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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 04.01.2017

Vor­fälligkeits­entschädigung

HAHN Rechts­anwälte: Rückforderung einer gezahlten Vor­fälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Verbraucher­darlehens durch die Bank noch heute möglich

Betroffenen Kredit­nehmern steht ein Rück­zahlungs­anspruch gegen die Bank zu

Wie aktuelle Erfahrungen von HAHN Rechts­anwälte zeigen, verweigern Banken die Rückz­ahlung rechts­grundlos erlangter Vor­fälligkeitse­ntschädigung immer noch mit zweifelhaften Begründungen. Es entsprach bei vielen Banken jahrelanger Praxis, vom Kredit­nehmer auch bei banken­seitiger Kündigung eines Verbraucher­darlehens (z.B. wegen Zahlungs­verzugs) eine Vor­fälligkeitse­ntschädigung zu verlangen. Diese wurde dann unter dem Druck der Bank auch häufig gezahlt. Zu Unrecht - wie der Fachanwalt Lars Murken-Flato von HAHN Rechts­anwälte unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts­hofes aus dem Jahr 2016 ausdrücklich feststellt. Dem betroffenen Kredit­nehmer stehe ein Rückz­ahlungsa­nspruch gegen die Bank zu. Der Verweis der Banken auf eine angeblich bereits eingetretene Verjährung der Ansprüche geht dabei nach Murken-Flatow fehl.

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Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigung immer noch möglich

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15 - hat entschieden, dass es eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellt, wenn eine Bank nach der von ihr erklärten Kündigung eines Verbraucher­darlehens vom Kredit­nehmer eine Vor­fälligkeitse­ntschädigung fordert und vereinnahmt. Dem vorausgegangen war eine jahrelange juristische Auseinander­setzung um die Frage, ob Paragraph 497 Absatz 1 BGB die Geltend­machung einer Vor­fälligkeitse­ntschädigung durch die Bank ausschließe. Noch im Jahr 2013 hatte eine Bank eine höchstr­ichterliche Klärung dieser Frage vereitelt, indem sie nach mündlicher Verhandlung vor dem BGH die Rückz­ahlungsa­nsprüche des Kredit­nehmers anerkannt und so ein Urteil zu Gunsten des Kredit­nehmers verhindert hatte. Bis ins Jahr 2015 urteilten deshalb noch einige Oberlandes­gerichte (so OLG Stuttgart und OLG Schleswig), dass das Verlangen der Banken nach Zahlung einer Vor­fälligkeitse­ntschädigung rechtmäßig sei. Erst das Urteil vom 19. Januar diesen Jahres hat der BGH klargestellt, dass eine solche Handhabung unzulässig sei. Damit stand fest, dass Tausende von Bankkunden ihre zu Unrecht gezahlten Vorfälligkeitse­ntschädigungen noch heute zurückv­erlangen können.

Banken berufen sich auf Ablauf der Verjährungsfrist

„Gerade bei Zahlungen, die viele Jahre zurück­liegen, berufen sich Banken aber nunmehr darauf“, so Murken-Flatow, „dass die bestehenden Ansprüche wegen angeblichen Ablaufs der Verjährungsf­rist nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Begründet wird dies damit, dass der Kunde schon seit Jahren die anspruchs­begründenden Umstände kenne und deshalb spätestens nach drei Jahren zum entsprechenden Jahresende die Ansprüche verjährt seien. Dieser Hinweis ist aber unrichtig“, sagt Murken-Flatow abschließend.

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Betroffene Darlehensnehmer sollten sich fachanwaltlich beraten lassen

Darlehens­nehmer, die wegen einer Kredit­kündigung der eine Vor­fälligkeitse­ntschädigung gezahlt haben, sollten sich deshalb hinsichtlich ihrer Rückz­ahlungsa­nsprüche fachanwaltlich beraten lassen. Zu beachten ist lediglich die kenntnis­unabhängige absolute Verjährungsf­rist, die taggenau zehn Jahre nach der zu Unrecht erfolgten Zahlung abläuft.

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