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Strafprozessrecht und Strafrecht | 04.03.2015

Strafprozess

Petition gegen die Einstellung des Verfahrens „Edathy“: Kann das Verfahren gegen Edathy wieder aufgenommen werden?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Imm

Das Verfahren gegen den SPD-Politiker wegen des Besitzes von Kinderpornografie ist gemäß § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt worden. 5.000,- Euro muss Edathy jetzt zahlen. Mit der Einstellung des Verfahrens gilt Edathy als nicht vorbestraft. Die Einstellung des Verfahrens scheinen aber viele Menschen nicht akzeptieren zu wollen. So fordert ein Internetnutzer auf openpetition.de in einer Petition „Widerspruch gegen die Einstellung des Verfahrens 'Edathy'!“ Bereits über 150.000 Petenten unterstützen diesen Widerspruch. Aber bringt das etwas? Kann das Verfahren wieder aufgenommen werden?

PetitionQuelle: Screenshot: openpetition.de

Das Verfahren gegen Edathy ist gemäß § 153a StPO (Strafprozessordnung) gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Hier ein Ausriss aus der Vorschrift:

§ 153a [Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen]

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1. ..

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

3. ...

7. ... .

Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, ... beträgt. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. ...

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. ... Der Beschluß ist nicht anfechtbar. ...

Ob es bei dieser Einstellung bleibt, hängt im Prinzip nur von Edathy selbst ab - nicht von irgendwelchen Online-Petitionen. Edathy muss lediglich die Geldauflage in Höhe von 5.000 Euro bezahlen, dann wird die Einstellung endgültig wirksam. Für die Zahlung der Geldauflage hat das Gericht ihm eine Frist gesetzt. Nach § 153a StPO kann die Frist bis zu sechs Monate betragen. Welche Frist das Landgericht Verden Edathy eingeräumt hat, ist nicht bekannt. Man kann aber davon ausgehen, dass Edathy das Geld bereits angewiesen hat, um das letzte Hindernis für die endgültige Einstellung aus dem Weg zu räumen.

Auch wenn sich über hunderttausend Petenten die Fortsetzung des Verfahrens Edathy wünschen, dann ist nach dem Vorgesagten jedenfalls klar, dass der Wunsch der Petenten keine Aussicht hat, umgesetzt zu werden. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht hätten nach den strafprozessualen Regelungen die Macht, das Verfahren wieder aufzunehmen.

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Vergehen und Verbrechen

Es ist nur eine Möglichkeit denkbar, nach der das Verfahren wieder aufgenommen werden könnte: Die Einstellung nach § 153a StPO konnte erfolgen, weil die die Edathy zu Last gelegte Tat rechtlich als Vergehen einzuordnen war. Als Vergehen werden Straftaten bezeichnet, für welche die Mindeststrafe unter einem Jahr liegt. Würde sich nachträglich herausstellen, dass sich die Tat, die Edathy begangen haben soll, als ein Verbrechen darstellt (Mindeststrafe von einem Jahr), dann könnte gegen Edathy wegen dieses Verbrechens weiter vorgegangen werden. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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