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Familienrecht und Sorgerecht | 16.06.2015

Sorgerecht

Häufige Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Auch unverheiratete Väter können das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten - automatisch geht das aber nicht

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Anke Diem-Labrenz

Der Anteil nichtehelich geborener Kinder (Nichtehelichenquote) lag in Deutschland im Jahr 2012 bei 34,5 % . Im Jahr 2010 lag die Nichtehelichenquote noch bei 33 %. 1995 sogar nur bei 15 %. In meiner anwaltlichen Praxis wird mir immer wieder die Frage gestellt, wie es sich mit dem Sorgerecht nicht verheirateter Eltern verhält. Ich möchte hier einmal die wichtigsten Fragen kurz beantworten.

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Erhalten Väter, die nicht mit der Kindesmutter verheiratet sind, automatisch das Sorgerecht für ihr Kind?

Nein! Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 1 BvR 420/09) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 03.12.2009, Az. 22028/04) haben zwar entschieden, dass das Sorgerecht für ledige Väter nicht von der Zustimmung der Kindesmutter abhängen darf, jedoch führt dies nicht automatisch zum gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Wie können ledige Väter das Sorgerecht erhalten?

Es besteht die Möglichkeit – auch schon vor der Geburt des Kindes – bei dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dies setzt die Mitwirkungsbereitschaft der Mutter voraus.

Des Weiteren erlangt der Vater dann automatisch das Sorgerecht, wenn er die Mutter heiratet (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Stimmt die Kindesmutter beiden zuvor genannten Lösungen nicht zu, kann sich der Kindesvater bei dem örtlich zuständigen Jugendamt beraten lassen und versuchen, mit der Kindesmutter zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

Kommt es nicht zu einer Einigung oder möchte der Kindesvater sofort den Rechtsweg beschreiten, muss der Kindesvater einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei dem örtlich zuständigen Familiengericht stellen. Das Gericht prüft dann, ob die Einrichtung des gemeinsamen Sorgerechtes dem Kindeswohl widerspricht. Prüfungsmaßstab ist daher allein das Kindeswohl, nicht die Haltung der Mutter zum gemeinsamen Sorgerecht.

Möglicherweise wird im Rahmen dieser Prüfung das Jugendamt gehört und zur Interessenvertretung des Kindes ein Verfahrensbeistand bestellt.

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Kann das gemeinsame Sorgerecht wieder aufgehoben werden?

Jeder Elternteil kann beim Familiengericht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf sich beantragen, wenn die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes nicht funktioniert. Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die dafür sprechen, dem einen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen und dem anderen Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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