So lange die Kinder bei ihren Eltern leben, stellt sich in der Regel nicht die Frage nach Kindesunterhalt in Geld. Denn dann leisten die Eltern Naturalunterhalt in Form von Nahrung, Kleidung, Wohnung und der direkten Bezahlung aller Belange des täglichen Lebens. Doch wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen oder das Kind zu Studien- oder Ausbildungszwecken auszieht und in eine eigene Wohnung zieht, wandelt sich der Naturalunterhalt in einen Anspruch auf Barunterhalt.
Unterhalt bei Trennung der Eltern oder Auszug des Kindes
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss dann Kindesunterhalt an den anderen Elternteil bezahlen. Im Fall des erwachsenen, aber noch unterhaltsbedürftigen Kindes, das von zu Hause weggezogen ist, trifft beide Elternteile die Unterhaltspflicht in Geld.
Gemäß § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) müssen Verwandte in gerade Linie einander Unterhalt gewähren. Mit „Unterhalt“ meint das Gesetz die Leistungen, die für den Lebensunterhalt erforderlich sind.
Wann ist der Unterhalt angemessen?
Doch in welcher Höhe muss der Kindesunterhalt gezahlt werden? Nach § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts „nach der Lebensstellung des Bedürftigen“. Es muss also für einen angemessenen Unterhalt gesorgt werden. Anders als beim Ehegattenunterhalt räumt der Kindesunterhalt keine Lebensstandardgarantie ein. Der Unterhalt bemisst sich vielmehr nach der jeweiligen Lebensstellung des Kindes.
Die Düsseldorfer Tabelle
Eine Orientierung zur Bemessung des Kindesunterhalts bieten die von verschiedenen Seiten erstellten Bedarfstabellen. Am bekanntesten und gebräuchlichsten ist die @ART3333:anwaltsregister[„Düsseldorfer Tabelle“ – eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellte und jährlich aktualisierte Tabelle zur Bemessung des Unterhalts]@. Die in der Tabelle aufgeführten Bedarfssätze richten sich nach dem Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Ferner wird das Kindergeld berücksichtigt. Die Bedarfssätze pro Kind vermindern sich, wenn für mehrere Kinder Unterhalt gezahlt werden muss (vgl. @ART3333:anwaltsregister[Düsseldorfer Tabelle 2017]@).
So muss der Unterhaltspflichtige beispielsweise bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 1.500 Euro unter Berücksichtigung des Kindergeldes 289 Euro für ein Kind im Alter von 6-11 Jahren bezahlen. Für ein Kind im Alter von 12-17 Jahren beträgt der Unterhalt in diesem Fall 355 Euro. Bei einem Nettoeinkommen zwischen 2.301 Euro und 2.700 Euro beträgt das Kindergeld für 6-11 Jahre alte Kinder 347 Euro und für 12-17 Jahre alte Kinder 423 Euro. Ab dem 3. unterhaltsbedürftigen Kind vermindern sich die pro Kind zu zahlenden Beträge.
Düsseldorfer Tabelle ist nur Richtwert ohne Gesetzeskraft
Die @ART3333:anwaltsregister[Düsseldorfer Tabelle]@ ist lediglich ein Richtwert und keineswegs gesetzlich verpflichtend. Gleichwohl wird sie in vielen Unterhaltsstreitigkeiten als Bemessungsgrundlage für die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts herangezogen. Der Unterhaltsbedarf kann aber auch in Abweichung von der Düsseldorfer Tabelle konkret nachgewiesen werden – was vor allem bei überdurchschnittlich wohlhabenden Unterhaltspflichtigen eine Rolle spielt.
Auskunftspflicht über Einkommen
Wenn es zum Streit über die Zahlung von Kindergeld kommt, muss der Unterhaltsverpflichtet auf Antrag des unterhaltsberechtigten Kindes oder des für ihn handelnden Elternteils Auskunft über sein Einkommen erteilen. Zum Einkommen gehören neben dem monatlichen Nettoarbeitslohn alle Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung oder Verpachtung und aus Kapitalvermögen.
Der Mindestunterhalt
§ 1612 a BGB schreibt ferner einen Mindestunterhalt in Höhe des doppelten Kinderfreibetrags nach § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vor. Diesbezüglich trifft den Unterhaltsverpflichteten ein „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“. Danach besteht die gesetzliche Verpflichtung, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, um das notwendige Einkommen zur Zahlung dieses Mindestunterhalts zu erzielen.
Siehe auch:
- @ART3333:anwaltsregister[Düsseldorfer Tabelle 2017]@