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Mietrecht und Nachbarrecht | 17.04.2014

Streit ums Rauchen auf dem Balkon vor Bundesgerichtshof

Mit der Frage, ob ein Nachbar einem anderen Nachbarn gerichtlich untersagen lassen kann, dass dieser auf seinem Balkon raucht, wird sich nun der Bundesgerichtshof beschäftigen.

Vor dem Amtsgericht Rathenow und dem Landgericht Potsdam klagte ein Ehepaar, das sich gegen den Zigarettenrauch der Nachbarn wehrt, der vom Balkon unter ihnen, nach oben zieht.

Rauch von 12 Zigaretten

Das Ehepaar wollte erreichen, dass die Nachbarn unter ihrer Wohnung nur noch zu bestimmten Uhrzeiten auf dem Balkon rauchen. Während die Kläger behaupten, die Nachbarn würden täglich mehr als 20 Zigaretten auf dem Balkon konsumieren, behaupten die Beklagten, es seien lediglich ca. 12 Zigaretten.

Amts- und Landgericht: Kläger müssen den Zigarettenrauch hinnehmen

Das Amtsgericht Rathenow legte in seinem Urteil einen Zigarettenkonsum von zwölf Zigaretten zugrunde und urteilte, dass die Kläger den Rauch von zwölf Zigaretten hinzunehmen hätten (ausführlich: Amtsgericht Rathenow, Urteil vom 06.09.2013, Az. 4 C 300/13). Es wies daher die Klage ab.

Auch die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Potsdam wies die Klage ebenfalls ab (siehe Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.03.2014, Az. 1 S 31/13).

Zigarettenrauch-Streit beschäftigt nun den Bundesgerichtshof

Nunmehr hat der Anwalt der Kläger, Nils Ahrens, angekündigt, in Revision gehen zu wollen. Er habe die schriftlichen Urteilsgründe des Landgerichts inzwischen erhalten und werde nun einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt bitten, die Revision vorzubereiten.

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