Der Sachverhalt:
Die Eheleute leben getrennt. Der Ehemann ist selbständig. Er ist Eigentümer eines Grundstücks mit dem Geschäftsgebäude, auf dem anderen wurde das Familienheim errichtet. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Ehefrau. Aus dem Wohnhausbau bestanden Bankdarlehen, die auf dem Hausgrundstück durch zwei Grundschulden abgesichert sind. Über die dazu gehörige Zweckerklärung dienten die Grundschulden auch zur Sicherung der Forderungen der Bank gegenüber dem Mann aus seiner Selbständigkeit. Nach Zustellung des Scheidungsantrags verlangte die Bank, dass die auf dem Grundstück der Ehefrau eingetragenen Grundschulden weiterhin zur Sicherung auch der Darlehen des Mannes dienen sollten. Die Ehefrau war hierzu nicht mehr bereit. Sie wollte die Sicherheit nur noch für die gemeinsamen Darlehen (zum Haus) stellen. Daraufhin kündigte die Bank die Darlehen. Die Ehefrau verlangte vom Mann, sie von allen Forderungen der Bank, die seine eigenen Schulden betreffen, freizustellen. Dem kam er nicht nach und das Hausgrundstück wurde versteigert. Auf die Schulden des Mannes wurden aus dem Erlös 92.437 Euro an die Bank gezahlt.
Die Entscheidung:
Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten verlangen. Wegen der nachehelichen Solidarität unterliegt dies jedoch Einschränkungen. So hat der andere Ehegatte die Möglichkeit, einen zumutbaren Tilgungsplan vorzulegen und nachzuweisen, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Dabei genügen aber zur Sicherheit bis zur Fälligkeit der Darlehen angesparte Kapitallebensversicherungen nicht. Der Mithaftende kann verlangen, dass in einem überschaubaren Zeitraum nach der Scheidung er aus der Haftung entlassen wird. Ein entsprechendes Angebot hatte der Mann aber nicht gemacht. Nach Versteigerung des Grundstücks schuldete er der Frau somit den auf seine Schulden von der Bank vereinnahmten Betrag als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB (BGH, Urteil v. 4.3.2015, XII ZR 61/13).
Hinweis:
Der Befreiungsanspruch des Ehepartners nach Scheidung besteht auch bei der Stellung sonstiger Sicherheiten, wie z.B. einer Bürgschaft!