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Arbeitsrecht | 14.02.2017

Sonderurlaub

Der Sonderurlaub: Wann Arbeitnehmer Sonderurlaub beantragen können

Was sind Gründe für Sonderurlaub und wann hat man Anspruch auf Sonderurlaub?

Arbeitnehmer in einem Vollzeitjob haben manchmal ihre Not, ihr Privatleben und ihren Beruf unter einen Hut zu bringen. Was passiert, wenn sie wichtige, unaufschiebbare private Termine während der regulären Arbeitszeit erledigen müssen? Wir klären, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub haben, und in welchen Situationen ein solcher Anspruch auf Sonderurlaub besteht.

Eine Definition für „Sonderurlaub“ kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Gemeint ist mit dem Begriff landläufig aber die Freistellung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeit zusätzlich zum Jahresurlaub.

Sonderurlaub mit Arbeitgeber vereinbaren

Auf eine solche zusätzliche Freistellung gibt es grundsätzlich keinen Anspruch, sondern kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei verhandelt werden. Üblich sind Vereinbarungen in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur unbezahlten Freistellung bei wichtigem Grund, sofern die Freistellung nicht den Betriebsablauf stört.

Die vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers

§ 616 BGB regelt allerdings die „vorübergehende Verhinderung“ des Arbeitnehmers. Danach kann ein Arbeitnehmer Lohn für die Zeit verlangen, in der er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert“ ist.

Unverschuldetes Fernbleiben

Der Arbeitnehmer darf also nur vorübergehend der Arbeit fernbleiben, und er darf den Grund dafür nicht verschuldet haben. Ferner muss der Grund in der eigenen Person liegen. Naturkatastrophen, Verkehrsbehinderungen und ähnliche äußere Umstände bleiben außen vor.

Typische Gründe für Sonderurlaub

Typische Beispiele für Sonderurlaub sind die schwere Erkrankung eines Kindes, um das sich der Arbeitnehmer kümmern muss, oder der Tod eines nahen Verwandten. Wichtige Ereignisse wie die standesamtliche oder kirchliche Hochzeit sollen zwar in der Freizeit ausgerichtet werden, können aber als besondere Familienereignisse als vorübergehende Verhinderung gemäß § 616 BGB einen Anspruch auf einen bezahlten Urlaubstag auslösen.

Wohnungsumzug

Der Umzug in eine andere Wohnung muss grundsätzlich in der Freizeit ausgerichtet werden. Ist der Umzug aufgrund einer Versetzung jedoch beruflich bedingt, kann eine Freistellung für einen Tag in Frage kommen.

Arzttermine

Arztbesuche müssen grundsätzlich in der Freizeit absolviert werden. Bei Vollzeitbeschäftigten mit einem regulären 8-Stunden-Tag ist es teilweise jedoch nicht möglich, einen Arzttermin außerhalb der eigenen Arbeitszeiten zu bekommen – also vor Arbeitsbeginn oder nach Feierabend. Wenn der Arzt nur während der Arbeitszeiten Sprechstunde hat, so kann Anspruch auf eine Freistellung bestehen.

Gerichtstermine

Anspruch auf eine bezahlte Freistellung gemäß § 616 BGB kann auch bei der Wahrnehmung von Gerichtsterminen bestehen. Ist der Arbeitnehmer als Zeuge geladen, so muss er diesen Termin wahrnehmen und kann dafür Freistellung von der Arbeit verlangen. Gleiches gilt bei einem Gerichtsverfahren in eigener Sache, sofern der Arbeitnehmer vom Gericht persönlich geladen wurde.

Die bezahlte Freistellung nach § 616 BGB gilt aber immer nur für den konkreten Zeitraum der Verhinderung. Bei der Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder Arztbesuchs also nur für die wenigen Stunden, die zur Wahrnehmung des Termins notwendig sind.

Erkrankung eines Kindes

Einen Sonderfall regelt § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch V). Danach haben Eltern für die Pflege ihrer kranken Kinder unter 12 Jahren Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrer Arbeit, sofern dies nach ärztlichem Attest erforderlich ist. Pro Kind besteht ein Anspruch von höchstens 10 Arbeitstagen im Jahr, Alleinerziehenden von höchstens 20 Tagen.

Vorstellungsgespräche nach Kündigung

Einen weiteren Anspruch auf Freistellung kennt das Arbeitsrecht: Gemäß § 629 BGB haben gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf eine „angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses“ gegen den Noch-Arbeitgeber – sprich Anspruch auf Freistellung zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen.

Quelle: DAWR/we
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