Das Amtsgericht München hält das Testament von Cornelius Gurlitt, in dem er das Kunstmuseum Bern zum Alleinerben eingesetzt hat, für wirksam. Dem Einwand der Cousine Uta Werner, dass der Erblasser Cornelius Gurlitt zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierunfähig gewesen sei, folgte das Amtsgericht nicht.
Dem Kunstmuseum Bern könne der Erbschein allerdings erst erteilt werden, wenn der Beschluss rechtskräftig ist, teilte das Amtsgericht München mit. Gegen den ihren Erbscheinantrag zurückweisenden Beschluss könne Uta Werner innerhalb von einem Monat ab der Zustellung Beschwerde beim Oberlandesgericht München einlegen.
Von dem Erbscheinverfahren unabhängig sei das Verfahren zur Restitution der Kunstwerke.
In diesem Zusammenhang liege dem Amtsgericht München derzeit ein Antrag des Nachlasspflegers auf Genehmigung der Herausgabe eines Bildes vor, ein weiterer Antrag für ein zweites Bild sei angekündigt. Über die Genehmigung habe die für das Verfahren zuständige Rechtspflegerin zu entscheiden.
Dabei würden zunächst die als Erben grundsätzlich in Betracht kommenden Beteiligten angehört. Stimmten diese der Herausgabe zu und sei die Anspruchsberechtigung der Anspruchsteller zur Überzeugung der Rechtspflegerin nachgewiesen, so könne die Herausgabe kurzfristig genehmigt werden.
Sofern einzelne Beteiligte einer Herausgabe widersprechen oder sich nicht äußern sollten, aber die Anspruchsberechtigung nachgewiesen sei, entscheide die Rechtspflegerin durch einen mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (Frist zwei Wochen) angreifbaren Beschluss. In diesem Fall müsste vor einer Herausgabe die Rechtskraft des Beschlusses abgewartet werden.
Mehr zum Fall Gurlitt:
- Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über Schwabinger Kunstfund (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2014, Az. 7 CE 14.253)