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Strafprozessrecht | 19.10.2021

Wieder­aufnahme­verfahren

Rechts­mittel im deutschen Straf­prozess­recht: das Wieder­aufnahme­verfahren

Wieder­aufnahme­verfahren meist als letzt­mögliche Chance auf Gerechtigkeit

Um gegen ein rechts­kräftiges Urteil anzugehen, ist in der Regel das Wieder­aufnahme­verfahren das letzte Rechts­mittel. Es dient der Korrektur einer unrichtigen Rechtsprechung und stellt meist die letzt­mögliche Chance auf Gerechtigkeit dar. Nur etwa drei Prozent dieser Maßnahmen sind erfolgreich. Wer allerdings zu Unrecht verurteilt wurde, sollte die Hoffnung auf einen fairen Prozess nicht aufgeben.

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Strafverteidiger mit Sorgfalt auswählen

Grund­voraussetzung ist die Einschaltung eines Rechts­anwaltes, der sich nicht nur auf das Strafrecht, sondern auch auf Wieder­aufnahme­verfahren spezialisiert hat. Der Straf­verteidiger Nikolai Odebralski in Essen hält auf seiner Website www.rechtsanwalt-wiederaufnahmeverfahren.de zahlreiche Informationen zu diesem Thema bereit. Er erwähnt beispiels­weise:

  • Führt man sich vor Augen, dass dubiose Straf­verteidiger bei der Wieder­aufnahme eines Verfahrens häufig nur ihr Gehalt im Kopf haben oder gar nicht erst wissen, was sie tun, so ist ein drei­prozentiger Erfolg gar nicht so wenig.
  • Der Fachanwalt für Strafrecht beantragt nicht postwendend ein Wieder­aufnahme­verfahren. Vielmehr prüft er zunächst sorgfältig die Erfolgs­chancen.
  • Als Jurist hat er sich der Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und seinen Mandanten verschrieben. Das bedeutet, falls nötig rät er von der Wieder­aufnahme eines Verfahrens ab.

Bei der Auswahl eines Rechts­anwaltes sind Empfehlungen und Erfahrungen von Familien­mitgliedern, guten Bekannten oder Freunden hilfreich. Sie können auch unsere umfangreiche Online-Datenbank nutzen, in der unzählige Anwälte aus dem gesamten Bundes­gebiet registriert sind.

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Inhalt der Strafprozessordnung

Die Wieder­aufnahme eines durch rechts­kräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ist in den §§ 359 bis 373a StPO geregelt. Zulässig ist diese, wenn

  • eine in der Haupt­verhandlung zu Ungunsten des Verurteilten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  • der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahr­lässigen Verletzung der Eides­pflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  • bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amts­pflichten schuldig gemacht hat, sofern diese nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;
  • ein zivil­gerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechts­kräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
  • neue Tatsachen oder Beweis­mittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Frei­sprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Ent­scheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet ist;
  • der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen­rechte und Grund­freiheiten oder ihrer Protokolle fest­gestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

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Welchen Hintergrund hat die Wiederaufnahme eines Verfahrens?

Die Tatsache, dass drei Prozent der Wieder­aufnahme­verfahren in Deutschland für den bereits Verurteilten erfolgreich abgeschlossen werden, bedeutet im Umkehr­schluss: Ebenso viele rechtskräftige Straf­urteile ergehen zu Unrecht. Der Hintergrund dieses Verfahrens ist die Korrektur bzw. Vermeidung eines sogenannten Justiz­irrtums. Dabei geht es um eine faire Behandlung des Angeklagten, beispiels­weise in Form von nachträglicher Reha­bilitation und Ent­schädigung.

Nach dem rechts­staatlichen Verständnis für Gerechtigkeit wird dem Verurteilten die Wieder­aufnahme eines Verfahrens eingeräumt, sollten neue Beweis­mittel oder Tatsachen vorliegen. Diese müssen auf einen besseren Ausgang des Prozesses bzw. eine mildere Strafe zugunsten des Angeklagten hinweisen. Grund­voraussetzung ist, dass es sich ausschließlich um konkrete Beweise, darunter Zeugen­aussagen, Vorgänge oder Gegenstände, und Tatsachen handelt, die dem Beweis zugänglich sind.

Beruhen sie auf geänderte Rechts­normen oder Entscheidungen der Rechtsprechung haben sie vor Gericht keine Relevanz. Als neu gilt, was in der Haupt­verhandlung nicht berücksichtigt wurde – unabhängig, ob es zum betreffenden Zeitpunkt möglich erschien. Alles, was berücksichtigt und als unerheblich verworfen wurde, kann nicht noch einmal vorgetragen werden.

Wie läuft ein Wiederaufnahmeverfahren ab?

Gemäß § 366 Abs. 2 StPO besteht für Wieder­aufnahme­verfahren zugunsten des Angeklagten Anwaltszwang. Somit muss der entsprechende Antrag von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Straf­verteidiger kann diesen auch zu Protokoll der Geschäfts­stelle des Gerichts geben. Nicht nur der Verurteilte selbst, sondern auch dessen Angehörige im Fall seines zwischen­zeitlichen Versterbens sowie die Staats­anwaltschaft können ein Wieder­aufnahme anregen.

Additionsverfahren

Im ersten Abschnitt des Wieder­aufnahme­verfahrens prüft das Gericht den Antrag auf Zulassungs­fähigkeit. Das Augenmerk liegt auf dem gesetzlichen Grund sowie den Beweis­mitteln, beides muss zwingend benannt sein. Ist dieser unzulässig, wird er durch Beschluss verworfen. Ansonsten wird der Antrag zugelassen.

Probationsverfahren

Nach der Zulassung konzentriert sich das Gericht auf die Frage, ob der Antrag auch begründet ist. Insbesondere kommt es darauf an, dass die Wieder­aufnahme-Tatsachen ausreichende Bestätigung aufgrund einer Beweis­aufnahme gefunden haben. Dies ist gegeben, wenn deren Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist – ein voller Beweis ist nicht erforderlich.

Sieht das Gericht den Antrag als unbegründet an, wird die Wieder­aufnahme – ohne mündliche Haupt­verhandlung – verworfen. Ist das Gegenteil der Fall, ordnet der Richter durch Beschluss die Wieder­aufnahme des Verfahrens an. Gleiches gilt für eine erneute Haupt­verhandlung, es sei denn, er spricht den Verurteilten nach Zustimmung seitens der Staats­anwaltschaft ohne weitere Verhandlung frei. Diese Möglichkeit besteht, wenn das Gericht die neuen Beweise als eindeutig ansieht.

Quelle: DAWR/om
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