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Die zivilrechtlichen Folgen eines Hundebisses werden nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung geregelt. § 833 BGB bestimmt, dass der Tierhalter den Schaden ersetzen muss, der aus einer Körperverletzung oder einer Sachbeschädigung durch das Tier verursacht wird. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Tierhalters an. Das Herrchen kann sich also nicht mit dem Argument vor dem Schadenersatz drücken, dass es aufgepasst hätte und der Hundebiss nicht hätte verhindert werden können.
Tierhalterhaftung: Auf ein Verschulden kommt es nicht an
Das Gesetz regelt die Haftung nämlich im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung. Da sich Tiere nicht zu 100 Prozent kontrollieren lassen, birgt das Halten eines Tieres immer ein gewisses Risiko, dass einmal die Rechte andere Personen beeinträchtigt werden. Für diese Schäden soll der Halter haften - vergleichbar mit der Fahrzeughalterhaftung, die der Gefährlichkeit der Nutzung von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr mit der klaren Halterhaftung des § 7 StVG Rechnung trägt.
Sonderregelung bei beruflich gehaltenen Tieren
Eine Ausnahme von dieser Halterhaftung macht § 833 BGB bei Haustieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen. In diesen Fällen haftet der Halter nur bei Fahrlässigkeit – nämlich dann, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Höhe des Schadenersatzes
Haftet der Halter für den Hundebiss, stellt sich die Frage nach der Höhe des Schadens. Der Verletzte hat Anspruch auf Erstattung der ihm durch den Biss entstandenen materiellen Schäden wie Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Schadenersatz für durch den Biss beschädigte Kleidung etc. Auch Haushaltsführungsschäden kommen in Betracht, wenn der eigene Haushalt aufgrund der Verletzungen nicht weiter geführt werden kann und eine Haushaltshilfe bezahlt werden muss. Besonders hohe Kosten können bei Pflegeschäden entstehen, also dann, wenn der Hundebiss das Opfer so schwer verletzt, dass eine Pflegekraft beschäftigt werden muss.
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Anspruch auf Schmerzensgeld
Zudem hat der Verletzte Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Hundehalter. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere und Art der Verletzung, dem Verlauf der Heilbehandlung und der Auswirkungen auf den Alltag ab. Gravierende Beeinträchtigungen bei andauernden Schmerzen, bei Arbeitsunfähigkeit und insbesondere, wenn der Hundebiss zu bleibenden Schäden wie Bewegungsbeeinträchtigungen nach dem Biss ins Bein oder bleibenden Narben führt, sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes besonders zu berücksichtigen (vgl. Wie viel Schmerzensgeld kann man bei einem Hundebiss bekommen?).
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Tiere können beträchtliche Schäden anrichten. Um das damit einhergehende finanzielle Risiko zu schultern, kann eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Denn so unwahrscheinlich es zunächst erscheinen mag – wenn ein Hund doch einmal zubeißt, kann dies verheerende Folgen haben. Zumindest die finanziellen Schäden können dann durch die Versicherung aufgefangen werden.
Fahrlässige Körperverletzung
Ganz unabhängig von der Halterhaftung wird die strafrechtliche Seite nach einem Hundebiss geregelt. Im Normalfall geht es bei Hundebissen nicht um Vorsatz (also einen durch den Halter vorsätzlich herbeigeführten Angriff), sondern um die Frage, ob dem Halter der eine fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen ist. Diese Frage hängt immer vom konkreten Einzelfall ab, d.h. davon, ob der Halter bzw. derjenige, der das Tier zum Tatzeitpunkt beaufsichtigte, gegen die ihm obliegenden Aufsichtspflichten verstoßen hat und ob er den Hundebiss hätte verhindern können.
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