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Tierrecht und Wohnungseigentumsrecht | 06.02.2015

Urteil

Katzen müssen in Mehrfamilienhaus nicht an die Leine

(Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 33 C 2891/14)

Sieht eine Hausordnung vor, dass Katzen nur an der Leine laufen dürfen, dann ist eine solche Regelung unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Im zugrunde liegenden Fall sah die Hausordnung in einem Mehrfamilienhaus vor, dass Katzen an die Leine genommen werden müssen. Die Wohnungseigentümer hatten eine entsprechende Regelung in die Hausordnung aufgenommen, um zu verhindern, dass freilaufende Katzen das Treppenhaus und den Garten verschmutzen. Eine Wohnungseigentümerin, die zugleich Katzenhalterin war, wollte sich mit dem neuen Passus in der Hausordnung nicht abfinden. Sie klagte deshalb vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main.

Amtsgericht: Leinenzwang ist überzogen

Der zuständige Richter gab der Katzenhalterin Recht. Er kippte die Neuregelung und erklärte sie für unwirksam. Um Verschmutzungen durch Katzen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, reiche es aus, wenn die Hausordnung vorsehe, dass Katzenhalter zur sofortigen Beseitigung von Katzenkot verpflichtet würden. Im Übrigen schütze der derzeitig vorgesehene Leinenzwang auch nicht davor, dass andere unangeleinte Katzen das Grundstück beträten und verschmutzten (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 33 C 2891/14).

Quelle: DAWR/Frankfurter Rundschau/pt

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