Bohrlöcher bzw. Dübellöcher gehören grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Erst wenn so viele Löcher in die Wohnungswände gebohrt werden, dass dies den vertragsgemäßen Wohnungsgebrauch übersteigt, handelt es sich um einen Beschädigung der Mietsache, für die der Mieter geradestehen und ggf. Schadenersatz bezahlen muss.
Bohrlöcher notwendig?
Schwierig und abhängig vom Einzelfall ist dabei die Frage, wie viele Bohrlöcher in der Wohnung noch zulässig sind, und ab wann von einer Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs gesprochen werden muss. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Löcher für die Befestigung der Möbelstücke oder Bilder erforderlich waren. So sind beispielsweise bei einer Einbauküche mit Hängeschränken die für den Einbau verhältnismäßig vielen notwendigen Dübellöcher in der Regel gerechtfertigt.
Wie viele Bohrlöcher sind zulässig?
Auch Schränke und Bilder dürfen in der Regel mittels Bohrlöchern befestigt werden, sofern dies einer fachgerechten Befestigung entspricht. Eine Grenze zieht die Rechtsprechung da, wo Bohrlöcher in ungewöhnlichem Ausmaß und ohne Rücksicht auf die Vermieterseite angebracht werden. Das Bohren überflüssiger Löcher ist ebenfalls nicht zulässig.
Bohrlöcher in Badezimmerfliesen
Auch im Bad gehören Bohrlöcher grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Jedenfalls dann, wenn damit Gegenstände befestigt werden sollen, die üblicherweise zur Ausstattung eines Badezimmers gehören. Nur Löcher, die nicht für solche Einrichtungen erforderlich sind, sind unzulässig. Für das Anbringen der üblichen Installationen dürfen grundsätzlich sogar die Wandfliesen im Badezimmer durchbohrt werden. Dabei entstehende kleine Abplatzungen und Kratzer gehören ebenfalls zum vertragsgemäßen Gebrauch, sofern sie sich nicht vermeiden lassen. Die Fliesen dürfen jedoch nicht durchbohrt werden, wenn die Löcher genauso gut in die Fliesenfugen gebohrt werden können.
Wohnungsauszug: Haftung des Mieters bei unzulässigen Bohrlöchern
Bei Auszug aus der Mietwohnung haftet der Mieter für Schäden an der Mietsache – also Beschädigungen der Wohnungssubstanz, die keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellen. Zu viele oder unnötige Bohrlöcher muss der Mieter verschließen bzw. Schadenersatz für die dafür erforderlichen Arbeiten erstatten. Bei nicht vertragsgemäßen Löchern in Fliesen müssen diese ersetzt werden. Ferner müssen die Wände gestrichen werden, so dass die verschlossenen Löcher mit Farbe überdeckt werden und die Wände ein einheitliches Aussehen erhalten.
Schönheitsreparaturen nur bei wirksamer Schönheitsreparaturklausel
Handelt es sich hingegen bei den Bohrlöchern noch um vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, so muss der Mieter die Löcher nur dann fachgerecht verschließen, sofern er die Schönheitsreparaturen schuldet. Die Schönheitsreparaturen sind Sache des Vermieters, sofern er diese nicht im Mietvertrag wirksam auf den Mieter abgewälzt hat.
Beim Verschließen der Bohrlöcher ist darauf zu achten, sie mit einer überstreichbaren Masse wie Gips zu verschließen. Denn der Mieter muss die Löcher – sofern er die Schönheitsreparaturen schuldet – mit Farbe überdecken. Die Wohnung muss in einheitlicher Farbgebung an den Vermieter herausgegeben werden, so dass Zimmer mit Bohrlöchern in der Regel neu gestrichen werden müssen.