Formulierungen müssen eindeutig sein
Nach Ansicht des XII. Zivilsenats ist sie nur dann bindend, „wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können“. Als „von vorneherein nicht ausreichend“ bezeichneten die Richter „allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung ein würde volles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“. Gleichzeitig verdeutlichten sie, dass „die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung aber auch nicht überspannt“ werden dürften. „Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.“
Wille des Betroffenen muss verlässlich ablesbar sein
Konkretisieren lässt sich die eigene Vorstellung beispielsweise durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen, spezieller Krankheiten oder Behandlungssituationen.
Eine Patientenverfügung hat im Ernstfall also nur Bestand, wenn sich darin verlässlich der Wille des Betroffenen ablesen lässt.
Eine Beratung kann helfen
Einige Rechtsschutzversicherungen, wie beispielsweise die HUK-COBURG, bieten Kunden die Möglichkeit, sich kompetenten Rat einzuholen. Um die Mitversicherung des Themas abzuklären, wenden sich Kunden im Vorfeld am besten an ihren Versicherer.