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Mietrecht | 02.03.2015

Katzenbesuch

Ständiger Besuch von Nachbarskatze rechtfertigt Mietminderung

(Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 19.06.2014, Az. 26 C 492/13)

Wer schon einmal eine Katze besessen hat, der weiß: Diese Tiere sind höchst eigensinnig. Sie lassen sich nur ungern vorschreiben, wo sie sich aufhalten sollen. Doch so ganz können die Gerichte die Eigentümer von Katzen nicht aus ihrer Verantwortung entlassen. Sie haben nach Auskunft der LBS dafür Sorge zu tragen, dass das Tier sich nicht ständig in andere Wohnungen schleicht.

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Eine Mieterin hielt in ihrer Wohnung eine Katze. Dagegen war auch nichts einzuwenden, denn grundsätzlich war das erlaubt. Seit geraumer Zeit drang das Tier jedoch regelmäßig in eine Nachbarswohnung ein. Kaum war dort einmal ein Fenster oder eine Türe geöffnet, schon saß die Katze drin und verschwand erst wieder, wenn sie vertrieben wurde. Das wurde den Nachbarn zu viel. Sie drangen darauf, dass der Tierhalter – mit welchen Mitteln auch immer – Einfluss auf seine Katze nimmt. Schließlich handle es sich nicht um einen einmaligen Ausflug.

10 % Mietminderung

Das Amtsgericht Potsdam sprach den „Katzen-Geschädigten“ bis zur Beseitigung dieser Belästigungen eine Mietminderung in Höhe von zehn Prozent zu. Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehöre es, „dass Fenster und Terrassentüren, sei es zum Lüften oder aus anderen Gründen, vollständig geöffnet werden können“. Sei das nicht mehr möglich, müsse man von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung beim Gebrauch der Mietsache sprechen (Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 19.06.2014, Az. 26 C 492/13).

Siehe auch:

Quelle: DAWR/LBS/pt

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