Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) betrifft so genannte „überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen“. Als solche gelten alle Aufzüge zur Personenbeförderung wie Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Paternoster oder Bauaufzüge. Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderung sind als Arbeitsmittel definiert. Mit dem Inkrafttreten der novellierten BetrSichV müssen sich die Betreiber von „überwachungsbedürftigen Anlagen“ u.a. mit folgenden Änderungen auseinandersetzen:
- Alle Aufzugsanlagen müssen spätestens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Hauptprüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) unterzogen werden. In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen - also spätestens nach einem Jahr - muss eine Zwischenprüfung durch eine ZÜS stattfinden.
- Das Archivieren der Prüfbescheinigungen wird komfortabler. Künftig müssen die Bescheinigungen nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden. Es reicht, wenn sie elektronisch vorliegen und beispielsweise im netDocX-System von TÜV SÜD archiviert werden.
- Im Aufzug muss verbindlich eine Prüfplakette angebracht sein, die über den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung informiert. Dabei ist die Angabe von Monat und Jahr erforderlich.
- Bis spätestens Ende 2020 müssen alle Aufzüge zur Personenbeförderung über ein Zweiwegekommunikationssystem verfügen.
- Jede Aufzugsanlage benötigt in Zukunft einen Notfallplan, der beim Notdienst der Anlage zu hinterlegen ist. Er muss unter anderem eine Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage enthalten sowie Angaben zum Standort der Anlage, zum verantwortlichen Arbeitgeber und zu Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben, sowie zu Personen, die eine Befreiung von Eingeschlossenen vornehmen können.
- Für alle neuen Aufzugsanlagen mit Personenbeförderung muss in Zukunft eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden.
- Zum Teil gelten neue Prüffristen.