Dürfen Eltern Geld vom Sparkonto ihres Kindes abheben?
Eltern sind nicht berechtigt vom Sparkonto ihres Kindes Geld abzuheben. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob das abgehobene Sparguthaben dem Kind in Form von Einrichtungsgenständen, Kleidung oder Urlaubsreisen zu Gute kommen soll. Denn solche Anschaffungen sind von der Unterhaltspflicht der Eltern umfasst und müssend somit aus dem Vermögen der Eltern vorgenommen werden. Das Vermögen des Kindes darf zu Unterhaltsleistungen nicht herangezogen werden. Heben die Eltern daher Sparguthaben vom Konto ab, verletzen sie Ihre Pflicht zur elterlichen Vermögenssorge und machen sich gegenüber ihrem Kind gemäß § 1664 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig. Die Schadenersatzpflicht können die Eltern dadurch ausschließen oder verringern, dass sie das abgehobene Geld wieder einzahlen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2015, Az. 5 UF 53/15 und Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, Az. 4 UF 112/14).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg solle keine Pflichtverletzung vorliegen, wenn die Eltern auf Wunsch des Kindes innerhalb von drei Jahren 14.750 DM abheben, um damit Computer zu kaufen. Denn die durch Art. 6 GG gebotene Achtung vor dem elterlichen Erziehungsrecht verbiete eine strenge Verwendungskontrolle. Den Eltern sei daher bei der Verwendung von Vermögenswerten ihrer Kinder ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen (Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 07.10.2005, Az. 6 U 18/05).
Steht den Eltern kein Anspruch auf ihr eingezahltes Geld zu?
Denn Eltern steht nach Einzahlung des Geldes auf das Sparkonto ihres Kindes kein Anspruch darauf zu. Mit der Einzahlung wird das Kind anspruchsberechtigt gegenüber der Bank. Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Geld unter einem Vorbehalt eingezahlt wurde (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2005, Az. II ZR 103/03).