Quelle: DAWR
Eine kleine Maus kann einem großen Flieger schon ganz schön eins auswischen. Das musste eine Frau erfahren, die von Punta Cana (Dominikanische Republik) nach Paris und von dort weiter nach Düsseldorf fliegen wollte.
Flugzeug bleibt am Boden
Wegen eines „Mausalarms“ konnte das Flugzeug nicht in die Luft gehen. In die Luft gingen nur die Fluggäste, die wegen des Nagers sechs Stunden am Boden bleiben mussten.
Ist die Maus ein nicht vorhersehbares und nicht beherrschbares Ereignis?
Das Amtsgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob wegen der Flugverspätung Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden können. Nein, urteilte das Amtsgericht (Urt. v. 08.10.2014, Az. 47 C 17099/13). Die Maus sei ein “nicht vorhersehbares und nicht beherrschbares Ereignis” im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.
Keine Entschädigung in Höhe von 600,- Euro
Im Übrigen habe sich die Fluggesellschaft auch nachweislich um ein Ersatzflugzeug bemüht. Die Passagierin, die geklagt hat, bekommt nun keine Entschädigung. Bei einer Verspätung von sechs Stunden hätte die Frau auf eine Entschädigung von 600,- Euro hoffen können.
Maus flog kurz vor dem Abflug auf
Das Nagetier war eine Stunde vor Abflug entdeckt worden. Wahrscheinlich war es mit dem Gepäck in den Flieger gelangt. Das Flugzeug konnte dann aus Sicherheitsgründen zunächst nicht starten. Es hätte ja sein können, dass die Maus irgendwelche wichtigen Leitungen durchnagt hatte.