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Thomas Rinne (EuGH, Urteil vom 11.11.2015, Az. C-223/14)

Jeder, der schon einmal eine Klage im Ausland zustellen wollte, weiß, wie langwierig ein solches Verfahren sein kann. Die zuständigen Abteilungen bei den Gerichten sind häufig überlastet und ein solches Verfahren kostet Zeit und Nerven. Die Europäische Zustellungsverordnung (EuZVO) hat die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken innerhalb der EU dennoch deutlich vereinfacht und vereinheitlicht. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Gerichte auch außergerichtliche Schriftstücke im Rahmen der EuZVO zustellen müssen (Urteil vom 11. November 2015, Az. C-223/14).

Spanisches Gericht wollte ein Mahnschreiben an eine deutsche Gesellschaft nicht zustellen

Der Ausgangsfall spielte in Spanien. Die deutsche Gesellschaft MAN Diesel hatte das spanische Unternehmen Tecom Micam als Handelsvertreter beschäftigt. Die Parteien stritten über Ausgleichsansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Tecom wollte nun MAN Diesel schriftlich zur Zahlung mahnen, erstellte ein solches Schreiben und beauftragte den Urkundsbeamten eines spanischen Gerichts dieses förmlich nach EuZVO zuzustellen. Der Urkundsbeamte des Gerichts lehnte dies mit der Begründung ab, die EuZVO sei nicht dazu gedacht, „rein private Schriftstücke“ zuzustellen. Dahinter stand die Angst, die Gerichte zu einem Kurierdienst verkommen zu lassen. Nach Beschwerde durch Tecom legte das spanische Gericht den Fall dem EuGH vor.

Der Fall kam vor den Europäischen Gerichtshof

Tatsächlich bestimmt Art. 16 der EuZVO, dass „außergerichtliche Schriftstücke“ förmlich nach EuZVO zugestellt werden können. Es ging nun also um die Frage, ob der Begriff auch „rein private“ Mahnschreiben umfasst. Der EuGH hat das bejaht und definiert solche außergerichtlichen Schriftstücke nunmehr als „auch private Schriftstücke, sofern sie zur Geltendmachung, zum Beweis oder zur Wahrung eines Rechts oder Anspruches in Zivil- und Handelssachen erforderlich sind“. Eine ganz andere Frage ist dagegen, welchen Vorteil die förmliche Zustellung hat. Ein Unternehmen wie MAN Diesel wird sich dadurch sicher nicht beeindrucken lassen. Den Nachweis über die Zustellung bietet dagegen auch ein privater Kurierdienst, der im Allgemeinen viel schneller und bequemer arbeitet.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#1615

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d1615
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!