In Deutschland gibt es keinen speziellen Straftatbestand für die Beleidigung von Polizisten oder anderen Beamten. Es gibt lediglich den allgemeinen Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB (Strafgesetzbuch), der die Beleidigung einer anderen Person unter Strafe stellt – ganz unabhängig davon, wer das Opfer der Beleidigung ist. Das Beleidigen einer reinen Privatperson ist genauso strafbar wie die Beleidigung eines Amtsträgers oder Polizisten. Sogar gegenüber bestimmten juristischen Personengesellschaften kann eine Beleidigung begangen werden.
Die Beleidigung von Amtsträgern
Die Beamtenbeleidigung als Sonderfall der Beleidigung eines Polizisten oder sonstigen Amtsträgers ist also kein juristischer Begriff, sondern wird lediglich umgangssprachlich verwendet. Die strafrechtliche Beurteilung erfolgt nach den allgemeinen , für jede beleidigte Person geltenden Grundsätzen des § 185 StGB.
Dienstvorgesetzter kann Strafantrag für beleidigten Polizisten stellen
Allerdings besteht eine Besonderheit hinsichtlich des Antragsrechts. Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt. Das heißt, sie wird grundsätzlich nur auf Antrag der betroffenen Person verfolgt. Ohne Antrag leitet die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren ein. Gemäß § 194 Absatz 3 StGB kann nun bei der Beleidigung gegen einen Amtsträger (z.B. Polizist), einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Dienstausübung oder in Beziehung auf seinen Dienst nicht nur die beleidigte Person selbst, sondern auch der Dienstvorgesetzte Strafantrag stellen.
Der Dienstvorgesetzte kann einem beleidigten Polizisten also die Entscheidung darüber, ob ein Strafantrag gestellt werden soll, abnehmen.
Beleidigungen gegen Polizisten häufen sich
Polizisten sind aufgrund ihrer Arbeit, bei der sie nicht immer auf Verständnis für ihre polizeilichen Maßnahmen stoßen, besonders oft von Beleidigungen betroffen. Deshalb gibt es eine umfangreiche Rechtsprechungssammlung zu einzelnen Beleidigungstatbeständen in Bezug auf Polizisten, d.h. zur Frage, welche Wörter eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinn darstellen, und welche nicht.
Beispiele für Beleidigung von Polizeibeamten
So wurde beispielsweise die Beleidigung von Polizisten durch die Nutzung des Kürzels „A.C.A.B.“ („all cops are bastards“) bejaht (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2012, Az. 1 (8) Ss 64/12 – AK 40/12).
Eine Beleidigung liegt auch bei der Beschimpfung einer Polizistin als „Pumuckl“ vor (Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 30.10.2012, Az. 24 Ds 125 Js 16800/12), bei der Bezeichnung von Polizisten als „Schwuchteln“ und „Schwanzlutscher“ (Landgericht Tübingen, Urteil vom 18.07.2012, Az. 24 Ns (13 Js) 10523/11) oder eines Polizisten als „Clown“ (Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.08.2005, Az. (4) 1 Ss 93/04 (91/04)).
Keine strafbare Beleidigung von Polizisten
Keine strafbare Beleidigung liegt hingegeben bei der Bezeichnung eines Polizisten als „homosexuell“ (Landgericht Tübingen, Urteil vom 18.07.2012, Az. 24 Ns (13 Js) 10523/11), als „Oberförster“ (Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 26.05.2008, Az. (412 Ds) 2 Ju Js 186/08 (74/08) Jug, 412 Ds 74/08 Jug), als „Bulle (Landgericht Regensburg, Urteil vom 06.10.2005, Az. 3 Ns 134 Js 97458/04) oder als „Wegelagerer“ (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004, Az. 1 St RR 153/04) vor.
§ 185 Strafgesetzbuch - Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anwalt für Strafrecht
Wenn Ihnen eine Beleidigung vorgeworfen wird, dann finden Sie hier im Deutschen Anwaltsregister (DAWR) einen Rechtsanwalt für Strafrecht.