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Verbraucherrecht | 11.06.2015

Verspätet

Poststreik: Was müssen Postkunden jetzt beachten?

Was Verbraucher zum Poststreik und zur Zustellung von termingebundenen Schreiben wissen sollten, erläutert die ARAG

Jetzt macht die Gewerkschaft Ver.di ihre Drohung wahr und ruft Post- und Paketboten zum unbefristeten Streik auf. Briefe, Einschreiben, Päckchen und Pakete kommen somit verspätet an. Bei Urlaubsgrüßen, Liebesbriefen oder Buchbestellungen aus dem Internet ist das schade, aber durchaus zu verkraften. Es gibt aber auch Briefsendungen und Pakete, die zu einem bestimmten Termin ankommen müssen. Was müssen Postkunden jetzt beachten müssen?

Wer ist für termingerechte Ankunft verantwortlich?

Ganz eindeutig, der Absender! Wenn also Fristen für Schriftstücke und Pakete eingehalten werden müssen, ist jeder selbst dafür verantwortlich, dass die Sendungen rechtzeitig beim Empfänger ankommen. Ein Streik ist keine Ausrede für eine verpasste Frist. Wer beispielsweise einen Vertrag kündigen möchte, muss meist Kündigungsfristen einhalten. Auch Briefe an die Gerichte oder an das Finanzamt müssen meist zu einem bestimmten Termin eingegangen sein. Verhindert der Poststreik, dass der Brief fristgemäß zustellt wird, muss der Absender sich selbst um eine Zustellung bemühen. Also entweder den Brief selbst einwerfen oder einen Boten beauftragen.

Muss es denn immer ein Brief sein?

Ist für ein Schreiben - zum Beispiel eine Kündigung - nur Textform vorgeschrieben, reicht unter Umständen auch ein Fax oder eine E-Mail aus. Ist dagegen Schriftform nötig, muss das verschickte Dokument die eigenhändige Unterschrift des Absenders tragen. Dann geht nichts an einer Briefsendung vorbei.

Zurücksenden von Online-Bestellungen

Wer online etwas bestellt, kann die Ware in Ruhe zu Hause prüfen. 14 Tage haben Kunden in der Regel Zeit, bevor sie die Ware zurückschicken müssen. Bei dieser Frist reicht es, wenn Sie die Waren innerhalb dieses Zeitraums abschicken. Kommt das Paket aufgrund des Streiks verspätet beim Händler an, hat der Kunde die Frist trotzdem eingehalten. Dass das Paket rechtzeitig abgeschickt wurde, muss der Absender im Zweifelsfall aber beweisen können, so die ARAG. Sie sollten darum den Einlieferungsbeleg unbedingt aufheben.

Quelle: DAWR/ARAG/pt
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