Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.09.2015 (Az. 2 Ca 1992/13) bildet den vorläufigen Abschluss eines zwei-jährigen gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens, das allerdings noch durch Einlegung der Berufung in die Verlängerung gehen kann. Zu der langen Verfahrensdauer trug insbesondere die Beweisaufnahme bei, die sich aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen als überaus komplex erwies. Freie Mitarbeiter des Ordnungsdienstes trugen vor, dass es die günstigen Pauschalpreise, auf die sich der gekündigte Mitarbeiter berief, tatsächlich gegeben habe.
Widersprüchliche Zeugenaussagen: Wem glaubt das Gericht?
Dies behauptete auch der Imbissbuden-Betreiber. Zum einen habe er dem Ordnungsdienstler kleinere Portionen verkauft, da dieser magenkrank gewesen sei. Die halben Portionen seien dementsprechend ganz ordnungsgemäß preislich reduziert gewesen. Außerdem habe es ein „All-Incluse-Mittagessen“ für fünf Euro gegeben. Dies sei keineswegs eine Gefälligkeit für Ordnungsdienst-Mitarbeiter gewesen, sondern eine spezielle befristete Werbeaktion zusammen mit einem Getränkeanbieter. Daraus, dass sich seine Kunden über die Knöllchen des Ordnungsdienstes, wenn sie schnell einmal ihre Bestellung abholten, ärgerten, machte er allerdings keinen Hehl.
Vergünstigtes Essen für Mitarbeiter in Uniform
Das Gericht glaubte hingegen der Aussage eines anderen Ordnungsdienst-Mitarbeiters, der aussagte, dass er in Uniform weniger habe bezahlen müssen, als wenn er als Privatmann in neutraler Kleidung ein Gericht bestellt habe.
Für eine fristlose Kündigung reichte es allerdings nicht. Diese erklärte das Gericht für unwirksam. Die ordentliche Kündigung bestätigte es indes.