Dass es keine Pflicht gibt, den Ausweis jederzeit mit sich zu führen, dürfte sich weitgehend rumgesprochen haben. Jedoch muss jeder deutsche Staatsangehörige zumindest einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen – ohne diesen freilich ständig bei sich tragen zu müssen. Dies ergibt sich aus § 1 PAuswG (Personalausweisgesetz).
Identifikation gegenüber staatlichen Behörden
Mit dem Ausweis wird die Identifikation des Inhabers ermöglicht. Auf dem Personalausweis werden u.a. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort eingetragen. Ferner wird seit 2010 ein biometrisches Passbild des Ausweisinhabers verwendet. Auf Wunsch werden zwei digitale Fingerabdrücke auf dem im Ausweis enthaltenen Chip gespeichert, die durch bestimmte Behörden wie Polizei, Zoll, Meldebehörden und Steuerfahndung ausgelesen werden können.
Der Personalausweis im privaten Rechtsverkehr
Neben der Ausweisfunktion gegenüber Behörden kann der Personalausweis auch zum Identitätsabgleich im privaten Rechtsverkehr genutzt werden, wobei dies dann auf rein freiwilliger Basis geschieht. Ein Recht, den Personalausweis zu kontrollieren, haben nur bestimmte Behörden, nicht aber Privatpersonen bzw. private Unternehmen.
Kopieren und Speichern des Personalausweises ist nicht gestattet
Was auch nicht gestattet ist, ist das noch immer vielfach praktizierte Kopieren oder Einscannen des Personalausweises durch Unternehmen. Um die Identität ihrer Kunden sicherzustellen, kopieren viele Unternehmen wie Autovermietungen, Reisebüros, Immobilienmakler, aber auch Auskunfteien wie die Schufa oder Creditreform den Personalausweis ihrer Kunden bzw. lassen sich eine Ausweiskopie bei Kundenanfragen zuschicken. Dies verstößt aber gegen die eindeutige Regelung der §§ 14 und 20 Abs. 2 PAuswG. Entsprechend untersagte auch das Verwaltungsgericht Hannover einem Automobil-Logistikunternehmen, zur Überwachung des Speditionsvorgangs die Personalausweise der Fahrzeugabholer einzuscannen und abzuspeichern (Az. 10 A 5342/11).
Von dem Kopier- und Speicherverbot des Personalausweises sind lediglich Kredit- und Finanzierungsinstitute (insbesondere: Banken) gemäß § 8 Absatz 1 Geldwäschegesetz und die Telekommunikationsanbieter gemäß § 95 Absatz 4 TKG (z.B. bei Abschluss eines Handyvertrags) ausgenommen. Diese Unternehmen dürfen eine Ausweiskopie speichern.
Ausweis darf nicht als Pfand hinterlegt werden
Auch die bei vielen Unternehmen wie zum Beispiel Fitnessstudios oder Autovermietungen gängige Aufbewahrung des Personalausweises als Pfand (für einen Schrankschlüssel etc.) ist rechtswidrig. Dies ergibt sich direkt aus § 1 Absatz 1 Satz 3 PAuswG.
Nur bestimmte Behörden haben Recht auf Ausweiskontrolle
Die Pflicht zur Vorlage von Personalausweis oder Reisepass gilt nur gegenüber einigen bestimmten staatlichen Behörden wie Polizei, Zoll und Steuerfahndung. Doch auch die Polizei ist nicht berechtigt, ohne Anlass beliebig eine Ausweiskontrolle durchzuführen. Die Polizei bedarf dazu eines gesetzlichen Grundes. Dieser ergibt sich unter anderem aus den Polizeigesetzen der Bundesländer. Da die Polizei jedoch nicht nur zur Strafverfolgung tätig ist, sondern auch präventiv Straftraten verhindern soll, ist die Hürde für eine Ausweiskontrolle allerdings recht niedrig. So kann der Ausweis unter bestimmten Voraussetzungen auch verlangt werden, ohne dass der konkrete Verdacht einer bereits begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen muss. Dies kann zum Beispiel an als besonders gefährlich ausgewiesenen Orten wie einem für Drogendeals bekannten Platz der Fall sein. Auch bei Verkehrskontrollen kann von dem Autofahrer der Personalausweis verlangt werden.
Entzug des Personalausweises von Terroristen
Eine neue Regelung wurde 2015 im Zuge der Terrorismusbekämpfung eingeführt. Seitdem kann der Personalausweis in den Fällen des § 6a PAuswG sogar entzogen werden. Dies betrifft so genannte terroristische Gefährder, die bestimmten terroristischen Vereinigungen angehören oder „rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange“ anwenden bzw. oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen oder vorsätzlich hervorrufen. Solchen Personen kann der reguläre Personalausweis entzogen und ihnen ein Ersatzausweis ausgestellt werden, auf denen vermerkt ist, dass er nicht zum Verlassen der Bundesrepublik berechtigt.