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Urheberrecht | 06.10.2015

Filesharing

AG Stuttgart-Bad Cannstatt beziffert Streitwert für Urheberrechts-Abmahnung auf 2,04 Euro

Technisch versierter Richter streicht Lizenzschaden für Filesharing von Filmen zusammen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat in einem Urteil vom 13.08.2015 (Az. 8 C 1023/15) sehr interessante Ausführungen zum Lizenzschaden bei Abmahnungen wegen illegalen Filesharings von Filmen gemacht. Der Vorsitzende Richter, der selbst lange Zeit als Softwareentwickler gearbeitet hat, bemisst den durch einen einzelnen Filesharing-Vorgang verursachten Schaden auf 13,62 % des Ladenpreises für das streitgegenständliche Filmwerk.

Dass der zuständige Vorsitzende Richter am Amtsgericht in einem Filesharing-Verfahren mit einer einschlägigen Berufserfahrung als Softwareentwickler, Webdesigner und Netzwerk- und Systemadministrator aufwartet, gehört nicht zum normalen Lauf der Dinge. Die vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt streitenden Parteien dürften mit dieser technischen Sachkunde des Richters nicht gerechnet haben - genauso wie mit einer in weiten Teilen aus technischen Erörterungen bestehenden Urteilsbegründung.

Lizenzgebühr soll nur 2,04 Euro betragen

Die Klage der Filmrechteinhaberin auf Schadenersatz wegen der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung wurde eigentlich aus ganz lapidaren Gründen abgewiesen. So ließ sich die Verantwortlichkeit des Beklagten für das unerlaubte Filesharing nicht nachweisen. Der technisch versierte Richter ließ es sich aber nicht nehmen, in einer umfangreichen Begründung darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn dieser Nachweis gelungen wäre, nicht viel mehr als ein Schadenersatz von 2,04 Euro zu erwarten gewesen wäre.

Gericht schätzt Schaden

Denn der Schaden ist in solchen Fällen durch das Gericht zu schätzen. Dies nahm der Richter zum Anlass, auszuführen, dass durch die vorgeworfene Nutzung einer Tauschbörse nur ein geringer Schaden habe verursacht werden können. Denn die Tauschbörsennutzung läuft dergestalt ab, dass sich ein Nutzer eine Datei - beispielsweise einen Film - herunterlädt. Dabei bietet er diejenigen Teile der Datei, die er bereits erfolgreich heruntergeladen hat, seinerseits wieder anderen Nutzern zum Download an.

Upload-Geschwindigkeit beträgt nur 10 % der Download-Geschwindigkeit

Dies geschieht, indem die entsprechenden Dateien vom Computer des Nutzers über dessen Internetverbindung wieder hochgeladen und anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung gestellt werden. Der Knackpunkt dabei ist aber, dass Internetanschlüsse über eine sogenannte „asymmetrische Bandbreite“ verfügen. Das heißt, dass die Hochlade-Kapazitäten aus technischen Gründen nur bei etwa 10 % der Downloadgeschwindigkeit des Anschlusses liegt.

Viele Download-Versuche scheitern, wenn nicht genug Nutzer online sind

In der Zeit, in der ein urheberrechtlich geschützter Titel mit maximaler Internetgeschwindigkeit heruntergeladen wird, kann demnach technisch maximal 10 % dieses Titels anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. So ist es auch erklärlich, dass etwa 50 % aller Download-Versuche auf Tauschbörsen abgebrochen werden. Denn es sind schon 10 Nutzer erforderlich, um eine gewünschte Datei zum Download bereit zu halten. Bei großen Dateien wie einer Filmdatei von mehreren Gigabyte kann auf den Film noch ein Aufschlag von etwa 2 % vorgenommen werden.

Beklagter konnte nur etwa 12 % der Filmdatei hochladen

Der Beklagte verfügte über einen DSL 6.000 Anschluss. Seine Hochlade-Geschwindigkeit betrug 576 Kilobit pro Sekunde, was etwa den 10 % seiner maximalen Downloadgeschwindigkeit entspricht. Deshalb – so das Gericht – sei der Ansatz von 12 % des Filmwerks, die maximal über seinen Anschluss dritten Nutzern hätten angeboten werden, angemessen.

Schaden setzt sich mathematisch vernachlässigbar fort

Die Filmindustrie begründet die von ihr hoch angesetzten Lizenzschäden damit, dass mit dem Anbieten bei Tauschbörsen ja theoretisch eine unbegrenzte Zahl von weiteren Nutzern nach und nach auf diesen Film hätten zugreifen können und die Urheberrechtsverletzung sich sozusagen indirekt immer weiter fortsetzen würde in den Verletzungen der weiteren Nutzer. Auch diesem Argument begegnet das Gericht:

„Rechnerisch ist der durch den Nutzer verursachte Schaden jedoch begrenzt: Ermöglicht er während seines eigenen Downloads, dass ein anderer oder in der Summe mehrere andere 12 % der urheberrechtlich geschützten Datei von ihm herunterladen und diese die Datei im Umfang von 12 % von den Zweitschädigern abermals im Umfang von 12 % angeboten wird, ergibt sich also für diesen „Zweit-Upload eine Verantwortlichkeit im Umfang von 1,44 % (0,12 x 0,12), denn nur in diesem Umfang ist der Zweit-Upload technisch auf den Erstschädiger zurückzuführen.“

Schaden beträgt 13,62 % des Ladenpreises für Film

Die weiteren Stufen der Schädiger seien – so das Gericht – schließlich mathematisch vernachlässigbar, so dass ein Umfang von letztlich gerundet etwa 13,62 % (12 % + 1,44 % + 0,173 % der Datei, an der das Urheberrecht besteht, vom Erstschädiger verbreitet wird.

Somit kommt das Gericht auf eine Lizenzgebühr (Lizenzschaden) von 13,62 % des Ladenpreises, was bei einem Preis von 14,99 Euro für den streitgegenständlichen Film eine Lizenzgebühr von 2,04 Euro ergibt. Nach diesem Gegenstandswert berechnen sich dann auch die Gebühren der abmahnenden Anwaltskanzlei.

Kritik an Richterkollegen: Lassen sich mit technischer Unkenntnis als Vehikel für unangemessene Ansprüche benutzen

Das Gericht schließt mit den wenig schlichtenden Worten, dass diese Wertung zwar das Abmahnwesen im Bereich des Urheberrechts weniger lukrativ mache und die effektive Verfolgung von Urheberrechtsverstößen beeinträchtigen könne, dass dies aber nicht dazu führen dürfe, dass tatsächlich nicht entstandene Schäden liquidiert werden dürfen und für die Durchsetzung dieser nicht bestehenden Ansprüche das „Fehlen der unter Richtern wenig verbreiteten technischen Kenntnisse als Vehikel“ genutzt werde.

Ob diese Kritik unter den Richterkollegen Gehör finden wird und sich das Berufungsgericht trotz seines etwaigen „technischen Unverständnisses“ von einem anders lautenden Urteil abhalten lassen wird, wird sich noch zeigen.

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