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Sportrecht und Vertragsrecht | 10.02.2015

Fitnessvertrag

Einer Schwangeren kann ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages zustehen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Marcel Wahnfried

Der Abschluss eines Vertrages mit einem Fitnessstudio ist in der Regel schnell erfolgt, während die (fristlose) Beendigung jenes Vertrages oftmals zu rechtlichen Konflikten zwischen dem Fitnessstudio und dem Kunden führt. Nicht selten haben Gerichte über die – streitige – außerordentliche Beendigung eines Fitnessstudiovertrages zu entscheiden.

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Der vorliegende Artikel befasst sich mit der Möglichkeit einer außerordentlichen – fristlosen – Kündigung eines bestehenden Fitnessstudiovertrages im Falle einer Schwangerschaft der Kundin.

In diesem Zusammenhang soll erläutert werden, ob der Kundin eines Fitnessstudios im Falle einer Schwangerschaft ein Recht zur fristlosen Loslösung vom Vertrag zusteht.

Der Bundesgerichtshof hat in einer relativ aktuellen Entscheidung aus dem Jahres 2012 entschieden, dass auch eine Schwangerschaft einen Grund zur außerordentlichen Beendigung des Fitnessstudiovertrages darstellen könne (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10).

Dies hat der Bundesgerichtshof in dem vorbenannten Urteil eher beiläufig ausgeführt, da sich die vorstehende Entscheidung im Wesentlichen mit dem Recht eines erkrankten Fitnessstudiomitglieds zur fristlosen Kündigung befasst hat.

In der Instanzrechtsprechung ist die Frage, ob einer schwangeren Kundin eines Sportstudios ein fristloses Kündigungsrecht zusteht, bislang streitig.

Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 28.05.2009 (Aktenzeichen: 568 C 15608/08) die Auffassung vertreten, dass eine Schwangerschaft allein kein grundsätzliches Recht zur fristlosen Kündigung begründe. Zur Argumentation führte das Amtsgericht Hannover aus, dass Art. 6 Abs. 4 GG es nicht gebiete, einer schwangeren Kundin eines Fitnessstudios ein Recht zur fristlosen Kündigung und somit zur endgültigen Loslösung vom Vertrag zuzugestehen.

Vielmehr erfordere das in Art. 6 Abs. 4 GG enthaltene Grundrecht lediglich, das Mitgliedschaftsverhältnis mit dem Sportstudio während der Schwangerschaft und für eine bestimmte Zeit danach ruhen zu lassen. Demgegenüber hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 19.12.2013 (Aktenzeichen: 3 O 205/13) entschieden, dass das aus Art. 6 Abs. 4 GG resultierende Grundrecht der schwangeren Kundin auch zur Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Fitnessstudiovertrages führen müsse. Die bloße Aussetzung des Vertrages werde dem Schutzzweck und der Reichweite dieses Grundrechts nicht gerecht.

Das Amtsgericht Tettnang ging in einem älteren Urteil vom 06.06.1986 (Aktenzeichen: 3 C 393/86) ebenfalls davon aus, dass einer Schwangeren wohl lediglich ein Recht zur Ruhendstellung des Fitnessstudiovertrages, nicht aber ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe.

Eine andere Rechtsauffassung hat dahingehend das Amtsgericht Mühldorf mit Urteil vom 12.10.2004 (Aktenzeichen: 1 C 832/04) vertreten. Das dortige Gericht vertrat den Standpunkt, dass das Sportstudio die schwangere Kundin nicht lediglich auf die Aussetzung des Vertrages verweisen darf, da die Kundin, so das Amtsgericht Mühldorf, irgendwann nach der Beendigung der Schwangerschaft gezwungen sei, diesen Fitnessstudiovertrag fortzuführen. Diese konkrete Argumentation erscheint aber vor dem Grundsatz, wonach Verträge grundsätzlich einzuhalten sind, eher bedenklich. Das Amtsgericht Mühldorf räumt einer schwangeren Kundin wohl nicht allein aufgrund der Schwangerschaft, sondern vielmehr vor dem Hintergrund, dass der Vertrag bei einer Aussetzung nach der Schwangerschaft fortgeführt werden müsste, ein fristloses Kündigungsrecht ein.

In einer anderen Entscheidung ging das Amtsgericht München mit Urteil vom 09.06.2010 (Aktenzeichen: 251 C 26718/09) davon aus, dass allein der Umstand der Schwangerschaft an sich nicht automatisch ein Recht zur fristlosen Beendigung des Fitnessstudiovertrages begründe. Vielmehr sei nach Ansicht des Amtsgerichts München entscheidend, ob das subjektive Befinden der Schwangeren ein Festhalten am Vertrag für diese zumutbar sei. Beachtlich ist an diesem Urteil jedoch in erster Linie das Argument, dass der Kundin nach der Geburt des Kindes ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen kann, da es sich insoweit bei der Geburt des Kindes um eine die Lebensgestaltung und die Lebensführung erheblich eingreifenden persönlichen Umstand handele.

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 30.03.1995 (Aktenzeichen: 29 U 4222/94) die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudiovertrages, welches ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer Schwangerschaft vollumfänglich ausschließt, unwirksam sein kann.

Die vorstehende Darstellung der Rechtsprechung zeigt deutlich auf, dass die Gerichte in Deutschland durchaus eine unterschiedliche Rechtsauffassung vertreten, wenn es um die Frage eines Sonderkündigungsrechts einer Schwangeren bei einem bestehenden Vertrag mit einem Sportstudio geht.

Im Falle einer Schwangerschaft müsste der jeweils betroffene Einzelfall grundsätzlich rechtlich gewürdigt werden, da eine einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte – zumindest bislang – nicht gegeben ist. Die Tendenz geht jedoch wohl dahin, dass der schwangeren Kundin eines Fitnessstudios ein Kündigungsrecht zustehen kann. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, wie das in diesem Artikel berücksichtigte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2012 (Aktenzeichen: XII ZR 42/10) die künftige Rechtsprechung der Instanzgerichte in dieser Rechtsfrage beeinflussen wird.

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