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Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht | 12.06.2014

Fahrrad-Helmpflicht durch die Hintertür? BGH entscheidet über Mitverschulden für Kopfverletzungen eines verunfallten Radfahrers ohne Helm

Der Bundesgerichtshof wird sich am 17. Juni 2014 mit der Rechtsfrage befassen, ob Radfahrern, die bei einem Unfall Kopfverletzungen erleiden, ein Mitverschulden anzulasten ist, wenn sie keinen Fahrradhelm getragen haben.

Auch wenn es der ein oder andere glaubt, in Deutschland gibt es derzeit keine Verpflichtung, als Fahrradfahrer einen Helm zu tragen. Helmmuffel haben nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften also nichts zu befürchten.

Heimliche Helmpflicht?

Dennoch schicken sich deutsche Gerichte an, eine Helmpflicht quasi durch die Hintertür einzuführen. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass gute Fahrradhelme bei schweren Unfällen für einen glimpflicheren Ausgang sorgen, in dem sie schwere Kopfverletzungen verhindern. Einzelne Gerichte haben daher Radfahrern, die bei einem Unfall keinen Helm trugen ein Mitverschulden angelastet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2013, Az. 7 U 11/12 und Oberlandesgericht München, Urteil vom 03.03.2011, Az. 24 U 384/10). Das bedeutet, dass diese verunfallten Radfahrer einen Teil ihres Schadens selbst tragen mussten und auch anteilig weniger Schmerzensgeld erhielten. Dagegen haben das Oberlandesgericht Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2007, Az. 1 U 278/06), das Oberlandesgericht Saarbrücken (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007, Az. 4 U 80/07) und das Oberlandesgericht Nürnberg (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.07.1999, Az. 8 U 1893/99) bisher ein Mitverschulden ablehent.

Fahrradhelmpflichtfrage vor dem BGH

Ein entsprechender Fall beschäftigt jetzt den Bundesgerichtsgerichtshof. Es klagt eine Radfahrerin, die auf dem Weg zur Arbeit war und keinen Fahrradhelm trug. Als sich plötzlich vor ihr die Tür eines parkenden Autos öffnete, konnte sie nicht mehr ausweichen und stürzte. Sie fiel dabei auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu.

Da sie ihrer Meinung nach, nichts für den Unfall kann, verlangt sie, dass der Halter des PKW und dessen Kfz-Versicherung (Beklagte) alle Schäden übernehmen und ein Schmerzensgeld zahlen.

Die Klägerin und die Beklagten sind auch einig, dass der beklagte Autofahrer den Unfall allein verursacht hat und dafür haften muss. Gleichwohl wandten die Beklagten vor Gericht ein, dass der Klägerin an der Entstehung der Kopfverletzung ein Mitverschulden von 50 % treffe, weil sie keinen Schutzhelm getragen habe.

Das Landgericht Flensburg gab der Radfahrerin in der 1. Instanz vollumfänglich recht und verurteilte die Beklagten mit der Begründung die Klägerin treffe kein Mitverschulden, da es eine allgemeine Helmpflicht nicht gäbe (Az. 4 O 265/11). Das gelte jedenfalls solange die Klägerin ihr Fahrrad (im Gegensatz zu Rennradfahrern) als gewöhnliches Fortbewegungsmittel benutze.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az. 22 U 67/09) das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet. Die Fahrradfahrerin treffe ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Klärt der BGH die Fahrradhelmpflichtfrage?

Der Bundesgerichtshof wird nun zu entscheiden haben, ob diese Auffassung zutrifft, obwohl nach dem Gesetz für Radfahrer keine Helmpflicht besteht (Az. VI ZR 281/13). Die Verhandlung findet am 17. Juni 2014 statt.

Weitere Informationen:

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