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Familienrecht | 15.05.2017

Anspruch auf Kindergeld

Tipps zum Kindergeld für Schülerinnen und Schüler nach erfolgten Schul­abschluss

Hinter­grund­informationen und Tipps von der Familien­kasse Sachsen

Schülerinnen und Schüler müssen sich nach ihrem Schul­abschluss nicht zwingend arbeitslos melden, um weiterhin Kindergeld beziehen zu können. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass innerhalb von vier Monaten nach Schulende eine Ausbildung, ein Studium oder ein Freiwilliges Jahr begonnen wird. In diesem Fall erkennt die Familien­kasse den Übergangs­zeitraum automatisch an und zahlt weiter Kindergeld aus.

Niemand muss auf Kindergeld verzichten (vgl. Aktuelle Kindergeldtabelle), wenn der Nachwuchs

  • zwischen Schule und Studium/Ausbildung oder
  • wegen eines fehlenden Ausbildungs- beziehungs­weise Arbeits­platzes pausiert, oder
  • ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr absolviert.

Mit Beginn der Schulferien stellen sich viele Eltern, deren Kinder schon 18 Jahre und älter sind, die Frage: Wie geht´s eigentlich jetzt mit dem Kindergeld weiter? Damit niemand auf diese steuerliche Entlastung für Familien verzichten muss, möchte Ihre Familien­kasse auf wichtige Informationen hinweisen:

Kindergeld gibt’s generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Generell wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebens­jahres gezahlt. Über diese Alters­grenze hinaus, bis zur Vollendung des 25. Lebens­jahres, kann es Kindergeld dann geben,

  • wenn das Kind eine Schul- oder Berufsaus­bildung, beziehungs­weise ein Studium, absolviert
  • wenn das Kind noch keine Ausbildung gefunden hat und in der Agentur für Arbeit in der Berufs­beratung als Bewerber geführt wird beziehungs­weise mit eigenen Bewerbungen die Ausbildungs­willigkeit nachweisen kann.

Bis zum 21. Lebensjahr kann Kindergeld gezahlt werden,

  • wenn das Kind bei einer für die Arbeits­vermittlung zuständigen Stelle, also der Arbeits­agentur oder dem Jobcenter, arbeit­suchend gemeldet ist.

Kindergeld zwischen einer Schul- und Berufsausbildung?

Wenn Kinder jetzt die Schule beenden und beispiels­weise am 1. September eine Lehre beginnen, dann kann das Kindergeld ohne Unter­brechung auch für den Zeitraum zwischen Ende der Schul­ausbildung und Beginn der Berufsaus­bildung weiter­gezahlt werden. Wichtig ist hier-bei, dass die Eltern diese Ausbildung umgehend der Familien­kasse mitteilen und die Übergangs­zeit von vier Monaten nicht überschritten wird. Die Mitteilung kann dabei telefonisch über die gebühren­freie Service-Nummer erfolgen.

Kindergeld, wenn die Lehrstelle fehlt?

Auch wenn es mit der Lehrstelle nicht sofort klappen sollte, kann es weiter Kindergeld geben. Auch hier gilt: unbedingt die Familien­kasse darüber informieren, dass die Tochter oder der Sohn eine Lehre beginnen will, aber noch keine Stelle gefunden hat. Für die Lehrstellen­suche helfen die Berufs­berater der Agentur für Arbeit gern bei der Suche eines Ausbildungs­platzes weiter. Mit der Anmeldung zur Berufs­beratung ist dann auch zugleich der Nachweis für die Ausbildungs­suche geführt. Es ist auch möglich, eigene Bemühungen zur Suche einer Ausbildungs­stelle durch Vorlage von Bewerbungs­bestätigungen, Zwischen­nachrichten oder Absagen von Arbeit­gebern, gegenüber der Familien­kasse zu dokumentieren.

Schadet Wartezeit zwischen Abitur und Studium beim Kindergeld?

Die meisten Abiturienten und Fach­oberschüler steuern ein Studium an. Zwischen Abitur und Studien­beginn geht in der Regel allerdings immer etwas Zeit ins Land. Welche Folgen hat diese Wartezeit auf das Kindergeld? Eine Wartezeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungs­abschnitten, hier Schule und Uni, ist für den Anspruch auf Kindergeld nicht schädlich. Es kann auch eine längere Wartezeit anerkannt werden. Allerdings muss die Bewerbung um einen Studien­platz möglichst rasch erfolgen und die Familien­kasse umgehend darüber unterrichtet werden. Die Eingangs­bestätigung bei einer Uni hilft, den Nachweis zu führen.

Kindergeld auch für Kinder ohne Arbeit?

Wenn etwa junge Leute nach einer Ausbildung nicht übernommen werden oder aus anderen Gründen ohne Arbeit sind, kann unter bestimmten Voraus­setzungen Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebens­jahres gezahlt werden. Hier gilt: Das Kind muss bei einer für die Arbeits­vermittlung zuständigen Stelle, also der Arbeits­agentur oder dem Jobcenter, gemeldet sein und darf nicht in einem Beschäftigungs­verhältnis stehen.

Gibt es Kindergeld auch für Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst?

Ja, auch hier kann Kindergeld gezahlt werden. Einzel­heiten können Sie dazu im Internet finden oder auch telefonisch über das Service-Center erfragen.

Quelle: Arbeitsagentur/DAWR/ab
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