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Arzthaftungsrecht | 28.10.2015

Arzthaftung

Patientenrechte durchsetzen: Schadenersatzansprüche im Arzthaftungsfall

Zivilrechtliches Vorgehen bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Am gelegentlichen Gang zum Arzt kommt kaum einer vorbei. Allein knapp 16 Millionen Operationen werden pro Jahr in Deutschland durchgeführt. Dazu kommen unzählige Behandlungen bei Allgemeinmedizinern, Augenärzten, Zahnärzten etc. Da auch Ärzte nicht frei von Fehlern sind, stellt sich für Patienten die Frage, welche rechtlichen Ansprüche ihnen im Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers zustehen. Dabei können sie sich an einen im Bereich des Arzthaftungsrechts tätigen Rechtsanwalt wenden.

Die Konsequenzen der Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten können gravierend sein. Die Folgen für die Gesundheit des Patienten können zu hohen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen. Gegen dieses Berufsrisiko sind Ärzte über ihre Arzthaftpflichtversicherung finanziell gut abgesichert.

Ärztliche Sorgfaltspflicht

Verstöße gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht können nicht nur Behandlungsfehler, sondern auch Aufklärungsversäumnisse im Vorfeld der Behandlung sein. Nur wer umfassend aufgeklärt wurde, kann in den Eingriff, der mit einer ärztlichen Behandlung verbunden ist, ausreichend einwilligen. Klärt der Arzt aber nicht ausreichend über die Behandlung und ihre Erfolgsaussichten auf, so kann dies einen Haftungsfall begründen. Die ärztliche Behandlung selbst muss wiederum dem ärztlichen Facharztstandard entsprechen – d.h. dem Stand des jeweiligen medizinischen Fachbereichs.

Patient trägt Beweislast

Im Haftungsfall ist – wie so oft – die Beweislast der Dreh- und Angelpunkt des gerichtlichen Verfahrens. Zunächst einmal ist der Patient in der Beweispflicht hinsichtlich der von ihm behaupteten Schäden, die ihn zur Erhebung der Klage gegen den Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung bewogen haben. Da es sich bei der Medizin um ein hochkomplexes Fachgebiet handelt und Kausalitäten für bestimmte körperliche Zustände oft nicht einfach zu bestimmen sind, stellt dies ein nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko dar. Behandlungsfehler können oft nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden.

Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern und unzureichender Dokumentation

Anders liegt die Sache, wenn es sich um einen groben Behandlungsfehler handelt. In diesem Fall ist es der Arzt, der nachweisen muss, dass der Schaden nicht durch seinen Behandlungsfehler verursacht wurde.

Eine solche Beweislastumkehr gilt auch bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht – z.B., wenn die Dokumentation der Behandlung lückenhaft ist. Zudem ist es der Arzt, der zunächst eine ordnungsgemäße und ausreichende Aufklärung des Patienten nachweisen muss. Wurde der Patient beispielsweise nicht über die Risiken einer Behandlung aufgeklärt, haftet der Arzt, wenn sich eines der Risiken verwirklicht.

Oft hohe Streitwerte im Arzthaftungsprozess

Da es bei Arzthaftungsprozessen oft um viel Geld geht, ist das sogenannte Prozesskostenrisiko recht hoch. Denn die gesamten Verfahrenskosten – d.h. Gerichtskosten, Sachverständigenkosten sowie die Anwaltskosten von Kläger und Beklagtem – muss derjenige bezahlen, der den Prozess verliert. Deshalb ist in Arzthaftungssachen eine bestehende Rechtsschutzversicherung ein großer Vorteil für den betroffenen Patienten.

Schlichtungsverfahren vor Gerichtsverfahren

Aufgrund der komplexen Materie und der hohen Prozesskosten sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der sich in Arzthaftungssachen auskennt und eine erste Einschätzung hinsichtlich der Erfolgschancen abgeben kann. Überdies kann ein Rechtsanwalt vor Einleitung von gerichtlichen Schritten zunächst außergerichtlich an den Arzt herantreten sowie ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Ärztekammer einleiten, in dem auch eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst erfolgen kann. Auf diese Weise kann in manchen Fällen ein Gerichtsverfahren vermieden und eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

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