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Familienrecht und Scheidungsrecht | 26.08.2022

Scheidungsrecht

Versorgungsausgleich bei der Scheidung

Die Aufteilung der Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern bei der Scheidung

Mit der Ehescheidung ändert sich das Leben der bisherigen Ehegatten grundlegend. Vieles muss neu geordnet werden und bedarf einer entsprechenden Regelung, die das Familiengericht allerdings in den meisten Fällen nur auf ausdrücklichen Antrag eines der Ehepartner vornimmt. Eine Ausnahme stellt der Versorgungsausgleich bei der Scheidung dar, den das Familiengericht auch ohne Antrag von Amts wegen vornimmt.

Der Versorgungsausgleich betrifft einen wesentlichen Teil des Vermögens der Ehegatten – nämlich den Ausgleich der Rentenanwartschaften. Es geht um nichts weniger als die Altersversorgung der Ehegatten. Der Versorgungsausgleich spielt eine nicht zu unterschätzende Rolle bei unterschiedlich verdienenden Ehepartnern wie etwa in Ehen, in denen ein Ehepartner zur Betreuung der gemeinsamen Kinder und Besorgung des gemeinsamen Haushalts auf die Ausübung einer eigenen Vollzeit-Erwerbsarbeit verzichtet. Denn Ehepartner, die zu Hause bleiben, um sich um die Kinder zu kümmern, und die deshalb in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, tun ihrer Rente zunächst einmal keinen Gefallen. Die Betreuung und Erziehung der eigenen Kinder wird nun einmal nicht bezahlt. Dieses Ungleichgewicht soll durch den Versorgungsausgleich behoben werden.

Versorgungsausgleich bei Scheidung. Foto: DAWR

Welche Ansprüche umfasst der Versorgungsausgleich?

Die gesetzliche Regelung über den Versorgungsausgleich findet sich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). § 2 VersAusglG erläutert, welche Ansprüche durch den Versorgungsausgleich aufgeteilt werden. Danach umfasst der Versorgungsausgleich die durch Arbeit oder Vermögen geschaffenen bzw. aufrechterhaltenen Alters- und Invaliditätsrenten. Dies betrifft insbesondere Anwartschaften auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der Betriebsrenten, der berufsständischen Versorgung der freien Berufe und Rentenanwartschaften aus privaten Lebensversicherungen.

Dies sind unter anderem folgende Versorgungsanwartschaften:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Pensionsansprüche von Beamten
  • Berufsständische Versorgungen von Freiberuflern (Architekten, Ärzte, Anwälte etc.)
  • Zusatzversorgungen (im öffentlichen Dienst oder aufgrund Tarifvertrags)
  • Betriebsrenten
  • Private Rentenversicherungen wie die Riesterrente
  • Rentenlebensversicherungen

§ 2 Auszugleichende Anrechte

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,

2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und

3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Welche Versorgungsansprüche sind nicht vom Versorgungsausgleich betroffen?

Nicht umfasst vom Versorgungsausgleich sind Anwartschaften, die nicht der Altersvorsorge dienen, so wie etwa Hinterbliebenenrenten und Opferrenten oder solche Renten, die der Absicherung anderer Personen wie etwa den Kindern dienen.

Auch allgemeine Formen der Vermögensbildung wie Aktien, Betriebsvermögen, allgemeine Zinsen, Grundstücks- und Betriebsvermögen unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich, sofern sie der Kapitalanlage dienen und in keinem Zusammenhang zum Alter oder dem Eintritt einer Erwerbsminderung stehen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Vermögenswerte in Form von Ratenzahlungen langfristig ausgezahlt werden, wie etwa Ansprüche auf Kaufpreiszahlung aus einem Grundstücksverkauf in Raten oder als Leibrente. Etwas anders kann allerdings gelten, wenn Zweck einer solchen Vereinbarung über die Auszahlung in Raten oder als Leibrente explizit die Altersvorsorge des Gläubigers ist.

Private Lebensversicherungen sowie private Rentenversicherungen, die als Einmalzahlung ausgezahlt werden, unterfallen ebenfalls nicht dem Versorgungsausgleich, werden aber im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.

Besonderheit: Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht

Eine besondere Regelung gilt für Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Wahlrecht des Versicherungsnehmers bei Renteneintritt dahingehend, ob der Kapitalbetrag als Rente oder in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt wird. Ist im Versicherungsvertrag ein solches Kapitalwahlrecht vereinbart worden, so wird die Rente nach Ausübung des Wahlrechts (also auf Kapitalauszahlung auf einen Schlag statt in Form einer Rente) nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Auf diese Weise kann der Versicherungsnehmer eine solche Versicherung dem Versorgungsausgleich entziehen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Kapitalwahlrecht erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (d.h. der Zustellung an den Ehepartner), aber vor dem letzten Scheidungstermin vor dem Familiengericht ausgeübt wird.

Auf diese Weise können sich Versicherungsnehmer einen Vorteil verschaffen und die Teilung solcher Anwartschaften mit dem Ehepartner verhindern. Zwar wird dann grundsätzlich die Versicherung beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Aber was, wenn die Ehepartner nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (etwa weil sie in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart haben) oder wenn die Berechnung auch unter Einbeziehung der Versicherung keinen Zugewinn zum Ergebnis hat?

Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.04.2014, Az. XII ZB 701/13) erhält der Ehepartner in einem solchen Fall eine Kompensation dadurch, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleichsanspruch des Partners, der das Kapitalwahlrecht über seine private Rentenversicherung oder Lebensversicherung ausgeübt hat und diese damit dem Versorgungsausgleich entzogen hat, im Gegenzug gegenüber dem dadurch benachteiligten Partner in gleicher Höhe kürzt.

Die Riesterrente wird übrigens unabhängig von der Vereinbarung der Auszahlung als einmaliger Kapitalbetrag oder als Rente stets vom Versorgungsausgleich umfasst. Dies ist in § 2 Absatz 2 Nr. 3 VersAusglG explizit geregelt.

Wie wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?

Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Dies muss nicht extra beantragt zu werden. Der Versorgungsausgleich wird also mit der Scheidung durchgeführt. Wenn einer der Ehepartner also Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellt, fordert das Gericht beide Ehepartner zur Auskunft über sämtliche bestehenden Altersversorgungen auf. Nach erfolgter Auskunft wendet sich das Gericht an die angegebenen Versorgungsträger der Ehepartner und holt die erforderlichen Informationen zu den bestehenden Anwartschaften und die Höhe der während der Ehezeit erworbenen Renten ein.

An diesem Punkt sollten die Ehepartner die Angaben des jeweils anderen genau prüfen. Denn nur solche Rentenansprüche, die dem Familiengericht bekannt sind, können auch einbezogen werden. In diesem Moment zahlt sich die sorgfältige Vorbereitung des Scheidungsverfahrens aus. Wer sich frühzeitig über die bestehenden Versicherungen des Ehepartners informiert hat, beugt möglichen plötzlichen Gedächtnisverlusten des Partners bei Auskunft über seine Rentenverträge vor.

Der mündliche Scheidungstermin vor dem Familiengericht kann sodann erst stattfinden, wenn das Gericht alle Informationen über sämtliche relevante Anwartschaften eingeholt hat. Wer rechtzeitig alle Informationen zu den eigenen Rentenanwartschaften einholt und dadurch in der Lage ist, dem Familiengericht rasch Auskunft über die eigenen Versorgungen zu erteilen, trägt zu einem schnellen Verfahren vor dem Familiengericht bei.

Kann man den Versorgungsausgleich umgehen?

Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich grundsätzlich von Amts wegen durch. Allerdings können die Ehepartner auch eine einvernehmliche außergerichtliche Regelung über den Versorgungsausgleich treffen oder den Versorgungsausgleich durch Vertrag ausschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf gemäß § 7 VersAusglG der notariellen Beurkundung oder eines gerichtlich protokollierten Vergleichs im Scheidungstermin. Die Ehepartner können einen solchen notariellen Vertrag im Zuge der Scheidung vereinbaren, beispielsweise im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung über wichtige Scheidungsfolgen. Manche Ehepartner schließen den Versorgungsausgleich auch bereits bei Eingehung der Ehe in einem notariellen Ehevertrags aus.

Um zu verhindern, dass der finanziell besser abgesicherte Partner durch eine solche Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs den wirtschaftlich schwächeren Partner übervorteilt, muss der Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 8 VersAusglG der Inhalts- und Ausübungskontrolle des Familiengerichts standhalten. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss dazu dem Gericht mit dem Antrag, keinen Versorgungsausgleich durchzuführen, vorgelegt werden. Das Familiengericht prüft sodann, ob durch die Vereinbarung einer der Ehegatten unangemessen benachteiligt wird. Insbesondere bei Alleinverdienerehen, in denen der eine Ehepartner keinen Beruf ausgeübt hat, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern, prüfen die Gerichte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs kritisch auf eventuell vorliegende Sittenwidrigkeit.

Dies sollte übrigens bereits bei Abschluss eines Ehevertrags bei Eingehung der Ehe bedacht werden. Denn laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Versorgungsausgleich zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Wird die Ehe viele Jahre später geschieden und kommt das Gericht dann im Zuge seiner Inhaltskontrolle der Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleich zum dem Schluss, dass diese Vereinbarung sittenwidrig und somit nichtig ist, so kann die Unwirksamkeit dieser einen Klausel unter Umständen sogar zur Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrags führen. Daran sollten die Ehepartner bei der Ausarbeitung eines Ehevertrags unbedingt denken und den Ehevertrag vor der notariellen Beurkundung juristisch prüfen lassen. Wer „zu viel will“ und einen sittenwidrigen und damit unwirksamen Ehevertrag bei Eheschluss eingeht, ohne dies zu bemerken, wird eine böse Überraschung erleben, wenn ihm im Scheidungsverfahren nach Prüfung der Versorgungsausgleichsklausel durch das Gericht aufgeht, dass der gesamte Ehevertrag nichtig ist und damit alle gesetzlichen Scheidungsfolgen wie etwa der Zugewinnausgleich eintreten.

Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe

Der Versorgungsausgleich von Amts wegen findet gemäß § 3 Absatz 3 VersAusglG „bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren“ nicht statt. Er wird aber durchgeführt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt (vgl. Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe – was gilt rechtlich?).

Gemäß § 27 VersAusglG findet überdies kein Versorgungsausgleich statt, wenn dies grob unbillig wäre. Dies ist allerdings laut Gesetz nur dann „der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen“. Dies kann beispielsweise die Erwerbsunfähigkeit eines Partners sein oder eine hohe Altersdifferenz zwischen den Ehepartnern sein oder wenn der eine Partner während der Ehe grob gegen seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, verstoßen hat. Auch grobes Fehlverhalten, wenn etwa der eine Partner den zum Ausgleich verpflichteten Ehepartner körperlich stark misshandelt, kann zur groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs führen (vgl. weitere Beispiele für den Ausschluss oder die Beschränkung des Versorgungsausgleichs).

Kein Versorgungsausgleich in Bagatellfällen

Gemäß § 18 VersAusglG wird kein Versorgungsausgleich bei Geringfügigkeit durchgeführt. Diese Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2016 bei einer monatlichen Rente (West) von 29,05 Euro und bzw. einer monatlichen Rente (Ost) von 25,20 Euro.

Versorgungsausgleich bei Scheidung in fortgeschrittenem Alter

Eine Ehescheidung verändert die Lebensverhältnisse grundlegend. Aus einem gemeinsamen Haushalt werden zwei Haushalte. Jedem einzelnen Partner entstehen dadurch höhere Lebenshaltungskosten als in einem gemeinsamen Haushalt, in dem Wohnkosten, Verpflegung und viele weitere Kosten geteilt werden. Wer jung ist, hat noch Zeit, seine finanzielle Situation zu beeinflussen. Dies kann im Alter weitaus schwieriger sein. Bei Alleinverdienerehen kann der Versorgungsausgleich dazu führen, dass keiner der Ehepartner nach der Scheidung über eine zur Führung eines eigenen Haushalts erforderliche Rente verfügt. Die finanzielle Situation sollte deshalb frühzeitig mit dem Ehegatten besprochen und nach Lösungen gesucht werden.

Was kostet der Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich ist auch zu beachten, dass dieser keineswegs „umsonst“ zu haben ist. Die Rentenversicherungsträger lassen sich den Versorgungsausgleich etwas kosten – und zwar in Form von teils beträchtlichen Verwaltungsgebühren. Denn jeder Versorgungsträger berechnet für die Versicherungsverträge Verwaltungsgebühren, über die er sich finanziert. Die im Zuge des Versorgungsausgleichs, bei dem die Rente von einem Rentenberechtigten auf zwei Berechtigte aufgeteilt wird, entstehenden Verwaltungskosten werden den sich scheidenden Ehepartnern jeweils zur Hälfte in Rechnung gestellt. Da jede Rentenanwartschaft selbständig in Ausgleich gebracht wird, kann der Versorgungsausgleich durchaus zu beträchtlichen Verwaltungskosten führen, die den einzelnen Renten entzogen werden.

Deshalb lohnt sich für die Ehepartner durchaus die Überlegung, ob sie nicht doch eine individuelle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich anstreben wollen. Dies kann sich zum einen für Ehepartner mit ähnlichem Einkommen während der Ehezeit lohnen, indem sie den Versorgungsausgleich rundum ausschließen. Wenn die während der Ehe erworbenen Anwartschaften gleich sind, spricht oftmals nichts dagegen, an diesem Punkt Kosten zu sparen. Auch besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen und stattdessen die Wertdifferenz zwischen den Anwartschaften der Ehepartner finanziell gesondert auszugleichen.

Eine individuelle Lösung kann sich auch bei unterschiedlichen Anwartschaften lohnen. Statt beispielsweise eine niedrige Rente auf beide Ehepartner aufzuteilen, können die Partner vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird und die Rente somit beim ursprünglichen Alleinverdiener verbleibt, und im Gegenzug der Ehepartner die Eigentumswohnung erhält.

Neben den Verwaltungsgebühren, die bei den einzelnen Versorgungsträgern entstehen, ist zu beachten, dass der gerichtliche Versorgungsausgleich den Streitwert des Scheidungsverfahrens erhöht und somit zu höheren Prozesskosten führt.

Versorgungsausgleich erhöht die Scheidungskosten

Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert der Scheidung und somit die Gerichtskosten und Anwaltskosten. Bei der Scheidung beträgt der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs mindestens 1.000,- Euro.

Pro Anrecht beträgt der Streitwert des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung 10 % der 3-Monats-Netto-Einkünfte der Ehegatten.

Beispiel:

Die Ehefrau hat ein Einkommen von 1.000,- Euro netto. Der Ehemann verdient 2.000,- Euro netto. Die Eheleute sind jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

Das Einkommen der Eheleute beträgt in 3 Monaten 9.000,- Euro. Da beide Ehegatten gesetzlich rentenversichert sind, geht es hier um insgesamt 2 Anrechte. Es sind damit 20 % (2x 10%) anzusetzen. Daher beträgt der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs 1.800 Euro (20 % von 9.000,- Euro).

Hier ist die Berechnung der Anwaltskosten bei der Scheidung im Detail erläutert. Einige Kanzleien bieten auch die Berechnung der Scheidungskosten als Service an.

Quelle: DAWR/af/4445
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