wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Familienrecht und Schadensersatzrecht | 10.08.2016

Elterliche Vermögenssorge

Dürfen Eltern Geld vom Sparkonto ihres Kindes abheben?

Manche Eltern heben Geld vom Konto ihres Kindes ab, ohne sich dabei Böses zu denken

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Imm

Für Kinder wird oft durch die Eltern oder Großeltern ein Sparkonto angelegt. Das eingezahlte Geld soll dem Kind später zum Beispiel für ein Studium zur Verfügung stehen. Obwohl das Geld für das Kind gedacht ist, kommt es vor, dass das Sparguthaben ganz oder zum Teil von den Eltern abgehoben wird, um damit Anschaffungen vorzunehmen. Doch sind die Eltern dazu berechtigt?

Dürfen Eltern Geld vom Sparkonto ihres Kindes abheben?

Eltern sind nicht berechtigt vom Sparkonto ihres Kindes Geld abzuheben. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob das abgehobene Sparguthaben dem Kind in Form von Einrichtungsgenständen, Kleidung oder Urlaubsreisen zu Gute kommen soll. Denn solche Anschaffungen sind von der Unterhaltspflicht der Eltern umfasst und müssend somit aus dem Vermögen der Eltern vorgenommen werden. Das Vermögen des Kindes darf zu Unterhaltsleistungen nicht herangezogen werden. Heben die Eltern daher Sparguthaben vom Konto ab, verletzen sie Ihre Pflicht zur elterlichen Vermögenssorge und machen sich gegenüber ihrem Kind gemäß § 1664 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig. Die Schadenersatzpflicht können die Eltern dadurch ausschließen oder verringern, dass sie das abgehobene Geld wieder einzahlen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2015, Az. 5 UF 53/15 und Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, Az. 4 UF 112/14).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg solle keine Pflichtverletzung vorliegen, wenn die Eltern auf Wunsch des Kindes innerhalb von drei Jahren 14.750 DM abheben, um damit Computer zu kaufen. Denn die durch Art. 6 GG gebotene Achtung vor dem elterlichen Erziehungsrecht verbiete eine strenge Verwendungskontrolle. Den Eltern sei daher bei der Verwendung von Vermögenswerten ihrer Kinder ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen (Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 07.10.2005, Az. 6 U 18/05).

Steht den Eltern kein Anspruch auf ihr eingezahltes Geld zu?

Denn Eltern steht nach Einzahlung des Geldes auf das Sparkonto ihres Kindes kein Anspruch darauf zu. Mit der Einzahlung wird das Kind anspruchsberechtigt gegenüber der Bank. Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Geld unter einem Vorbehalt eingezahlt wurde (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2005, Az. II ZR 103/03).

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Stephan Imm auf ...
Bild von Rechtsanwalt Stephan Imm
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!
Teuer eingetragen in ein Branchenbuch, das keiner kennt? Wir helfen Ihnen!Anzeige

#1102