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Ordnungswidrigkeitsrecht und Verkehrsrecht | 23.02.2016

Bußgeld­verfahren

Abstands­verstoß - Wann von einem Fahrverbot abgesehen werden kann

Fahrverbot soll erzieherische Funktion haben

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Im Bußgeld­verfahren soll bei groben oder aber beharrlichen Pflicht­verletzungen gemäß § 25 StVG neben einer Geldbuße ein 1-3 monatiges Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot hiernach soll eine erzieherische Funktion haben. Der Betroffene soll folglich einen Denkzettel erhalten.

Der Bußgeld­katalog enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen über die Anordnung eines Fahrverbots, so unter anderem bei

  • Rotlicht­verstoß
  • Rotzeit mehr als 1 Sekunde
  • Geschwindigkeits­überschreitungen
  • Über­schreitung um mehr als 30 km/h innerorts
  • Über­schreitung um mehr als 40 km/h außerorts
  • Abstands­verstoß

Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 19.09.2015 (3 SS OWi 1048/15) kann 1. nicht mit der Begründung von der Anordnung eines Fahrverbots wegen eines Abstands­verstoßes abgesehen werden, das nachfolgende Fahrzeugs sei auf der Messstrecke gefahrvoll auf das Fahrzeug des Betroffenen aufgefahren, wenn dieser zuvor den Mindest­abstand zum voraus­fahrenden Fahrzeug in pflicht­widriger Weise unter­schritten hat. 2. Der gegen die Anordnung eines Regelfahr­verbotes wegen eines Abstands­verstosses vorgebrachte Einwand, ein unerwarteter Spurwechsel des voraus­fahrenden Fahrzeugs vor der Beobachtungs­strecke bei gleich­zeitigem gefahr­vollen Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs ist nur zu beachten, wenn es dem Betroffenen bis zur Messung weder möglich war, die durch das Ausscheren des voraus­fahrenden Fahrzeugs geschaffene Lücke auf der benachbarten Fahrspur zu nutzen, noch durch behutsame Verringerung der eigenen Geschwin- digkeit den Abstand zum Vordermann signifikant zu steigern.

Nach der Rechtsprechung ist zur Prüfung der schuldhaften Pflichtverletzung die Einsicht in das Messvideo erforderlich

Für die Verfolgung eines Abstands­verstoßes ist es nach der obergericht­lichen Rechtsprechung erforderlich, dass die Abstands­unter­schreitung nicht nur ganz vorüber­gehend ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des voraus­fahrenden oder überraschenden Spurwechsel eines voraus­fahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nach­fahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflicht­verletzung angelastet werden könnte. Zur Prüfung, ob der Vorwurf des Abstands­verstoßes gerechtfertigt ist, ist Einsicht in das Messvideo zu nehmen, um die gesamte Verkehrs­situation zu betrachten.

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