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Erbrecht | 15.01.2021

Testament

Kopierte Testamente können gültig sein - Ohne Unterschrift geht's aber nicht!

Geänderte Fotokopie und Original müssen Einheit bilden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Ein Testament muss eigen­händig geschrieben werden und unter­schrieben sein, wenn es nicht beim Notar errichtet wird. Die Vorgaben für ein gültiges Testament sind also überschaubar. Doch wenn der Erblasser mit seinem Werk nicht mehr zufrieden ist und nachträglich etwas streicht oder Ergänzungen macht, wird die rechtliche Situation komplizierter. Vor allem, wenn die Änderungen nur an einer Kopie des Originals vorgenommen werden.

Zwar können Änderungen eines Testaments grund­sätzlich auch auf der Kopie eines eigen­händig geschriebenen und unter­schriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist aber, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Nicht auszuschließen sei ansonsten, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt. Dies hat das Oberlandes­gericht Köln mit Beschluss vom 22.07.2020 klargestellt.

Streit um handliche Ergänzungen eines Testaments

Die Erblasserin hatte im konkreten Fall zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod des Ehemannes verfasste sie außerdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem Bank­schließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen beziehungs­weise Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, die zweite Änderung hingegen nicht, es fehlte eine Unterschrift.

Sohn beantragte Erteilung eines Alleinerbscheins

Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein. Er beantragte die Erteilung eines Allein­erbscheins. Dem trat der andere Sohn der Erblasserin als Antrags­gegner mit der Begründung entgegen, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam sei.

Geänderte Fotokopie und Original müssen Einheit bilden

Das OLG Köln hat der Beschwerde des Antrags­gegners jetzt stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Allein­erbscheins zurück­gewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden könne, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigen­händig geschriebenen und unter­schriebenen Testaments eigen­händig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde. Auch Änderungen in Form von eigen­händigen Durch­streichungen des foto­kopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirk­samen Testaments sein.

Unterschrift des Erblassers auch bei Änderungen erforderlich

Um den gesetzlichen Form­erfordernissen gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Umso mehr gelte dies, nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unter­zeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich bei dieser lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.

Anwaltliche Beratung sinnvoll

Ein Testament kann grund­sätzlich ohne juristische Beratung verfasst werden und bedarf auch keiner notariellen Beurkundung. Erb­streitig­keiten und erbrechtliche Auseinander­setzungen beruhen aber in vielen Fällen auf einer ungenauen Formulierung in Testamenten. Ursache ist häufig, dass Testamente ohne vorherige rechtliche Beratung verfasst werden und die gewünschten Regelungen fehlerhaft formuliert werden oder unterschiedlich ausgelegt werden. Auch können Fehler bei der Erstellung zur Unwirksamkeit des Testaments an sich oder an den vorgenommenen Änderungen führen. Um diesen Problemen bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, sollte bereits bei der Erstellung eines Testaments eine anwaltliche Beratung erfolgen.

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