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Schadensersatzrecht | 30.07.2019

VW Abgas­skandal

Positives Urteil aus Hamburg: Käufer hat Anspruch auf Lieferung eines neuen VW Tiguan

OLG hält Nach­lieferung eines neuen Tiguan trotz Veränderungen zum Vorgänger­modell für gerechtfertigt

Im Abgas­skandal hat das Hanseatische Oberlandes­gericht Hamburg mit Urteil vom 15. Juli entschieden, dass der geschädigte Käufer eines VW Tiguan Anspruch auf die Lieferung eines mangel­freien Neu­fahrzeugs hat (Az.: 4 U 97/17).

„Die Rechtsprechung ist im Abgas­skandal eindeutig zu Gunsten der Verbraucher gekippt. Auch die Oberlandes­gerichte Koblenz und Karlsruhe haben durch den Abgas­skandal geschädigten Käufern kürzlich erst Schadens­ersatz zugesprochen. Die Chancen, Schadens­ersatz­ansprüche im Abgas­skandal gegen Händler und / oder Hersteller durch­zusetzen, sind sehr gut. Geschädigte Verbraucher sollten diese Chance jetzt nutzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, Brüllmann Rechts­anwälte, aus Stuttgart.

Klage auf Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs

Während die Oberlandes­gerichte Koblenz und Karlsruhe entschieden haben, dass VW die Käufer durch die Abgas­manipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und deshalb schadens­ersatz­pflichtig sei, richtete sich die Klage vor dem OLG Hamburg auf die Lieferung eines mangel­freien Neu­fahrzeugs.

LG: Keine Nachlieferung möglich - Modell wird nicht mehr gebaut

Der Kläger hatte 2014 einen VW Tiguan gekauft und nachdem der Abgas­skandal bekannt geworden war die Nach­lieferung eines mangel­freien Neu­fahrzeugs verlangt. Dies verweigerte Händler und auch die Klage war in erster Instanz nicht erfolgreich. Das LG Hamburg entschied, dass die Nach­lieferung nicht möglich sei, da der entsprechende VW Tiguan gar nicht mehr gebaut werde, sondern nur noch das Nachfolge­modell Tiguan II. Dieses weiche aber stark vom Vorgänger ab.

OLG: Anspruch auf Nachlieferung aus aktueller Produktion

Das ließ das OLG Hamburg jedoch nicht gelten. Der Kläger habe Anspruch auf die Nach­lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktion. Die Änderungen seien nicht so gravierend, dass eine Nach­lieferung nicht möglich sei. Dabei orientierte sich das OLG an dem Hinweis­beschluss des Bundes­gerichts­hofs aus Januar 2019. Der BGH erklärte, dass eine unzulässige Abschalt­einrichtung einen Sachmangel darstelle und der Käufer Anspruch auf Ersatz habe. Dieser könne auch auf Lieferung eines mangel­freien Neu­fahrzeugs gerichtet sein.

Mangel auch nicht durch Aufspielen des Software-Updates beseitigt

Der Kläger hatte zwar zwischen­zeitlich das Software-Update aufspielen lassen, doch dadurch sei der Mangel nicht beseitigt worden, so das OLG. Einerseits sei das Update aufgespielt worden, da ansonsten der Verlust der Zulassung für das Fahrzeug gedroht hätte, anderer­seits könne das Update den Vertrauens­verlust nicht beseitigen. Daher sei der Anspruch auf Lieferung eines Neu­fahrzeugs auch nicht unverhältnismäßig, so das OLG Hamburg, das keine Revision zugelassen hat.

Chancen auf Schadensersatz stehen besser denn je

„Verbraucher­freundlichen OLG-Urteile im Abgas­skandal häufen sich. An dieser Rechtsprechung werden sich auch andere Gerichte orientieren, so dass die Chancen auf Schadens­ersatz sehr gut stehen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Die Kanzlei Brüllmann Rechts­anwälte ist Kooperations­partner der IG Diesel­skandal und bietet Ihnen eine kostenlose Erst­ein­schätzung Ihrer Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: www.bruellmann.de/faelle/vw-abgasskandal/

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