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Betreuungsrecht | 17.11.2016

Patienten­verfügung

Für den Ernstfall vorsorgen: Wichtige Anforderungen an eine Patienten­verfügung

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patienten­verfügung dürfen nicht überspannt werden

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2016, Az. XII ZB 61/16)

Menschen wollen selbst­bestimmt leben. Und die meisten wollen auch bestimmen, wie sie behandelt werden, wenn sie durch einen Unfall oder eine Krankheit dazu nicht mehr in der Lage sind. Mit einer Patienten­verfügung planen sie den Ernstfall. Welche Anforderungen der Bundes­gerichts­hof an eine rechtlich bindende Patienten­verfügung stellt, machte er jüngst klar klar (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2016, Az. XII ZB 61/16).

Formulierungen müssen eindeutig sein

Nach Ansicht des XII. Zivilsenats ist sie nur dann bindend, „wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nicht­einwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können“. Als „von vorneherein nicht ausreichend“ bezeichneten die Richter „allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung ein würde volles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapie­erfolg nicht mehr zu erwarten ist“. Gleich­zeitig verdeutlichten sie, dass „die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patienten­verfügung aber auch nicht überspannt“ werden dürften. „Voraus­gesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungs­situation will und was nicht.“

Wille des Betroffenen muss verlässlich ablesbar sein

Konkretisieren lässt sich die eigene Vorstellung beispiels­weise durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen, spezieller Krankheiten oder Behandlungs­situationen.

Eine Patienten­verfügung hat im Ernstfall also nur Bestand, wenn sich darin verlässlich der Wille des Betroffenen ablesen lässt.

Eine Beratung kann helfen

Einige Rechts­schutz­versicherungen, wie beispiels­weise die HUK-COBURG, bieten Kunden die Möglichkeit, sich kompetenten Rat einzuholen. Um die Mit­versicherung des Themas abzuklären, wenden sich Kunden im Vorfeld am besten an ihren Versicherer.

Quelle: HUK-COBURG/DAWR/ab

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