Der kundige Jurist darf an dieser Stelle „Es kommt drauf an“ zu bedenken geben und ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg zitieren. Dort war es zur Anklage gegen einen 71-jährigen Herrn gekommen, der ebendiese Frage zwei Polizisten im Zuge einer Verkehrskontrolle gestellt hatte.
Er fühlte sich von den Beamten gegängelt. Diese wollten, nachdem er aufgefallen war, weil er sich beim Autofahren nicht angeschnallt hatte, eine Alkoholkontrolle durchführen, was er ablehnte. Die Polizisten baten ihn, auszusteigen, durchsuchten sein Auto, kontrollierten Warndreieck und-Weste und hielten ihm vor, dass seine Ladung ungesichert sei.
Strafanzeige wegen Beleidigung
Der Rentner hatte den Eindruck, dass man ihm etwas anhängen wolle, und fragte die Polizisten: „Wollen Sie mich ficken? Haben Sie nichts anderes zu tun?“ Das Ergebnis war eine Strafanzeige wegen Beleidigung.
„Wollen Sie mich ficken“ nicht sexuell, sondern als Schikanevorwurf gemeint
Vor dem Amtsgericht verteidigte sich der Rentner mit dem Argument, dass er seine Frage nicht im sexuellen Sinne, sondern eher als Synonym für eine Art der Schikane meinte. Sie sei nicht als Beleidigung gedacht gewesen. Auf die Vorhaltung, dass das auch anders verstanden werden könne, entgegnete er, dass „die Gossensprache sehr wohl unter Polizisten bekannt“ sei.
Bei Beleidigungen kommt es auf den Kontext an
Das Gericht sprach den Rentner vom Anklagepunkt der Beleidigung schließlich frei. Denn das Wort „Ficken“ werde auch in anderen Situationen als beim Geschlechtsverkehr genutzt. Beim Poker gebe es beispielsweise den Ausdruck: „Den haben wir ganz nett gefickt“ – was allerdings im Sinne von „runtergezogen“ und nicht im sexuellen Sinne gemeint sei.
Auch Rentner können schmutzig werden
Dass der Ausdruck aus dem Mund eines 71-jährigen kam, wunderte den Richter zwar, begründete aus seiner Sicht aber keine andere Beurteilung der Rechtslage.
Alter schützt vor Gossensprache nicht – angesichts der demographischen Entwicklung wird es noch ausreichend Gelegenheit geben, sich daran zu gewöhnen.
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