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Mietrecht, Nachbarrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Zivilrecht | 23.01.2024

Ruhestörung

Lärmbelästigung und Ruhestörung: Was kann man gegen Ruhestörung tun?

Was ist Ruhestörung und wie kann man rechtlich dagegen vorgehen?

Der Grat zwischen Lärm und rechts­widriger Lärmbelästigung ist schmal. Mit welchen Geräuschen muss man sich abfinden, ab wann gilt Lärm als Ruhestörung und was kann man gegen Ruhestörung tun?

Die Welt ist eine Welt des Lärms. Menschen, Tiere und Maschinen verursachen rund um die Uhr Geräusche, die nicht nur empfindsame Gemüter stören können. Doch viele Geräusch­entwicklungen sind unvermeidbar oder sozial­verträglich. Gegen Vogel­gezwitscher, das den Ausschlaf­wünschen am Wochenende ein Ende setzt, lässt sich nicht viel machen. Wer in eine an einer viel befahrenen Hauptstraße gelegene Wohnung zieht, muss mit dem Straßen­verkehrs­lärm leben. Und im nachbar­schaftlichen Zusammen­leben lässt sich auch nicht jede Lebens­äußerung des Nachbarn verbieten. Wo verläuft also die rechtliche Grenze zwischen hinzu­nehmendem Lärm und Lärm­belästigung im Sinne einer verbotenen Ruhe­störung?.

Ruhestörung als Ordnungswidrigkeit

Gemäß § 117 Absatz 1 OWiG (Ordnungs­widrigkeiten­gesetz) handelt ordnungswidrig, „wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeid­baren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nach­barschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“.

Das Ordnungs­widrigkeiten­recht zieht die Grenze demnach danach, ob es einen berechtigten Grund für den Lärm gibt (berechtigter Anlass) oder ob das Geräusch über ein vermeid­bares Ausmaß hinaus erzeugt wird. Um als Ordnungs­widrigkeit zu gelten, muss der Lärm ferner zu einer erheblichen Belästigung oder Gesundheits­schädigung führen können.

Der Anzeigenerstatter als Zeuge

Wer Zeuge einer Ordnungs­widrigkeit wird kann – unabhängig davon, ob er selbst davon gestört wird oder nicht – diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Bei Anzeige einer Ordnungs­widrigkeit ist nimmt der Anzeigen­erstatter, auch wenn er Geschädigter der angezeigten Ruhe­störung ist, lediglich die Rolle des Zeugen ein, der gegenüber dem Staat seine Wahrnehmung vom der Ordnungs­widrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt mitteilt. Eigene subjektive Rechte werden hingegen mit der Anzeige nicht ausgeübt. Der Anzeigen­erstatter kann aber mittelbar von seiner Anzeige profitieren, wenn nämlich die Ordnungs­behörde neben der Einleitung eines Bußgeldverfahrens zunächst die Beendigung des ordnungs­widrigen Verhaltens durchsetzt.

Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche

Wer unter einer Ruhe­störung leidet, kann zudem Zivil­rechtliche Unter­lassungs­ansprüche gegen den Ruhestörer geltend machen. Ansprüche auf Unter­lassung können sich aus dem Bundes­immissions­schutz­gesetz und den Immissions­schutz­gesetzen der Bundes­länder oder aus dem Nachbar- oder Mietrecht ergeben.

Zivil­rechtliche Unterlassungs­klagen wegen Ruhe­störung betreffen in den meisten Fällen Lärm­belästig­ungen unter Nachbarn. Wenn ein Nachbar unverhältnism­äßigen Lärm verursacht, so kann er mittels Unter­lassungs­klage dazu gezwungen werden, das lärm­verursachende Verhalten abzustellen.

Ruhestörung muss nachgewiesen werden

Wer eine Unter­lassungs­klage erhebt, muss zunächst den Lärm, dessen Erzeugung untersagt werden soll, darlegen und bei Bestreiten beweisen. Dazu muss konkret nachgewiesen werden, wann genau welche Geräusche und in welcher Lautstärke in der eigenen Wohnung gehört wurden. Dazu können ein Lärm­protokoll angefertigt, Zeugen für den Lärm benannt und die Erstellung eines Lärm­gutachtens beauftragt werden.

Zulässiger und unzulässiger Lärm

Dabei ist zu bedenken, dass niemand seine Wohnung vollkommen geräuschlos nutzen kann. Ob Nachbarn ein Geräusch hinnehmen müssen, oder es sich um eine unzumutbare Ruhe­störung handelt, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt unter anderem von Zeit, Ort und Art der Geräusch­quelle ab. Tagsüber muss ein höheres Geräusch­maß hingenommen werden als in der Nacht.

Unvermeidliche Wohngeräusche

Geräusche, die sich aus Verhalten ergeben, das zum notwendigen Gebrauch der Wohnung dazugehört, wie etwa die Nutzung der Toilette oder der Dusche, müssen Nachbarn bei allem Ruhe­bedürfnis auch in der Nacht dulden. Auch wenn es sich um ein hell­höriges Mehr­familien­wohnhaus handelt und die Toiletten­spülung deutlich im Schlaf­zimmer der Nachbar­wohnung gehört werden kann: Die Mieter bzw. Haus­bewohner dürfen zu jeder Tages- und Nachtzeit ihre Toilette nutzen. Gleiches gilt für die Dusche, deren Nutzung trotz der damit einhergehenden Dusch­geräusche, die durch das herunter­prasselnde und abfließende Wasser verursacht werden, in der Regel jederzeit gestattet ist.

Nachtruhe und Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen

Andere Alltags­verrichtungen hingegen, die nicht zu den absoluten Grund­bedürfnissen bei der Wohnnutzung gehören und die eine erhebliche Geräusch­quelle darstellen, können während der Ruhezeiten verboten sein. Zwischen 22 Uhr abends und 7 Uhr morgens gilt in der Regel Nachtruhe. An Sonn- und Feiertagen ist ganztägig Ruhe einzuhalten Dies wird durch die Lärm­schutz­verordnungen der Länder geregelt (etwa die Berliner Lärm­schutz­verordnung) und kann zusätzlich durch die Haus­ordnungen von Mehr­parteien­wohn­häusern geregelt und ausgeweitet werden. Viele Haus­ordnungen sehen ferner zwischen 13 Uhr und 15 Uhr eine Mittagsruhe vor.

Während der Ruhezeiten müssen Geräusche auf Zimmerlaut­stärke reduziert werden. Es darf keine laute, nach außen und in die Nachbar­wohnungen dringende Musik mehr gespielt werden, und laute Lärm­quellen wie Bauarbeiten, Bohr­arbeiten, Spielen von Musik­instrumenten oder die geräusch­reiche Nutzung der Wasch­maschine mit Schleuder­programm sind untersagt bzw. dürfen nur bei Ein­verständnis der beeinträchtigten Nachbarn ausgeführt werden. Zu besonderen Anlässen wie Sylvester, wenn Silvester­partys und das Abfeuern von Feuerwerks­körpern um Mitternacht sozial allgemein anerkannt sind, kann von diesen grund­sätzlichen Nachtruhe­regelungen abgewichen werden.

Sollte man die Ruhestörung dem Vermieter melden?

Wer als Mieter durch eine Ruhe­störung beeinträchtigt wird, kann zum einen im Wege der Unter­lassungs­klage gegen den Verursacher der Ruhe­störung vorgehen. Zugleich kann er sich an seinen Vermieter wenden. Denn dieser ist gemäß § 535 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dazu verpflichtet, „die Mietsache […] in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand […] zu erhalten“.

Ruhestörung als Mietmangel

Die Ruhe­störung kann deshalb einen Mietmangel darstellen, den der Vermieter zu beheben hat. Dazu muss der Mieter seinen Vermieter zunächst von dem Mangel (dem Lärm bzw. der Ruhe­störung) in Kenntnis setzen und zur Behebung des Mangels aufzufordern. Wird die Ruhe­störung also beispiels­weise von einem anderem Mieter im gleichen Haus verursache, so kann der Vermieter diesen aufgrund der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Mieter­pflichten zur Unter­lassung des Lärms auffordern und die Unter­lassung mit einer Abmahnung und als ultima ratio mit der Kündigung des Miet­verhältnisses durchsetzen. Liegt die Lärmquelle außerhalb des Hauses, so hat der Vermieter die notwendigen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Lärm zu unterbinden.

Mietminderung bei Ruhestörung

Wird der Vermieter trotz Kenntnis von der Ruhe­störung und der Aufforderung zur Behebung nicht tätig, so ist der Mieter zur Minderung wegen eines Mietmangels berechtigt. Die Höhe des Mietmangels lässt sich nicht pauschal beurteilen, sondern muss im Einzelfall anhand des Ausmaßes der Störung bestimmt werden. Ein Blick auf die Vergleichs­werte in der Miet­minderungs­tabelle kann eine erste Einschätzung ermöglichen, zeigt aber auch die Bandbreite der Minderungs­beträge bei Miet­minderung wegen Ruhe­störung auf, die von wenigen Prozent bis zu Hundert Prozent – also dem Einbehalt der vollen Miete – reichen.

Mietminderungstabelle: Minderungsbeträge wegen Ruhestörung und Lärmbeeinträchtigung

So konnte ein Mieter aufgrund einer von einer Skaterbahn in der Nach­barschaft ausgehenden nicht orts­üblichen Lärm­beein­trächti­gung seine Miete um 5 % mindern (Amtsgericht Emmerich am Rhein, Urteil vom 05.05.2000, Az. 9 C 72/00). Für den nächtlichen Lärm aufgrund Flaschen­einwurfs in einen Altglas­container konnte ein Mieter die Miete um 10 % mindern (Amtsgericht Rudolstadt, Urteil vom 20.05.1999, Az. 1 C 914/98). Für ständige Lärm­störungen durch Streitereien, Schreie, Trampeln und Türknallen bei den Nachbarn setzte ein Mieter ebenfalls eine Miet­minderung von 10 % durch (Landgericht Berlin, Urteil vom 06.02.2015, Az. 63 S 236/14). Für erhebliche Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten bei einem Dachgeschoss­ausbau, bei dem es nebst Schmutz und Gestank zu Einbrüchen von Regenwasser kam, erwirkte ein Mieter eine Miet­minderung von 80 % (Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.01.1996, Az. 307 S135/95). Und aufgrund des Lärms, der durch in der Wohnung auf­gestellte Trocknungs­geräte verursacht wurde und der einen Lärmpegel von 50 Dezibel erreichte, wodurch der Verbleib in der Wohnung für den Mieter unzumutbar war, konnte dieser die Miete um 100 % mindern (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.04.2008, Az. 109 C 256/07).

Sozial erlaubter Lärm

Die in der Miet­minderungs­tabelle aufgeführten Gerichts­entscheidungen zeigen aber auch die Grenzen auf, die dem Wunsch nach Ruhe gesetzt sind. So gilt mancher Lärm als sozial adäquat und damit für jedermann zumutbar, so dass er hingenommen werden muss und keine Beseitigung im Wege der zivilrechtlichen Unter­lassungs­klage oder der öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten wie dem Ordnungs­widrigkeiten­verfahren durchgesetzt werden kann.

Bundes-Immissionsschutzgesetz: Kinderlärm muss toleriert werden

So ist der von Kindern ausgehende Lärm bis zu einem Grad, der bei anderen Lärm­quellen nicht hinzunehmen wäre, zu tolerieren. So hat der Bundes­gerichts­hof in einem Fall entschieden, dass die von einem Bolzplatz ausgehende Lärm­belästigung nicht zur Miet­minderung berechtigt, sofern das bei Kinderlärm bestehende Toleranz­gebot des § 22 Absatz 1a BImSchG (Bundes-Immissions­schutz­gesetz) gebietet, den Lärm hinzunehmen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 197/14).

So hat der Gesetzgeber zum Schutz der Entfaltungs­möglichkeiten von Kindern im BImSchG geregelt, dass die sonst geltenden Grenzwerte des BImSchG nicht gelten, sofern es um „Geräusch­einwirkungen, die von Kinder­tages­einrichtungen, Kinderspiel­plätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispiels­weise Ballspiel­plätzen durch Kinder hervorgerufen werden“, geht. Diese sollen im Regelfall nicht als schädliche Umwelt­einwirkung, gegen die betroffene Personen subjektive rechtliche Unter­lassungs­ansprüche geltend machen können, eingeordnet werden.

Wohngeräusche aus der Nachbarwohnung: Grenzwert 30 Dezibel und vereinzelt auftretende Geräuschbelästigungen

Aus der Nachbar­wohnung wahr­nehmbare Urin­strahl­geräusche hat das Landgericht Berlin ebenfalls nicht als Mietmangel eingeordnet (Landgericht Berlin, Urteil vom 12.04.2013, Az. 65 S 159/12). Ein Mietmangel wurde zum einen deshalb verneint, weil es sich um einen Altbau handelte und alle Schall­schutz­normen zum Zeitpunkt der Erbauung eingehalten worden waren, wogegen kein Anspruch auf Anpassung an die aktuellen Bauv­orschriften bestehe. Zum anderen erreichten die Urin­strahl­geräusche in der Regel nur den Wert von 27 Dezibel. Der zulässige Grenzwert liegt jedoch bei 30 Dezibel. Nur wenn der Urinstrahl direkt auf das Wasser in der Toiletten­schüssel treffe, werde dieser Grenzwert erreicht. Auch dies führe jedoch nicht zu einem Mietmangel, da vereinzelt auftretende Ge­räusch­belästi­gungen hingenommen werden müssen.

Die Einschaltung des Vermieters bei wiederkehrenden Ruhestörungen

Den Vermieter einzuschalten und zur Beseitigung von störenden Lärm­quellen aufzufordern sowie eventuell die Miete zu mindern, ist in der Regel nur dann sinnvoll, wenn es sich um wieder­kehrende Ruhe­störungen handelt, wie etwa bei der Ruhe­störung durch Bauarbeiten, bei einem Nachbarn, der regelmäßig mitten in der Nacht Klavier spielt oder ständig laute Partys ver­anstaltet.

Gegen das akute Problem einer momentanen Ruhe­störung wird der Vermieter aber nicht viel ausrichten können. Zum einen wird er möglicher­weise gar nicht sofort erreichbar sein (etwa bei nächtlichen Ruhe­störungen), und zum anderen wird er gar keine Handhabe haben, sofort zu reagieren und für die Beendigung des Lärms sorgen zu können.

Direkte Abhilfe der Ruhestörung: Polizei oder Ordnungsamt anrufen

Um aber die Ruhe­störung für den Moment zu beheben, empfiehlt es sich für die gestörten Haus­bewohner (Mieter genauso wie Wohnungs­eigentümer), die Polizei oder das städtische Ordnungsamt zu ver­ständigen und eine Anzeige wegen Ruhe­störung zu erstatten sowie einen Einsatz vor Ort zu erbitten, um der Ruhe­störung ein Ende zu setzen. Ordnungsamt und Polizei sind allerdings nicht dafür da, um Zivil­rechtliche Streitig­keiten durch­zusetzen. Sie können lediglich eingreifen, wenn ein öffentlich-rechtliches Eingriffs­recht besteht. Dies ist etwa bei der Ruhe­störung der Fall, die als unzulässiger Lärm im Sinne des § 117 OWiG zu qualifizieren ist und damit eine Ordnungs­widrigkeit darstellt. In diesem Fall ist das zuständige Ordnungsamt bzw. die Polizei verpflichtet, einzuschreiten. Handelt es sich bei der Lärmquelle beispiels­weise um eine private Party in der Nachbar­wohnung, bei der Musik und Party­geräusche der Gäste so laut sind, dass es sich um unzulässigen Lärm handelt, so können die Ordnungs­kräfte tätig werden und zur Unter­lassung des Lärms auffordern. Dies geschieht in der Regel zunächst durch die Aufforderung zur Reduzierung der Musik­lautstärke. Gehen weitere unzulässige Ruhe­störungen von der Party aus, kann die Behörde weitere Maßnahmen wie etwa die vorübergehende Wegnahme der Musikanlage durchsetzen.

§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeid­baren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nach­barschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungs­widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf­tausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 22 Bundes-Immissions­schutz­gesetz (BImSchG) Pflichten der Betreiber nicht genehmigungs­bedürftiger Anlagen

(1a) Geräusch­einwirkungen, die von Kinder­tages­einrichtungen, Kinderspiel­plätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispiels­weise Ballspiel­plätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelt­einwirkung. Bei der Beurteilung der Geräusch­einwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Quelle: DAWR/we/pt
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