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Sozialrecht | 27.04.2017

Umzugs­kosten

Amt muss bei zer­rütteten Familien­verhältnissen Umzugs­kosten für Azubi übernehmen

Streit beteiligter Ämter darf nicht zu Lasten der Betroffenen gehen

Muss eine Auszubildende aufgrund schwer­wiegender sozialer Gründe zu Hause ausziehen, kann sie in so einem Fall Anspruch auf finanzielle Unterstützung beim Umzug sowie Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten haben. Sollte es zwischen den Behörden Streit über Zuständigk­eiten geben, dürfen Betroffene darunter nicht leiden. Dies geht aus einem Urteil des Landes­sozial­gerichts Nieder­sachsen-Bremen hervor (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2017, Az. L 11 AS 983/16 B ER).

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Jobcenter lehnt Kostenübernahme ab und verweist auf Zuständigkeit des Sozialamtes

Im zugrunde liegenden Fall war es zwischen der 18-jährigen Aus­zubildenden und ihrer Mutter war wiederholt zu heftigen Streitig­keiten gekommen - bis hin zu gewalt­tätigen Auseinander­setzung und einem Polizei­einsatz. Die junge Frau kam mehrfach vorüberg­ehend bei einer Freundin oder in einer Jugend­hilfe­einrichtung unter. Die Situation zu Hause war wiederholt eskaliert. Die Jugendhilfe des Sozialamtes empfahl deshalb schnell­stmöglichen einen Umzug in eine eigene Wohnung. Das Jobcenter lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Sozialamt als Träger der Jugendhilfe zuständig sei.

Jobcenter muss Kosten aufgrund der Dringlichkeit der Situation zunächst für sechs Monate übernehmen

Das Landes­sozial­gericht Nieder­sachsen-Bremen entschied, dass das Jobcenter die Kosten für die Unterkunft zunächst für sechs Monate bezahlen muss. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass das Sozialamt diese Grund­sicherungs­leistung übernehmen müsse. Aufgrund der Dringlichkeit und der eskalierten Zerrüttung der Verhältnisse sei aber Eile geboten. Auch wenn das Jobcenter die eigene Zuständigkeit ablehne, dürfe der Streit der beteiligten Ämter nicht zu Lasten der Antrags­tellerin gehen. Die Behörden könnten hinterher immer noch unter sich die Zuständigkeit klären.

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