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Verkehrsrecht | 19.04.2017

Winter­reifen im April

Winter­einbruch: Darf man mit Sommer­reifen fahren?

April, April, der weiß nicht, was er will

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Imm

Wir haben Ende April und in diesen Tagen ist in einigen Teilen von Deutschland noch einmal der Winter zurück­gekehrt. Was gilt für Autofahrer, die bereits ihre Winter­reifen eingemottet haben und nun mit Sommer­reifen am Straßen­verkehr teilnehmen?

Eine Regel besagt, dass man Winter­reifen von O bis O fahren sollte. Gemeint ist von Oktober bis Ostern. Ostern war in diesem Jahr bereits Ende März. Viele Autofahrer fahren mittlerweile schon mit Sommer­reifen herum. Doch jetzt ist überraschend der Winter zurück. Schnee und glatte Straßen sind die Folge.

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Bei Schnee darf man nicht mit Sommerreifen fahren

Rechtlich gilt, dass man jetzt bei dem Winter­einbruch mit Sommer­reifen nicht fahren darf. Der Polizei ist die Regel von O bis O ziemlich egal, da in Deutschland eine situative Winter­reifen­pflicht besteht. Rein rechtlich gibt es nämlich keinen festgelegten Zeitraum im Jahr, in dem die Winter­reifen­pflicht gilt. Es kommt allein auf die tatsächlichen Witterungs­verhältnisse an.

Bußgeld und Punkte drohen

Wer jetzt mit Sommer­reifen unterwegs ist, obwohl Schnee liegt, riskiert daher ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt. Noch höher „bestraft“ werden kann, wer aufgrund des Verstoßes gegen die Winter­reifen­pflicht für eine Behinderung, Gefährdung oder sogar eine Sachbeschädigung verantwortlich ist. Im Übrigen kann es bei einem Unfall zu einer Kürzung der Kaskoversicherungs­leistungen kommen.

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