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Reiserecht und Verwaltungsrecht | 29.03.2017

Reisgepäck

Mozzarella darf im Flugzeug nicht ins Handgepäck

Vorgaben zum Transport von Lebens­mitteln nicht eingehalten

Ein Fluggast durfte laut einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg nicht 272 g Büffel­mozzarella, 155 g Nordsee­krabben­salat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ im Handgepäck mitführen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2017, Az. OVG 6 B 70.15).

Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen dürfen nur in bestimmten Einzelbehältnissen transportiert werden

Die Bundes­polizei hatte einem Mann im März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel untersagt, die genannten Lebens­mittel im Handgepäck zu transportieren. Hiergegen klagte der Mann.

Seine Klage wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen. Die Bundespolizei handelte rechtmäßig, als sie dem Mann die Mitnahme der Lebensmittel untersagte.

Es handele sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungs­recht über die Kontrolle des Hand­gepäcks bei den Lebens­mitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen, stellte das Gericht fest.

Derartige Mischungen dürften allenfalls in Einzel­behältnissen mit einem Fassungs­vermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durch­sichtigen, wieder verschließ­baren Plastik­beutel mit einem Fassungs­vermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die hinreichend bestimmt seien, habe der Kläger nicht eingehalten. Die Bundes­polizei sei auch nicht verpflichtet gewesen, die mit­geführten Lebens­mittel auf das Vorhanden­sein von Flüssig­spreng­stoff zu untersuchen, urteilten die Richter.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/DAWR/KG
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