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Immobilienrecht und Kaufrecht | 19.01.2015

Wurzeln

Hausverkauf: Gravierende versteckte Mängel darf der Verkäufer eines Hauses nicht verschweigen

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2014, Az. I-21 U 82/13)

Der Verkäufer eines Hauses muss vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages auf bedeutsame versteckte Mängel hinweisen. Andernfalls haftet er dem Käufer auf Schadensersatz, selbst wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen wurde.

Wie die Wüstenrot Bausparkasse mitteilt, muss ein Verkäufer nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-21 U 82/13) auch über verwildertes Wurzelwerk im Garten aufklären.

Bambuswurzeln griffen Isolierung des Hauses an

Im entschiedenen Fall war der Garten von Bambuswurzeln durchwuchert. Diese hatten sich unter der Terrasse bis zum Haus ausgebreitet und die Isolierung des Mauerwerks angegriffen. Da der Verkäufer das ausgewucherte Wurzelwerk kannte, hätte er über die damit verbundenen Beeinträchtigungen und Gefahren aufklären müssen, entschied das Gericht.

Haftungsausschluss für bedeutende versteckte Mängel nicht wirksam

Er könne sich nicht darauf berufen, dass im Kaufvertrag eine Haftung für Mängel ausgeschlossen wurde. Vielmehr sei der versteckte Mangel für den Käufer von so wesentlicher Bedeutung gewesen, dass er das Haus bei Kenntnis der Sachlage nicht zum vereinbarten Kaufpreis gekauft hätte. Der Verkäufer wurde daher verurteilt, die Kosten für die Beseitigung des Wurzelwerks und die Sanierung der Terrasse zu ersetzen.

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