wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Strafrecht | 30.09.2016

Beamtenbeleidung

Definition: Beamtenbeleidigung - Rechtliche Information zur Beamtenbeleidigung

Wird die Beleidigung von Polizisten oder anderen Amtsträgern anders bestraft als sonstige Beleidigungen?

Die Beleidigung von Polizisten oder anderen Amtsträgern in Ausübung ihres Dienstes wird landläufig „Beamtenbeleidigung“ genannt. Aber gibt es eigentlich die Beamtenbeleidigung im deutschen Recht? Was versteht man darunter und welche Folgen hat eine Beamtenbeleidigung in Deutschland?

In Deutschland gibt es keinen speziellen Straftatbestand für die Beleidigung von Polizisten oder anderen Beamten. Es gibt lediglich den allgemeinen Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB (Strafgesetzbuch), der die Beleidigung einer anderen Person unter Strafe stellt – ganz unabhängig davon, wer das Opfer der Beleidigung ist. Das Beleidigen einer reinen Privatperson ist genauso strafbar wie die Beleidigung eines Amtsträgers oder Polizisten. Sogar gegenüber bestimmten juristischen Personengesellschaften kann eine Beleidigung begangen werden.

Die Beleidigung von Amtsträgern

Die Beamtenbeleidigung als Sonderfall der Beleidigung eines Polizisten oder sonstigen Amtsträgers ist also kein juristischer Begriff, sondern wird lediglich umgangssprachlich verwendet. Die strafrechtliche Beurteilung erfolgt nach den allgemeinen , für jede beleidigte Person geltenden Grundsätzen des § 185 StGB.

Dienstvorgesetzter kann Strafantrag für beleidigten Polizisten stellen

Allerdings besteht eine Besonderheit hinsichtlich des Antragsrechts. Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt. Das heißt, sie wird grundsätzlich nur auf Antrag der betroffenen Person verfolgt. Ohne Antrag leitet die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren ein. Gemäß § 194 Absatz 3 StGB kann nun bei der Beleidigung gegen einen Amtsträger (z.B. Polizist), einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Dienstausübung oder in Beziehung auf seinen Dienst nicht nur die beleidigte Person selbst, sondern auch der Dienstvorgesetzte Strafantrag stellen.

Der Dienstvorgesetzte kann einem beleidigten Polizisten also die Entscheidung darüber, ob ein Strafantrag gestellt werden soll, abnehmen.

Beleidigungen gegen Polizisten häufen sich

Polizisten sind aufgrund ihrer Arbeit, bei der sie nicht immer auf Verständnis für ihre polizeilichen Maßnahmen stoßen, besonders oft von Beleidigungen betroffen. Deshalb gibt es eine umfangreiche Rechtsprechungssammlung zu einzelnen Beleidigungstatbeständen in Bezug auf Polizisten, d.h. zur Frage, welche Wörter eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinn darstellen, und welche nicht.

Beispiele für Beleidigung von Polizeibeamten

So wurde beispielsweise die Beleidigung von Polizisten durch die Nutzung des Kürzels „A.C.A.B.“ („all cops are bastards“) bejaht (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2012, Az. 1 (8) Ss 64/12 – AK 40/12).

Eine Beleidigung liegt auch bei der Beschimpfung einer Polizistin als „Pumuckl“ vor (Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 30.10.2012, Az. 24 Ds 125 Js 16800/12), bei der Bezeichnung von Polizisten als „Schwuchteln“ und „Schwanzlutscher“ (Landgericht Tübingen, Urteil vom 18.07.2012, Az. 24 Ns (13 Js) 10523/11) oder eines Polizisten als „Clown“ (Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.08.2005, Az. (4) 1 Ss 93/04 (91/04)).

Keine strafbare Beleidigung von Polizisten

Keine strafbare Beleidigung liegt hingegeben bei der Bezeichnung eines Polizisten als „homosexuell“ (Landgericht Tübingen, Urteil vom 18.07.2012, Az. 24 Ns (13 Js) 10523/11), als „Oberförster“ (Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 26.05.2008, Az. (412 Ds) 2 Ju Js 186/08 (74/08) Jug, 412 Ds 74/08 Jug), als „Bulle (Landgericht Regensburg, Urteil vom 06.10.2005, Az. 3 Ns 134 Js 97458/04) oder als „Wegelagerer“ (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004, Az. 1 St RR 153/04) vor.

§ 185 Strafgesetzbuch - Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Anwalt für Strafrecht

Wenn Ihnen eine Beleidigung vorgeworfen wird, dann finden Sie hier im Deutschen Anwaltsregister (DAWR) einen Rechtsanwalt für Strafrecht.

Quelle: DAWR/we
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3143