Ferienjob erst ab 13 Jahren erlaubt
Ferienjobs sind für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz generell erst ab 13 Jahren erlaubt. Sie dürfen maximal 4 Wochen im Jahr, sowie höchstens zwei Stunden am Tag arbeiten. Dabei dürfen sie nur leichte Ferienarbeiten verrichten wie etwa Babysitten, Zeitungen austragen, Hilfe beim Einkaufen leisten oder Nachhilfe geben. Ebenso ist zu beachten, dass diese Tätigkeiten nur zwischen 8 und 18 Uhr verrichtet werden dürfen und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zwingend notwendig ist.
Was gilt für Jugendliche ab 15 Jahren?
Jugendliche ab 15 Jahren können dagegen bis zu vier Wochen im Jahr Vollzeit einen Ferienjob annehmen. Erlaubt sind 40 Stunden pro Woche, maximal 8 Stunden täglich. Die Arbeitszeit muss zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen. An Sonn- und Feiertagen ist das Arbeiten eigentlich untersagt. Hier gelten jedoch viele Ausnahmen, etwa in Krankenhäusern, Altersheimen, Verkaufsstellen, Gaststätten und in der Landwirtschaft.
Ferienjobregelungen für Jugendliche ab 16 Jahren
Ab dem Alter von 16 Jahren dürfen Jugendliche von 5 bis 21 Uhr arbeiten, in Gaststätten bis 22 Uhr. Wer während der Erntezeit in der Landwirtschaft aushilft, darf dies täglich bis zu neun Stunden machen. Auch in diesem Bereich bestehen weitere Ausnahmen.
Weiterhin benennt das Jugendarbeitsschutzgesetz Einschränkungen in der Art der Tätigkeit. So darf die Arbeit weder die Gesundheit der Kinder gefährden noch den Schulbesuch behindern. Verboten sind daher Jobs mit starker Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Strahlenbelastung und Er-schütterungen sowie mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen. Ebenso ist die Einteilung von Jugendlichen zu Akkord- und Nachtarbeit unersagt.
Muss man seine Einnahmen aus dem Ferienjob versteuern?
Letztlich gilt es die gesetzgeberischen Regeln bezüglich der Besteuerung von Ferienjobs in Grundzügen darzulegen. Fraglich ist dabei zunächst, ob man als Schüler überhaupt einkommenssteuerpflichtig ist.
Diese Frage muss eindeutig mit ja beantwortet werden.
Einkommensteuer auf Ferienjob-Entgelte
Der Einkommensteuer unterliegen nämlich alle in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkünfte, zu denen insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören. Unter diese Aufzählung fallen prinzipiell auch Ferienjobs. Ob Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz zu besteuern sind, hängt also letztlich nur davon ab, ob sich die Einnahmen unter einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes einordnen lassen. Unbeachtlich ist dabei, wie der Steuerpflichtige seine Tätigkeit nennt oder unter welcher Berufsbezeichnung er tätig wird. Die Tatsache, dass man als Schüler oder Student tätig wird, hat deshalb keinen Einfluss auf die Erfassung und Besteuerung der Einnahmen.
Lohnsteuerkarte
Da Ferienjobs, wie eben gesehen, dem Einkommenssteuergesetz unterliegen, ist es notwendig, seinen dadurch entstehenden Pflichten Genüge zu leisten.
Folglich ist dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, die von der Gemeinde zu erhalten ist, vorzulegen.
Die Lohnsteuer bestimmt sich anhand der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmale. Die dadurch ermittelte Lohnsteuer wird durch den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Können sich die Ferienjob-Einnahmen auf die Steuern der Eltern auswirken?
Wichtig ist letztlich noch die Frage, ob sich die Einkünfte aus einem Ferienjob eventuell auf die Steuern der Eltern auswirken können. Dies kann tatsächlich der Fall sein. Beim Kindergeld/Kinderfreibetrag (Kinder über 18 Jahren) hängt die Höhe dessen nämlich von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes ab. Übersteigen diese gewisse Beträge, kann dies dazu führen, dass den Eltern kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr gewährt werden kann bzw. mindert.