wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Krankenkassenrecht und Sozialversicherungsrecht | 20.02.2018

Reha-Begleitperson

Zum Anspruch auf Kosten­übernahme für eine Begleit­person während einer stationären Reha-Maßnahme

Kosten­übernahme nach § 11 Abs. 3 SGB V setzt Aufnahme der Begleit­person in stationärer Einrichtung voraus

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Die Kosten­übernahme für eine Begleit­person während einer stationären Reha-Maßnahme setzt zwingend voraus, dass die Begleit­person tatsächlich in die stationäre Einrichtung mit aufgenommen wird, in welcher die Reha-Maßnahme durch­geführt wird. So ist dies in nach § 11 Abs. 3 SGB V geregelt.

Wird die Begleit­person in der Nähe untergebracht (wie Hotel, Pension), kommt eine Kosten­übernahme nach § 11 Abs. 3 SGB V nicht in Betracht. So hat das Sozial­gericht Bremen mit Urteil vom 25. Oktober 2017 zum Akten­zeichen S 7 KR 346/14 entschieden.

Werbung

Kläger beantragt Erstattungskosten für Begleitperson

Vorliegend beantragte der Kläger die Erstattung der für eine Begleit­person während einer stationären Reha-Maßnahme entstandenen Kosten. Der Kläger war nach einem stationären Aufenthalt auf Kosten der beklagten Kranken­kasse in einer Früh-Reha­bilitation. Er beantragte erfolglos die Übernahme der Kosten für die Unter­bringung seiner Tochter. Die Tochter war außerhalb der Reha-Einrichtung untergebracht. Aus Sicht des Klägers war die Anwesenheit der Tochter wegen der anstehenden Früh-Reha­bilitation medizinisch notwendig, da sie die sprachliche und kommunikative Brücke zum Kläger herstellte.

Krankenkasse lehnt Kostenübernahme ab

Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass die Reha-Klinik über entsprechend qualifiziertes Pflege- und Betreuungs­personal verfüge, welches auch zum Teil die türkische Sprache beherrsche. Damit sei eine Ver­ständigung zwischen dem Personal und dem Kläger sicher­gestellt.

Klage gegen ablehnenden Widerspruchsbescheid

Gegen den ablehnenden Wider­spruchs­bescheid reichte der Kläger die Klage ein. Er beantragte die Übernahme der Kosten von 2.500 Euro. Er begründete die Klage u.a. damit, dass schwerwiegende medizinische Gründe für die Mitaufnahme der Begleit­person vorlägen. Er sei ständig auf Hilfe angewiesen gewesen, die von der Reha-Klinik habe nicht erbracht werden können.

Weiter begründete der Kläger, dass die Einübung und Anleitung der Begleit­person in therapeutische Verfahren, Verhaltens­regeln oder Nutzung von technischen Hilfen notwendig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Reha sei der Kläger selbst wegen der damaligen gesundheitlichen Disposition nicht in der Lage gewesen, selbst einfache Handlungs­anweisungen zu befolgen.

Werbung

Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Tochter für Übernachtung

Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil nach § 11 Abs. 3 SGB V die Mitaufnahme einer Begleit­person des Versicherten voraussetzt. Ein Anspruch der Kosten scheitert daher vorliegend an der Mitaufnahme. Nach dieser Vorschrift kommt die Erstattung der Kosten nur für eine Begleit­person in Betracht, die tatsächlich in die stationäre Einrichtung mit aufgenommen wird, in welcher die Reha-Maßnahme durch­geführt wird. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen die Begleit­person des Klägers nicht in die stationäre Einrichtung mit aufgenommen wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Reha-Einrichtung sich weigert, die Begleit­person mit aufzunehmen.

Praxishinweis:

Daher sollte vor Antritt der Reha mit der Reha-Einrichtung klar geklärt werden, dass eine Mitaufnahme der Begleit­person erfolgt. Sollte diese sich weigern, kann dann entschieden werden, ob man selbst die Kosten für eine anderweitige Unter­bringung trägt oder mit der Kranken­kasse zusammen sich für eine andere Reha-Einrichtung entscheidet.

Werbung

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.3 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#5114

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d5114
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!