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Verkehrsrecht | 13.02.2017

Verkehrsunfall

Verkehrsunfall in Berlin

Wenn Sie einen Verkehrsunfall in Berlin haben

Ein Autounfall in Berlin oder andernorts bringt viele Probleme mit sich. Zunächst muss bei einem Verkehrsunfall die Situation am Unfallort bewältigt und mit den anderen Unfallbeteiligten und möglicherweise der Polizei umgegangen werden. Später steht die finanzielle Unfallregulierung an, wobei ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht oder Verkehrsunfallrecht aus Berlin eine gute Hilfe sein kann. Der Rechtsanwalt prüft, wer für die entstandenen Schäden des Verkehrsunfalls haftet und wie man diese gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung durchsetzen kann. Wie Sie sich bei einem Verkehrsunfall in Berlin verhalten können und was bei der Schadensregulierung mit einem Anwalt zu beachten ist – sowohl im außergerichtlichen Verfahren als auch bei einer Schadenersatzklage vor einer Berliner Gericht, lesen Sie hier.

Auf den Straßen Berlins ereignen sich Monat für Monat weit über 10.000 Verkehrsunfälle. Für das Jahr 2015 verzeichnet die offizielle Berliner Verkehrsunfallstatistik 137.713 registrierte Verkehrsunfälle – zu der noch die nicht gemeldeten Unfälle hinzukommen. Bei diesen Unfällen wurden 17.790 Personen verletzt – davon 2.073 Personen schwer. 48 Personen kamen bei den Verkehrsunfällen ums Leben.

Der volkswirtschaftliche Zahlen, der 2015 durch die Verkehrsunfälle in Berlin entstanden ist, wird auf insgesamt 1,3 Milliarden Euro geschätzt.

Häufigste Unfallursachen in Berlin

Häufigste Unfallursachen sind Fehler beim Abbiegen (10.803 Unfälle in Berlin), das Nichtbeachten der Vorfahrt, zu schnelles Fahren und Autofahren unter Alkoholeinfluss. Weitere häufig vorkommende Unfallursachen sind Fahrstreifenwechsel und ungenügender Sicherheitsabstand. Die meisten Unfälle wurden durch Autofahrer verursacht (70,07 % der Fälle) – was allerdings auch dem Verhältnis der Pkw, die in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, entspricht (75,85 %). Nur in 1,33 % der Verkehrsunfälle waren Fußgänger verwickelt, und Radfahrer in 3,98 % der Unfälle.

Das richtige Verhalten nach einem Autounfall

Wenn es zu einem Zusammenstoß gekommen ist, gilt es für die an dem Unfall beteiligten Autofahrer, zunächst einige wichtige Schritte zu beachten.

Unfallstelle sichern

Als erstes ist die Unfallstelle zu sichern, damit weder die Unfallbeteiligten selbst noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dazu sollte das Warnblinklicht angeschaltet und das Warndreieck in ausreichender Entfernung aufgestellt werden, damit herannahende Autofahrer rechtzeitig bremsen oder ausweichen können. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Warndreieck in einem Abstand von mindestens hundert Metern vor der Unfallstelle aufzustellen, auf Autobahnen mindestens zweihundert Meter davor.

Erste Hilfe leisten

Wenn Personen durch den Unfall verletzt wurden, müssen diese versorgt werden und Erste Hilfe geleistet werden. Bei Notfällen ist der Rettungsdienst zu benachrichtigen.

Muss man die Polizei rufen?

Die Berliner Polizei muss übrigens nicht zwingend bei jedem Verkehrsunfall in Berlin eingeschaltet werden. Wenn es sich um ein Bagatelldelikt – also einen einfachen Blechschaden von geringem Wert handelt, bei dem keine Personen verletzt wurden, braucht die Polizei nicht verständigt zu werden. Etwas anderes gilt, wenn sich der Unfallgegner aggressiv verhält, seine Personalien nicht preisgibt, sich einfach von der Unfallstelle entfernen will oder alkoholisiert ist oder unter Drogeneinfluss steht. In solchen Fällen sollte unbedingt die Polizei verständigt werden, da dies für die Klärung der Schuldfrage (also die Beurteilung, wer für den Schaden aufkommen muss) und die sich daraus ergebende Unfallregulierung ganz entscheidend ist.

Unfall dokumentieren

Wichtig ist es, den Unfall genau zu dokumentieren. Wenn die Polizei nicht gerufen wird (oder – was in Berlin vorkommen soll – sich weigert, den Unfall aufzunehmen), sollten die Unfallbeteiligten selbst Beweisfotos vom Unfallort und den kollidierten Autos machen. Dabei ist es wichtig, dass die Autos in der Position fotografiert werden, in der sie kollisionsbedingt zum Stehen gekommen sind. Erst danach können die Wagen an die Seite gefahren werden, um die Straße freizumachen. Auch Bremsspuren und Autoteile, die beim Unfall abgesplittert sind und auf die Straße geschleudert wurden, sollten unbedingt fotografiert werden. Es sollte alles dokumentiert werden, was die spätere Unfallrekonstruktion unterstützen kann.

Nicht vergessen werden sollte auch, die Personalien von Zeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben, zu notieren.

Zur Unfalldokumentation gehört auch, sich genau Datum und Uhrzeit des Unfalls aufzuschreiben. Die Personalien des anderen Autofahrers sind genau festzuhalten. Die Unfallbeteiligten haben ein Recht darauf, dass die anderen Beteiligten ihre Namen und ihre Adresse mitteilen. Dazu sollte auch der Personalausweis geprüft werden. Wenn sich der Unfallgegner weigert, diesen vorzuzeigen, sollte die Polizei verständigt werden, damit die Personalien sicher ermittelt werden können. Auch das Autokennzeichen des anderen Unfallwagens sollte notiert werden sowie der Kfz-Schein geprüft werden und der dort eingetragene Name des Halters des Wagens (der nicht unbedingt der Fahrer sein muss) notiert werden.

Ferner sollte der exakte Unfallort in Berlin notiert werden. Das ist wichtig, um bei späteren Streitigkeiten um die Unfallverursachung nachvollziehen zu können, welche Verkehrszeichen gegolten haben (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsschilder, Stoppschilder, Ampelanlagen etc.).

Keine rechtlichen Schuldanerkenntnisse abgeben

In jedem Fall sollte man sich davor hüten, in der Aufregung eine rechtliche Aussage in Form eines Schuldanerkenntnisses zu machen („Ich haben den Unfall verursacht“ oder „Ich bin schuld“ oder ähnliches). Denn zum einen lässt sich die rechtliche Schuldfrage oftmals gar nicht abschließend am Unfallort klären; oder es werden wichtige rechtliche Punkte wie die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs vergessen, die bei der Bewertung der Schuldfrage und der Mitschuld eine große Rolle spielen können. Zum anderen bedarf ein Schuldanerkenntnis der vorherigen Zustimmung Ihrer Haftpflichtversicherung, die schließlich den Schaden des Unfallgegners regulieren soll. Andernfalls droht bei unbedachten Äußerungen, aus denen sich eigentlich nicht bestehende Zahlungsverpflichtungen ergeben, der Verlust des Versicherungsschutzes

Am Unfallort bleiben – Vorsicht Fahrerflucht

Wenn Sie alleine am Unfallort sind bzw. der Unfallgegner Ihre Personalien nicht aufnehmen kann (etwa wenn der andere Fahrer durch den Autounfall verletzt wurde oder Sie ein parkendes Auto angefahren haben), so dürfen Sie sich nicht einfach vom Unfallort entfernen. Denn Fahrerflucht ist eine Straftat und wird gemäß § 142 Strafgesetzbuch als „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahren bestraft. Stattdessen muss am Unfallort auf den Inhaber des anderen Wagens gewartet werden. Es reicht keinesfalls, einfach den eigenen Namen oder die Telefonnummer an dem Auto zu hinterlassen. Sofern niemand kommt, muss die Polizei benachrichtigt werden, so dass diese den Unfall und die eigene Unfallbeteiligung aufnehmen kann.

Wichtig: Auch gegenüber der Polizei brauchen Sie keine Aussagen zur eigenen Schuld am Zustandekommen des Unfalls machen. Sie haben insofern ein Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen lediglich mitteilen, dass es einen Unfall gab, an dem Sie beteiligt waren, und Ihre Personalien angeben.

Unfall der Versicherung melden

Wieder zu Hause, muss der Schaden zunächst der eigenen Versicherung gemeldet werden, sofern der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. Die Schadensmeldung muss innerhalb einer Woche bzw. bei schweren Verletzungen einer Person innerhalb 48 Stunden gegenüber der Versicherung erfolgen.

Die Schadensregulierung: Schäden gegenüber Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung geltend machen

Gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung geht es sodann um die Geltendmachung der bei dem Verkehrsunfall in Berlin entstandenen Schäden am eigenen Wagen sowie – sofern man sich bei dem Unfall verletzt hat – um den sich daraus ergebenden Schadenersatzanspruch und möglicherweise Schmerzensgeld.

Die Daten des Fahrers des in den Unfall verwickelten Autos sowie der Halter des Fahrzeugs sind bereits bekannt. Name und Adresse des Fahrers haben Sie notiert und sich den Personalausweis vorlegen lassen bzw. die Polizei die Daten überprüfen lassen. Ferner haben Sie sich den Kfz-Schein vorlegen lassen, auf dem der Name des Fahrzeughalters eingetragen ist, und sich das Autokennzeichen notiert.

Zentralruf der Autoversicherer

Sofern der Name der Haftpflichtversicherung des gegnerischen Unfallwagens noch nicht bekannt ist, kann dieser bei dem Zentralruf der Autoversicherer angefordert werden. Dort sind zentral die Haftpflichtversicherungen aller Kraftfahrzeuge registriert, so dass die zuständige Haftpflichtversicherung über die Angabe des amtlichen Kfz-Kennzeichens ermittelt werden kann.

Haftpflichtversicherung anschreiben

In einem zweiten Schritt ist die gegnerische Haftpflichtversicherung anzuschreiben und der Schaden anzumelden. Sofern die Höhe des entstandenen Schadens noch nicht bekannt ist, kann zunächst zur Deckungszusage dem Grunde nach aufgefordert werden. Dazu muss der Unfallhergang so geschildert werden, dass nachvollziehbar ist, weshalb der gegnerische Fahrer den Unfall verschuldet haben soll und die Haftpflichtversicherung die Schäden der anderen Seite bezahlen muss.

Die Bezifferung des Unfallschadens

Zu diesem frühen Zeitpunkt ist die Höhe der Schäden zumeist noch nicht bekannt. Denn die Schäden am Fahrzeug müssen zunächst von einem Fachmann geprüft werden, der den Reparaturaufwand beziffern kann, den Wertverlust, und bei Totalschäden den Restwert oder Wiederverkaufswert.

Soll Kfz-Sachverständiger mit Erstellung von Gutachten beauftragt werden?

Die exakte Bezifferung des entstandenen Schadens am eigenen Auto ist meist nur über ein Kfz-Sachverständigengutachten möglich. Wichtig ist zu wissen: Die Kosten für das Gutachten muss der Unfallverursacher bezahlen. Die Gutachterkosten können als Teil des Unfallschadens mit eingeklagt werden. Eine Ausnahme von dieser Kostentragungspflicht für die Gutachterkosten besteht höchstens bei absoluten Bagatellschäden, bei denen die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens unverhältnismäßig gegenüber dem geringen Schaden am Auto wären.

Der Geschädigte hat das Recht, einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Niemand braucht den Vorschlägen der Haftpflichtversicherung zu folgen und einen Kfz-Sachverständigen aus einer von der Versicherung vorgelegten Liste auszuwählen. Auch brauchen Geschädigte nicht dem Vorschlag der Versicherung zu folgen, auf einen Gutachter zu verzichten und lediglich den Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt einzureichen. Denn der gesamte Unfallschaden wird oftmals gar nicht von der Werkstatt erfasst – vor allem nicht beweissicher für eine Geltendmachung vor Gericht, falls es später doch noch zu Streit über die Kosten mit der Haftpflichtversicherung kommen sollte. Denn das Ausmaß der Schäden und der folgenden Streitigkeiten ist oftmals unmittelbar nach dem Unfall noch gar nicht absehbar. Bei größeren Schäden ist es aber wichtig, ein vor Gericht als Beweis verwertbares Sachverständigengutachten zum gesamten Schadensumfang einschließlich merkantiler Wertminderung oder Restwert des Unfallfahrzeugs vorlegen zu können.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin einschalten

Neben dem Gutachter muss der Verursacher des Unfalls auch die Anwaltskosten des bei dem Unfall Geschädigten bezahlen, die diesem zwecks Verfolgung seiner Unfallschäden entstehen. Das heißt, dass Sie sich einen Anwalt in Berlin nehmen können, der die gesamte Schadensregulierung gegenüber der Versicherung sowie – sofern die Haftpflichtversicherung nicht bezahlen sollte, das gerichtliche Klageverfahren in Berlin für Sie übernehmen kann.

In Berlin gibt es eine Vielzahl erfahrener Rechtsanwälte für Verkehrsrecht. Ein Anwalt kann mit Ihnen zusammen den Unfall rekonstruieren und beurteilen, ob ein Vorgehen gegen den anderen Fahrer, den Halter und die Haftpflichtversicherung erfolgversprechend ist, und ob eine Klage in Berlin erhoben werden soll. Neben der Beweislage kann ein Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin insbesondere klären, welche Schäden überhaupt von der Gegenseite ersetzt werden müssen, und wie die Schäden berechnet werden. Neben den Reparaturkosten und dem Wertverlust am Unfallwagen sowie Positionen wie Restwert und Wiederbeschaffungswert kann der Rechtsanwalt klären, ob auch die Kosten für einen Mietwagen erstattet werden und wie lange ein Mietwagen genommen werden kann. Selbst wenn kein Ersatzwagen gemietet wird, kann der Anwalt prüfen, ob nicht stattdessen eine fiktive Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden kann.

Schadensregulierung mit dem Anwalt für Verkehrsrecht

Der Rechtsanwalt kann auch klären, was bei einer rein fiktiven Schadensregulierung abgerechnet werden kann. So kann der Geschädigte auf die Reparatur seines Fahrzeugs verzichten und die fiktiven Reparaturkosten auf Basis des Gutachtens ersetzt verlangen. In dem Fall kann allerdings nur der im Gutachten angegebene Netto-Reparaturwert geltend gemacht werden, nicht aber die Mehrwertsteuer, die schließlich nicht anfällt, wenn gar keine Werkstattrechnung bezahlt wird. Eine häufige Streitfrage mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist ferner, ob Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten einer Fachwerkstatt besteht oder ob die Versicherung lediglich die teilweise erheblich geringeren Kosten einer von ihr selbst vorgeschlagenen freien Werkstatt bezahlen muss. Auch dies kann der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin für Sie klären.

Schadenersatzansprüche bei Verletzung einer Person

Wenn bei dem Unfall eine Person verletzt wurde, kann der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht ferner den sich aus dieser Verletzung ergebenden Schadenersatzanspruch klären. Darunter können beispielsweise nicht von der Krankenversicherung abgedeckte Heilbehandlungskosten und Therapiekosten fallen sowie die Ausgaben für Medikamente und medizinische Hilfsmittel. Bei schweren Verletzungen kann der Schadenersatzanspruch sogar Umbaumaßnahmen in der Wohnung umfassen – beispielsweise für aufgrund der Verletzung notwendige behindertengerechte Sanierungsarbeiten. Selbstständige können ferner aufgrund des Unfalls Einkommenseinbußen erleiden, sofern sie arbeitsunfähig krankgeschrieben werden. Der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann klären, wie der Einkommensverlust berechnet wird und welche Unterlagen für die Einkommensermittlung eingereicht werden müssen.

Schmerzensgeld

Verletzte Personen können ferner einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Unfallverursacher haben. Auch den Schmerzensgeldanspruch kann der Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin für das geschädigte Unfallopfer geltend machen.

Neben der Klärung der Kausalitätsfrage, d.h. dem Nachweis, dass die Verletzung und die Verletzungsfolgen direkt auf den Unfall in Berlin zurückzuführen sind, wird der Anwalt dabei die Höhe des Schmerzensgeldes klären. Die Ermittlung des Schmerzensgeldbetrags erfolgt ganz am Einzelfall. Zwar gibt es Schmerzensgeldtabellen. Jedoch sind diese für die Gerichte in Berlin nicht rechtlich bindend, sondern können nur Vergleichswerte bieten, die als Indiz für das vom Gericht festzusetzende Schmerzensgeld dienen.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld?

Entscheidend ist die Schwere der Verletzung und der durch sie verursachten Beeinträchtigung des Verletzten. Wie stark wurde er in seiner Gesundheit geschädigt, wie lange dauert die Verletzung an, und wie verläuft der Heilungsprozess? Das sind nur einige der bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigenden Fragen.

Wenn chirurgische Operationen, stationäre Krankenhausaufenthalte und langwierige Physiotherapien zur Heilung erforderlich sind, so wirkt sich das maßgeblich auf das Schmerzensgeld aus. Auch ist zu berücksichtigen, wie stark der Verletzte durch die Unfallfolgen in seinem Alltagsleben beeinträchtigt wird. Wer beispielsweise längere Zeit an sein Bett gefesselt ist und dadurch nicht mehr an seinem gewohnten Sozialleben teilhaben kann, auf Hobbies außerhalb der Wohnung und seinen sonst ausgeübten Sport verzichten muss, sollte dies gegenüber der Gegenseite und dem Gericht angeben, so dass diese Faktoren bei der Ermittlung der angemessenen Schmerzensgeldhöhe berücksichtigt werden können.

Gleiches gilt, wenn der Verkehrsunfall einen chronischen Gesundheitsschaden zur Folge hat, wenn der Geschädigte dauerhaft Schmerzen erleiden muss, und wenn sich Narben bilden oder Körperteile dauerhaft entstellt werden. Solche gravierenden Unfallfolgen sind ganz entscheidend bei der Schmerzensgeldhöhe zu berücksichtigen.

Zuständige Gerichte für Verkehrsrecht in Berlin

Zuständiges Gericht für Verkehrsunfälle in Berlin ist bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro das Amtsgericht Mitte in Berlin. Der Streitwert bemisst sich bei Ansprüchen aus Verkehrsunfällen maßgeblich aus der Höhe des Schadenersatzes und des Schmerzensgeldes, die geltend gemacht werden.

Ab einem Streitwert von 5.001 Euro ist das Landgericht Berlin die zuständige Eingangsinstanz für Klageverfahren in Verkehrsunfallsachen in Berlin.

Örtlich zuständig sind die Berliner Gerichte zum einen für Verkehrsunfälle, die sich in Berlin ereignet haben – also dem Ort des Delikts. Auch wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Berlin hat, kann er in Berlin verklagt werden. Ferner kann in Berlin geklagte werden, wenn sich der Verkehrsunfall in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ereignet hat, der bei dem Unfall Geschädigte jedoch in Berlin wohnt. Dann kann er die ausländische Haftpflichtversicherung in Berlin verklagen – vor dem Amtsgericht Mitte oder dem Landgericht Berlin.

Quelle: DAWR/we
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