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Schadensersatzrecht | 10.02.2016

Materialbeschaffung

Muss ein Lieferant für mangelhaftes und fehlerhaftes Material die Ein- und Ausbaukosten dem Unternehmer erstatten?

Unternehmen sollten eingekauftes Material unverzüglich prüfen und Mängel sofort beanstanden

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 226/11)

Unternehmen müssen ihr Material beim Hersteller, Großlieferanten oder Händler beschaffen. Stellt sich beim Einbau dann heraus, dass das Material fehlerhaft und mangelhaft ist, stellt sich die Frage nach den Kosten! Muss der Lieferant die Einbaukosten und die Ausbaukosten dem Unternehmer erstatten? Schließlich ist dieser wiederum gegenüber seinem Verbraucher-Kunden hierzu verpflichtet! Für Unternehmen als „letztes Glied“ in der Kette besteht hier eine erhebliche Regelungslücke!

Hintergrund

Ist die gekaufte Ware mangelhaft, muss grundsätzlich zunächst nacherfüllt werden. Dies gilt sowohl bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) als auch bei Verträgen zwischen Unternehmen (B2B).

Aber Achtung:

Im Bereich B2C, also bei Verträgen mit Verbraucher-Kunden ist § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Nacherfüllung neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache, auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst.

Dies gilt wiederum nicht bei Verträgen zwischen Unternehmen (B2B), also bei Verträgen mit dem Lieferanten!

Was ist passiert?

Ein Bauunternehmer sollte einen Sportplatz errichten. Hierzu kaufte er u.a. bei seinem Lieferanten ein bestimmtes Granulat für die Herstellung der Kunstrasenfläche. Der Lieferant war nicht Hersteller des Granulats. Vielmehr bezog dieser es selbst wiederum von einem Baustoffhändler.

Nachdem sich das Granulat als mangelhaft herausgestellt hatte, stellte der Lieferant neues Granulat kostenfrei im Rahmen der Nacherfüllung bereit. Er verweigerte jedoch den Ausbau des mangelhaften Granulats sowie den Einbau des neuen Ersatzgranulats. Der Bauunternehmer beauftragte ein Drittunternehmen mit diesen Arbeiten und wollte sodann die Kosten hierfür erstattet haben. Die Gesamtforderung setzte sich aus den Kosten für den Ausbau des alten Granulats und den Kosten für den Einbau des Ersatzgranulats, den Entsorgungskosten für das mangelhafte Material sowie einer behaupteten Preisdifferenz zwischen dem neuen SBR-Granulat und dem ursprünglich gelieferten EPDM-Granulat .

Die Entscheidung des BGH

Der BGH (Az. VIII ZR 226/11) hat entschieden, dass der Bauunternehmer nur die Entsorgungskosten ersetzt verlangen kann. Die Kosten für Ein- und Ausbau sind in dem hier vorliegenden B2B-Geschäft nicht erstattungsfähig. Gleiches gilt für die Preisdifferenz.

Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht grundsätzlich erst nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist zur Nachbesserung. Der Bauunternehmer hat bei der Art der Nacherfüllung ein Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen möchte. Im vorliegenden Fall hat der Bauunternehmer die Lieferung eines mangelfreien Granulats gewählt.

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280, 281 BGB stand ihm jedoch nicht zu. Zwar habe eine mangelhafte Kaufsache (= Granulat) vorgelegen. Gleichwohl konnte ein Verschulden des Lieferanten nicht nachgewiesen werden. Der zum Mangel führende Produktionsfehler war dem Lieferanten weder vorsätzlich noch fahrlässig unbekannt. Zudem war auch die Frist zur Nacherfüllung (noch) nicht erfolglos verstrichen, da ein mangelfreies Granulat vom Lieferanten fristgerecht zur Verfügung gestellt wurde.

Auch der Versuch die Kosten im Rahmen der Nacherfüllung erstattet zu bekommen ging fehl. Die Kosten für den Ausbau des mangelhaften Granulats und den Einbau des mangelfreien Granulats fallen nach Ansicht des BGH nicht in den Bereich der Nacherfüllung. Der Nacherfüllungsanspruch sei ein so genannter modifizierter Erfüllungsanspruch, sodass die Nacherfüllung nicht ein Mehr bedeuten könne, als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch. Da ursprünglich nur die Lieferung geschuldet war und keine Bauleistungen, bleibt der Umfang auch bei der Nacherfüllung. Der Verkäufer schulde im Rahmen der Nacherfüllung weder den Ausbau der von ihm zuvor gelieferten und vom Käufer selbst eingebauten mangelhaften Sache noch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache.

Achtung:

Bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbrauchern (B2C) ist die Rechtslage anders! Im so genannten „Fliesenfall“ hatte der BGH (Az. VIII ZR 70/08) entschieden, dass der Lieferant auch im Rahmen der Nacherfüllung die Ausbaukosten und die Einbaukosten zur tragen habe. Da dieses Ergebnis aber auf eine richtlinienkonforme Auslegung zurückzuführen ist und die Richtlinie nur Verträge mit Verbrauchern erfasst, bleibt es bei Verträgen zwischen Unternehmen nach wie vor dabei: Es wird bei der Nacherfüllung nur das geschuldet was ursprünglich vereinbart wurde. Zusätzliche Kosten können als Schadensersatz nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen (Frist und Verschulden) vorliegen!

Der Bauunternehmer muss jedoch gegenüber seinem Auftraggeber (Verbraucher) im Rahmen der werkvertragliche Nacherfüllung die erforderlichen Vor- oder Nacharbeiten erbringen. Im Fall einer Lieferkette haftet der Lieferant nicht für ein Verschulden seines Baustofflieferanten.

Praxistipp:

Gewerbliche Bauunternehmer müssen auf die Prüf- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB achten. Die eingekauften Baustoffe müssen unverzüglich geprüft und erkannte Mängel sofort beanstandet werden. Ansonsten ist der Unternehmer mit weiteren Ansprüchen für erkannte/ erkennbare Mängel ausgeschlossen.

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