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Mietrecht | 05.11.2015

Betriebskosten

Betriebskostenabrechnung 2014: Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung 2014 dem Mieter mitteilen?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Imm

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten als Vorauszahlung zu leisten hat, muss der Vermieter über die Nebenkosten jährlich abrechnen und sie dem Mieter zu kommen lassen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, so kann der Vermieter keine Nachzahlungen geltend machen. Doch bis zu welchem Zeitpunkt muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter zugehen?

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Bis wann muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung 2014 erstellen?

Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Geregelt ist dies in § 556 Abs. 3 BGB. Da in aller Regel der Abrechnungszeitraum identisch mit dem Kalenderjahr ist, muss die Abrechnung somit spätestens am 31.12. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres dem Mieter zugehen. Für die Nebenkostenabrechnung 2014 gilt damit der 31.12.2015 als Stichtag (vgl. ausführlich: Nebenkostenabrechnung Fristen: Bis wann muss ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erstellt haben und welche Fristen gelten?).

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