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Hochschulrecht | 10.03.2016

Plagiat

Dissertation: Wann ein Doktortitel wegen Täuschung aberkannt werden kann

Überblick über die Rechtsprechung zur Aberkennung des Doktorgrads

Immer wieder geraten Politiker und Prominente in den Verdacht, dass ihre Doktorarbeiten in weiten Teilen Plagiate sind. Zuletzt wurde die medizinische Dissertation der Bundesverteidigungsministerin Ursula von der Leyen von den Plagiatsjägen der Internetplattform „VroniPlag“ beanstandet. Sie werfen der Ministerin zahlreiche Regelverstöße vor. Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) prüfte den Fall und konnte keine Verstöße feststellen. Der Jurist und Plagiatsjäger Gerhard Dannemann hält die Entscheidung der Hochschule nicht für rechtmäßig (@ART2163:anwaltsregister[DAWR berichtete]@). Vor einem Verwaltungsgericht würde sie seiner Meinung nach keinen Bestand haben. Doch wie sieht die Rechtsprechung aus? Hier eine Übersicht:

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So manch ein Doktortitel ist möglicherweise nicht mit rechten Dingen erworben worden. Die Frage, wann ein Doktortitel aberkannt werden kann oder muss und was ein Plagiat ausmacht, beschäftigt seit einiger Zeit die Öffentlichkeit. Grund genug hier einmal einen Überblick über die Rechtsprechung zu geben und zu erläutern, was ein Doktortitel überhaupt ist und wie er erlangt wird.

Erlangung des Doktortitels

Ein Doktortitel wird durch eine Promotion an einer Hochschule nach der dort gültigen Promotionsordnung erlangt. Die Promotion stellt die Verleihung des Doktortitels dar. Auch wenn allgemein von „Doktortitel“ gesprochen wird, handelt es sich beim „Doktor“ vielmehr um einen akademischen Grad. Hier im Artikel werden die Begriffe „Doktortitel“ und „Doktorgrad“ synonym verwendet, weil sich die Begrifflichkeit „Doktortitel“ mittlerweile „eingebürgert“ hat.

Dissertation

Durch die Dissertation (auch Doktorarbeit genannt) soll der Doktorand belegen, dass er selbständig wissenschaftlich zu arbeiten versteht. Die Dissertation sollte neue Erkenntnisse zu dem gewählten Gegenstand enthalten und methodisch einwandfrei sein. Das bedeutet, dass z.B. für Zitate aus anderen Arbeiten gewisse Formen üblich sind. Die auszugsweise Übernahme fremder Texte ohne Quellenangabe kann als Täuschung gewertet werden und zur späteren Aberkennung des Doktorgrades führen (siehe unten). Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die Arbeit durch einen Ghostwriter geschrieben wurde. Um dem vorzubeugen, verlangen einige Universitäten, dass der Doktorand eine eidesstattliche Erklärung abgibt, dass die Dissertation auf selbständiger Arbeit beruht.

Doktortitel ist kein Namensbestandteil

Wer einen Doktorgrad erlangt hat, kann sich diesen in den Reisepass oder Personalausweis eintragen lassen. Wegen des Eintrags im Pass glauben viele, dass ein „Doktor“ Bestandteil des Namens ist. Dem ist aber nicht so, weil der „Doktortitel“ nur ein akademischer Grad ist. Anders als z.B. ein Adelstitel gehört ein akademischer Grad aber nicht zum Namen.

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Führen eines nicht anerkannten Doktorgrades im Pass

Wenn es einem Doktorranden gelungen ist, einen Doktortitel einer nicht anerkannten Universität in seinen Pass eintragen zu lassen, dann droht ihm ein Einziehen des Personalausweises bzw. des Reisepasses (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009, Az. 24 K 3930/08 und Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 03.07.2009, Az. 2 E 709/09 - We).

Kann ein Doktortitel zurückgegeben werden?

Karl Theodor zu Guttenberg hat seinen Doktortitel schnell selbst zurückgegeben, um einer Aberkennung zuvor zu kommen. Aber konnte er das überhaupt? Hierüber gibt es in der Rechtswissenschaft unterschiedliche Ansichten. Nach einer Auffassung kann ein „Doktor“ nicht zurückgegeben werden, in dem z.B. auf ihn verzichtet wird. Durch einen solchen Verzicht würde nämlich ein Doktor dem möglichen Entzug des Doktorgrades entgehen. Außerdem werde der Doktorgrad durch eine öffentliche Prüfungsbehörde verliehen. Daher könne er nicht durch eine einseitige private Erklärung „zum Erlöschen“ gebracht werden und die förmliche Aberkennung überflüssig machen. Nach einer anderen Auffassung kann auf den Doktorgrad verzichtet werden, weil er ein persönliches Recht darstelle, auf welches - soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen - verzichtet werden könne.

Aberkennung des Doktorgrades aufgrund Täuschung

Der Doktorgrad kann z.B. nachträglich aberkannt werden, wenn der Text der Dissertation Plagiate enthält und der Doktorand getäuscht hat. Eine Aberkennung des Doktorgrades ist z.B. mittlerweile in den Fällen zu Guttenberg, Saß, Koch-Mehrin und Chatzimarkakis geschehen.

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Fall Annette Schavan

Im Mai 2012 geriet die damalige Bildungsministerin Annette Schavan unter Plagiatsverdacht. Ein Gutachter warf der Ministerin später eine „leitende Täuschungsabsicht“ vor. Insgesamt beanstandete der Gutachter 60 Textstellen der 351-seitigen Doktorarbeit „Person und Gewissen“. Der Fakultätsrat der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf erklärte die im Jahre 1980 von Frau Schavan angefertigte Dissertation für ungültig erklärt und erkannte ihr zugleich das Recht ab, den ihr damals verliehenen Grad einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) zu führen. Hiergegen klagte Schavan vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies ihre Klage gegen die Aberkennung des Titels durch die Universität Düsseldorf im März 2014 ab und bestätigte den Plagiatsvorwurf (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2014, Az. 15 K 2271/13).

Aberkennung des Doktorgrads im Fall Karl-Theodor zu Guttenberg

Die Universität Bayreuth erkannte zu Guttenberg bereits am 23. Februar 2011 den Doktortitel ab und kommt in ihrem Abschlussbericht zu der Auffassung, dass zu Guttenberg „vorsätzlich getäuscht“ habe.

Aberkennung des Doktorgrads im Fall Silvana Koch-Mehrin

Die Universität Heidelberg erkannte Koch-Mehrin am 14. Juni 2011 den Doktorgrad ab. Die Dissertation bestehe „in substanziellen Teilen aus Plagiaten“ ließ die Universität nach einer eingehenden Überprüfung der Arbeit verlauten. Gegen die Aberkennung legte Koch-Mehrin Widerspruch ein, den die Universität nach nochmaliger Prüfung der Arbeit durch den Promotionsausschuss zurückwies. Die Universität ließ verlauten, dass die Aberkennung „wegen schwerwiegender falscher Angaben über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung“ erfolge. Am 14.12.2011 erhob Koch-Mehrin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen die Aberkennung ihres Doktorgrades. Ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage von Koch-Mehrin ab (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2013, Az. 7 K 3335/11). Koch-Mehrin habe teilweise mehrseitige Passagen aus fremden Texten entnommen. 125 Plagiate seien auf 80 Seiten gefunden wurden worden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beantragte Koch-Mehrin die Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg und lehnte aber den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 9 S 885/13).

Aberkennung des Doktorgrads im Fall Jorgo Chatzimarkakis

Die Universität Bonn beschloss am 13. Juli 2011 Jorgo Chatzimarkakis den Dotorgrad abzuerkennen. Die Universität teilte in einer Pressemitteilung mit, dass Chatzimarkakis in der Doktorarbeit Texte anderer Autoren wörtlich zitiert habe, ohne dies durch Anführungsstriche kenntlich gemacht zu haben. Über die Hälfte der Arbeit stamme nicht von Chatzimarkakis, führte die Universität weiter aus. Gegen die Aberkennung des Doktorgrad klagte Chatzimarkakis. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.03.2012, Az. 6 K 6097/11 ab.

Aberkennung des Doktorgrads im Fall Veronika Saß

Auch der Tochter des CSU-Politikers Edmund Stoiber Veronika Saß wurde der Doktortitel aberkannt. Der Promotionsausschuss der Universität Konstanz fand in Saß„ Dissertation auf vielen Seiten Plagiate. Saß wehrte sich gegen die Aberkennung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Dieses entschied am 23.05.2012, dass Veronica Saß zurecht der Doktorgrad entzogen worden sei. Auf nahezu 26 Seiten der Dissertation seien Zitate aus einem anderem Werk nahezu wortgleich ohne Kennzeichnung übernommen worden (Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 23.05.2012, Az. 1 K 58/12).

Aberkennung des Doktorgrads im Fall Margarita Mathiopoulos

Die Philosophische Fakultät der Universität Bonn entzog Margarita Mathiopoulos im April 2012 den Doktortitel. Der Fakultätsrat der Universität bestätigte am 18. April 2012 einen entsprechenden Beschluss des Promotionsausschusses vom 2. April 2012, der zur Untersuchung der Dissertation eine Arbeitsgruppe eingesetzt hatte. Mathiopoulos“ Doktorarbeit war in den 80-er Jahren entstanden und bereits Anfang der 90-er Jahre in die Kritik geraten; eine stichprobenartige Überprüfung der 1991 eingesetzten Kommission der Fakultät hatte zwar gravierende handwerklich-methodische Mängel offenbart, aber keinen Täuschungsvorsatz festgestellt und daher wurde der Doktortitel damals nicht aberkannt. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät hat nunmehr festgestellt, dass die Entscheidung von 1991 aus heutiger Sicht objektiv rechtswidrig war und daher aufgehoben werden konnte. Die FDP-Beraterin klagte gegen den Entzug des Doktorgrades vor dem Verwaltungsgericht Köln. Dieses entschied am 6. Dezember 2012, dass der Entzug rechtmäßig war (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 06.12.2012, Az. 6 K 2684/12).

Ob die Arbeit ohne die beanstandeten Passagen noch Bestand hat, ist irrelevant

Es kommt bei der Aberkennung eines Doktorgrades nicht darauf an, ob die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartig hypothetische Erwägungen im Sinne einer Art geltungserhaltender Reduktion finden nicht statt. Es sei für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt habe, der Doktorgrad verliehen worden wäre (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008, Az. 9 S 494/08).

Jede Fußnote ist zu kennzeichnen

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass in einer Doktorarbeit jeder Gedankengang und jede Fußnote, die nicht aus eigener gedanklicher Leistung, sondern von dem Werk eines anderen herrühren, als solche zu kennzeichnen sind. Insbesondere darf eine Dissertation nicht komplette Passagen aus einem anderen Werk enthalten, die wortwörtlich oder nur minimal umformuliert wurden, ohne kenntlich zu machen, dass es sich insofern um Zitate handelt. Eine gelegentliche Nennung des fremden Werkes reicht nicht aus (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.05.2007, Az. 12 E 2262/05). Ebenso entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Fall, in dem nur 95 von insgesamt 294 Seiten der Dissertation nicht vom Plagiatsvorwurf betroffen waren und es im Übrigen sehr augenfällige Übereinstimmungen mit teilweise fast wörtlich übernommenen Passagen (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2009, Az. 3 A 319.05).

Eine Täuschung liegt ebenfalls vor, wenn in einer Doktorarbeit Textsegmente anderer Werke an einigen Stellen korrekt zitiert werden, an anderer Stelle jedoch Textpassagen verwendet werden, ohne diese als Zitat kenntlich zu machen (Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 14.04.2011, Az. 3 K 899/10.DA).

Dem Zitiergebot genügt es nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch nicht, wenn nur in der Nähe der übernommen Textstelle ein Hinweis auf das benutzte Werk steht. Das Gericht stellte klar, dass die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstoße und damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall ausschließe (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.04.2006, Az. 7 BV 05.388).

Formatierungsfehler sind nicht glaubhaft

Wer aus anderen Werken abschreibt, ohne dies zu kennzeichnen, kann sich nicht damit herausreden, dass ihm am Computer bloß Formatierungs- und Bearbeitungsfehler unterlaufen seien und er beim Korrekturlesen aufgrund der eigenen Fachvertrautheit keinen Unterschied der kopierten Stellen zu den eigenen Formulierungen habe erkennen können (Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 12.10.2010, Az. 2 A 170/10).

Teils korrekt zitiert, an anderer Stelle Zitate nicht kenntlich gemacht

Das Verwaltungsgericht Darmstadt führte in einer Entscheidung aus, dass wenn in einer Doktorarbeit Textsegmente anderer Werke an einigen Stellen korrekt zitiert, an anderer Stelle jedoch Textpassagen verwendet werden, ohne diese als Zitat kenntlich zu machen, dies eine Täuschung darstellt, die den Entzug des Doktorgrades rechtfertigt (Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 14.04.2011, Az. 3 K 899/10.DA).

Quelle: DAWR/pt
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