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Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht | 24.10.2018

Schlaglöcher

Verkehrssicherungspflichten bei Schlaglöchern

Amtshaftung bei Schäden im Straßenverkehr aufgrund Schlaglöchern

Die Straßenverhältnisse in Deutschland lassen mitunter zu wünschen übrig. Das hat viele Gründe. Neben der politischen Prioritätensetzung ist es einfach eine Frage des finanziellen Spielraums der öffentlichen Straßenbaulastträger. Kurz gesagt: Löcher in den öffentlichen Haushalten führen zu Löchern in den Straßen.

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Doch was passiert, wenn im Straßenverkehr aufgrund von Schlaglöchern Schäden entstehen? Muss der für die Straße verantwortliche Bund (im Fall von Bundesstraßen und Autobahnen), das Land, der Kreis oder die Kommune für die Schäden aufkommen, die infolge eines auf ein Schlagloch in der Straße zurückzuführenden Verkehrsunfalls entstanden sind?

Verkehrssicherungspflicht und Pflicht zum Anpassen der Fahrweise auf Straßenverhältnisse

Diese Frage bemisst sich nach der Verkehrssicherungspflicht des für die Straße verantwortlichen Straßenbaulastträgers. Dieser muss die Straßen so instand halten, dass von ihnen keine abhilfebedürftigen Gefahren für den Verkehr ausgehen. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Straße in einem vollkommen gefahrlosen Zustand zu halten. Denn die Verkehrsteilnehmer sind ihrerseits verpflichtet, ihr Fahrverhalten der Fahrbahn stets anzupassen. Wer als Autofahrer also erkennt, dass eine Straße Straßenschäden wie beispielsweise Schlaglöcher aufweist, muss seine Fahrweise, insbesondere die Geschwindigkeit, dem Zustand der Straße anpassen, und darf nicht auf Teufel komm raus mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über die Schlaglöcher rauschen.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht variiert nach Art und Häufigkeit der Straßennutzung

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt von den konkreten Straßenverhältnissen ab und insbesondere von der Art und Häufigkeit der Straßennutzung und der Bedeutung der Straße. So hat das Oberlandesgericht Koblenz in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 ausgeführt, dass der Straßenverkehr so weit wie möglich gefahrlos zu gestalten ist. Insbesondere seien die Straßen „gegen unvermutete, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebende und für die Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen“ (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 03.03.2008, Az. 12 U 1255/07). „Hierbei“, so das Gericht weiter, „wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung“.

Andererseits müssen sich die Verkehrsteilnehmer den Straßenverhältnissen anpassen und „die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.

Die Verkehrssicherungspflicht bei Schlaglöchern bedeutet deshalb nicht, dass die für die Straße verantwortliche Kommune bzw. Kreis, Land oder Bund für jedes Schlagloch haften, sondern dass nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden oder vor ihnen gewarnt werden muss, die „für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag“.

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Höhere Anforderung an Straßenzustand bei Autobahnen als auf innerörtlichen Straßen

Im Fall einer Autobahn sind aufgrund der intensiven Nutzung und der hohen Geschwindigkeit des Verkehrs deshalb höhere Maßstäbe an die Verkehrssicherungspflichten zu stellen, als es bei einer innerörtlichen Nebenstraße in einer Tempo-30-Zone der Fall ist. Auf einer Autobahn braucht jedenfalls grundsätzlich nicht mit tiefen Schlaglöchern gerechnet werden.

Auf dem Land muss mit Unregelmäßigkeiten der Straßenoberfläche gerechnet werden

Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29.04.2011 (Az. 6 U 17/11) muss hingegen auf Straßen im ländlichen Bereich, „die oftmals auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und schweren Landmaschinen benutzt werden, […] stets mit Unregelmäßigkeiten der Straßenoberfläche und schadhaften Stellen der Straße“ gerechnet werden. Das gelte insbesondere in den Wintermonaten, „weil allgemein bekannt ist, dass durch Frost Schäden an der Fahrbahn hervorgerufen werden“.

Aufstellen von Warnschildern

Zu beachten ist ferner, dass der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger auch durch das ausreichende Warnen vor den Schlaglöchern von der Haftung frei werden kann. Dabei ist wiederum auf die konkreten Umstände abzustellen. Ein Aufstellen von Warnschildern kann genügen, sofern sich aus ihnen die Gefahrenquelle ausreichend konkret ergibt, so dass die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise anpassen können. Auf Autobahnen reicht andererseits bei erheblichen Fahrbahnschäden kein allgemeiner Hinweis „auf Straßenschäden auf 5 km Länge“ aus. Eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit muss gewährleistet sein und kann nicht durch das Aufstellen von Warnschildern umgangen werden.

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Schlechte Straßen warnen vor sich selbst

Ein schlechter Straßenzustand kann dazu führen, dass die Verkehrsteilnehmer gerade durch diesen Zustand sensibilisiert sind und somit ihre Fahrweise den Straßenverhältnisse anpassen müssen. Ein offenkundig schlechter Fahrbahnzustand warnt also vor sich selbst, so dass sich Verkehrsteilnehmer, an deren Fahrzeugen dennoch Schäden entstehen, ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen.

Wie häufig muss der Straßenzustand kontrolliert werden?

Die Straßenbaulastträger sind zu regelmäßigen Kontrollen des Straßenzustands verpflichtet. Auch hier hängt die Häufigkeit der Kontrollen von der Verkehrsbedeutung und Nutzung der Straße ab. So müssen wichtige und hochfrequentierte Autobahnen in der Regel jeden Tag kontrolliert werden, während für innerörtliche Straßen grundsätzlich eine monatliche Kontrolle ausreichend sein kann.

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