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Immobilienrecht und Kaufrecht | 06.05.2015

Immobilienkauf Türkei

„resmi senet“: Was ist beim Kauf einer Immobilie (Haus oder Ferienwohnung) in der Türkei zu beachten?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Kemal Karaman

Nach wie vor ist die Türkei ein beliebtes Land für den Kauf einer Immobilie, sei es das Feriendomizil an der türkischen Riviera oder auch als Kapitalinvestition in den Großstädten, wie Istanbul. Gerade auch wegen dem enorm gestiegenen Wohnungsbau in der Türkei in den letzten Jahren, steigt die Zahl der auch deutschen Immobilienbesitzer stetig. Im Vergleich zu Deutschland, kann in guten Lagen, sei es in der Metropole Istanbul oder auch in den Ferienorten, die Immobilie über die Jahre erheblich an Wert gewinnen. Aus diesen und ähnlichen Gründen - wie die sehr guten klimatischen Verhältnisse in den Ferienorten - erwerben immer mehr Deutsche eine Immobilie in der Türkei. Doch was ist zu beachten, wenn man ein Haus oder eine Wohnung in der Türkei kaufen möchte?

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Grundsätzlich ist einem Immobilienkauf in der Türkei nichts einzuwenden. Doch der Kauf sollte, wie in jedem anderen Land auch, wohl überlegt werden. Insbesondere beim Immobilienkauf sollte der deutsche Käufer die Rechtslage nicht mit der in Deutschland verwechseln, da sich diese von der in Deutschland gänzlich unterscheidet.

Wichtige Punkte beim Immobilienkauf in der Türkei

Auf folgende wesentliche Punkte muß auf jeden Fall geachtet werden:

  • Ein formgültiger und damit wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien, der sog. Grundstückskaufvertrag („resmi senet„), wird ausschließlich beim Grundbuchamt (Tapu Dairesi) abgeschlossen.
  • Ein notariell verbindlicher Kaufvertrag, wie wir es in Deutschland beim Notar kennen, gibt es im Grunde in der Türkei nicht. Sofern die Parteien dennoch einen solchen Kaufvertrag vor einem türkischen Notar abschließen, handelt es sich bei diesem lediglich um ein „Verkaufsversprechen“, so was wie ein Vorvertrag.
  • Es ist daher dringend davon abzuraten, bei Abschluss eines solchen Vertrags den Kaufpreis oder auch einen Teil des Kaufpreises, Anzahlungen etc. an den Verkäufer zu bezahlen. Denn der Verkäufer ist trotz dieses „notariellen Vertrags“ nicht daran gehindert, die Immobilie an einen Dritten zu veräußern. Dann kann die Anzahlung schnell weg sein.
  • Der Kaufpreis wird, zumeist in bar, unmittelbar beim Grundbuchamt, bei dem die verbindliche Übertragung der Immobilie stattfindet, geleistet. Erst bei diesem Termin erhält der Käufer als Eigentumsnachweis einen Grundbuchauszug, sog. „Tapu Senedi“.
  • Das zu erwerbende Objekt sollte der Käufer vorher selbst genau besichtigen und wenn möglich einen Experten (Sachverständigen für Bau etc.) hinzuziehen.
  • Eine vorherige Einsicht in das Grundbuch des betreffenden Objekts würde ebenso nicht schaden, um etwaige Belastungen rechtzeitig zu erkennen.

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Beim Kauf einer Immobilie ist die Hilfe eines Anwalts ratsam

Im Ergebnis ist jedem Käufer gerade als Ortsunkundiger zu raten, möglichst kompetente, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Hilfe können wir Ihnen bereits in Deutschland anbieten. Über unsere vielfältigen Kooperationen mit türkischen Kollegen in der Türkei, bieten wir nicht nur unabhängige rechtliche Unterstützung, sondern auch sonstige Recherchemöglichkeiten über die konkrete Immobilie vor Ort. Grundsätzlich ist es auch auf Wunsch möglich, die Vertretung oder auch die Begleitung des Käufers durch einen unserer Kooperationsanwälte unmittelbar beim Grundbuchamt zu ermöglichen.

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